Luftfahrt-Bundesamt

Hinweise zur Ausnahmeregelung für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

Datum 05.02.2019

Erläuterungen zu der Aufhebung der Bekanntmachung NfL II -7/98 „ Allgemeine Ausnahmeregelung für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen“ durch die NfL 2- 438-18

Mit der Bekanntmachung NfL 2-438-18 vom 12. Dezember 2018 wurde die Veröffentlichung NfL II -7/98 aufgehoben.

Aufgrund einiger in diesem Zusammenhang aufgetretener Fragen und Fehlinterpretationen wurden die folgenden Erläuterungen erforderlich.

Die Aufhebung der NfL II-7/98 erfolgte, da die darin getroffenen Regelung nicht den Vorgaben der Anlage 1 zu §§ 14 Abs. 1 und 19 Abs. 1 LuftVZO entsprach.

Diese sieht in Abschnitt IV Ziffer 1 eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde über die Abweichung von der vorgeschriebenen Form oder Stelle der Anbringung der Staatszugehörigkeits- oder Eintragungszeichen vor.

Für die bisher von der NfL II-7/98 erfassten Luftfahrzeugarten kommt eine bauartbedingte Abweichung in Betracht.

Die Genehmigung dieser Abweichung ist im Einzelfall zu beantragen.

Luftfahrzeuge mit auf der Basis der NfL II-7/98 angebrachten Kennzeichen, die vor dem Inkrafttreten der NfL 2-438-18, d.h. vor dem 12. Dezember 2018 zugelassen wurden und noch über eine gültige Verkehrszulassung verfügen, können weiterhin die Kennzeichen ohne Ausnahmegenehmigung auf dieser Basis führen, soweit die Verkehrszulassung aufrecht erhalten bleibt.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Für die Bereitstellung unserer Dienste verwenden wir technisch notwendige Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK