Hinweise zur Ausnahmeregelung für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
Datum 05.02.2019
Erläuterungen zu der Aufhebung der Bekanntmachung NfL II -7/98 „ Allgemeine Ausnahmeregelung für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen“ durch die NfL 2- 438-18
Mit der Bekanntmachung NfL 2-438-18 vom 12. Dezember 2018 wurde die Veröffentlichung NfL II -7/98 aufgehoben.
Aufgrund einiger in diesem Zusammenhang aufgetretener Fragen und Fehlinterpretationen wurden die folgenden Erläuterungen erforderlich.
Die Aufhebung der NfL II-7/98 erfolgte, da die darin getroffenen Regelung nicht den Vorgaben der Anlage 1 zu §§ 14 Abs. 1 und 19 Abs. 1 LuftVZO entsprach.
Diese sieht in Abschnitt IV Ziffer 1 eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde über die Abweichung von der vorgeschriebenen Form oder Stelle der Anbringung der Staatszugehörigkeits- oder Eintragungszeichen vor.
Für die bisher von der NfL II-7/98 erfassten Luftfahrzeugarten kommt eine bauartbedingte Abweichung in Betracht.
Die Genehmigung dieser Abweichung ist im Einzelfall zu beantragen.
Luftfahrzeuge mit auf der Basis der NfL II-7/98 angebrachten Kennzeichen, die vor dem Inkrafttreten der NfL 2-438-18, d.h. vor dem 12. Dezember 2018 zugelassen wurden und noch über eine gültige Verkehrszulassung verfügen, können weiterhin die Kennzeichen ohne Ausnahmegenehmigung auf dieser Basis führen, soweit die Verkehrszulassung aufrecht erhalten bleibt.