Luftfahrt-Bundesamt

Hinweise des LBA zu Fluggastrechten bei Streiks

Datum 05.02.2024

Vor dem Hintergrund aktueller Streiks im Luftverkehr weist das LBA auf die Anwendung der Fluggastrechte hin.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Fluggästen im Fall von Annullierungen, Nichtbeförderungen und Verspätungen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Dies gilt im Fall von Flugstörungen auf Flügen innerhalb der Europäischen Union (EU) und auf Flügen europäischer Luftfahrtunternehmen von Drittstaaten zu Zielen in der EU.

Bei Flugannullierung oder Nichtbeförderung haben Fluggäste die Wahlmöglichkeit zwischen einer vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten und einer Ersatzbeförderung zum Endziel. Bei einer Flugverspätung von mehr als fünf Stunden können betroffene Fluggäste auf eine Beförderung verzichten und sich die Flugscheinkosten erstatten lassen. Die Luftfahrtunternehmen müssen betroffene Fluggäste außerdem in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit betreuen. Dies schließt ggf. auch eine Hotelunterbringung mit ein. Die Betreuungsleistungen entfallen in den Fällen, in denen sich Fluggäste mit der vollständigen Rückerstattung ihrer Flugscheinkosten einverstanden erklärt haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei Annullierungen und Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden auch die Zahlung einer pauschalen entfernungsabhängigen Ausgleichsleistung vorgesehen. Ein Ausgleichsanspruch besteht allerdings nicht, wenn die Annullierung oder Verspätung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind. Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Wir empfehlen betroffenen Fluggästen, sich frühzeitig auf der Homepage oder beim Kundencenter des jeweiligen Luftfahrtunternehmens zu erkundigen, ob ihr Flug betroffen ist und welche Möglichkeiten einer Ersatzbeförderung zu ihrem Endziel bestehen. Fluggäste, die eine Pauschalreise gebucht haben, sollten sich an ihren Reiseveranstalter wenden. Fluggästen, die keine Unterstützung durch das Luftfahrtunternehmen erhalten haben und sich selbst versorgen mussten, raten wir, Belege und Rechnungen aufzubewahren und die Kosten nachträglich beim Unternehmen geltend zu machen.

Ansprüche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind im Nachgang zum betroffenen Flug direkt durch die Fluggäste beim ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen.

Sofern geltend gemachte Ansprüche vom Luftfahrtunternehmen abgelehnt wurden oder das Luftfahrtunternehmen nicht innerhalb von zwei Monaten über die Ansprüche entschieden hat, haben betroffene Fluggäste zur Durchsetzung ihrer Ansprüche neben der Durchführung eines Klage- bzw. Mahnverfahrens die Möglichkeit, sich kostenfrei an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr (söp) oder die behördliche Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz zu wenden. Weitere Informationen zur Schlichtung im Luftverkehr und den Zuständigkeiten der genannten Schlichtungsstellen finden Sie auf unserer Homepage.

Fluggäste können auch eine Anzeige beim Luftfahrt-Bundesamt als Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 einreichen. Bitte beachten Sie aber, dass das Luftfahrt-Bundesamt nicht befugt ist, zivilrechtliche Ansprüche einzelner Fluggäste gegen Luftfahrtunternehmen durchzusetzen. Hierfür sollten betroffene Fluggäste die genannten Möglichkeiten der Schlichtung oder den zivilrechtlichen Klageweg nutzen.

Wichtiger Hinweis zur Anwendung der Verordnung

Bitte beachten Sie, dass die Verordnung keine Anwendung findet, wenn der Flug störungsfrei durchgeführt wird und Reisende ihren Flug wegen streikbedingter Verzögerungen bei den Sicherheitskontrollen verpassen. Die Sicherheitskontrollen liegen in der Zuständigkeit der Bundespolizei beziehungsweiese von ihr beauftragter Unternehmen. Auf Verzögerungen bei den Kontrollen haben die Fluggesellschaften keinen Einfluss.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Für die Bereitstellung unserer Dienste verwenden wir technisch notwendige Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK