Luftfahrt-Bundesamt

Definition "Spezialwerkzeuge, - ausrüstung- und -einrichtungen"

Datum 27.06.2022

Das Referat T2 hat Informationen zum Thema Definition von "Spezialwerkzeuge, -ausrüstung und –einrichtungen" sowie von "maßgeblichen Koordinationsverfahren" herausgegeben.

Grundsätzlich können Instandhaltungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M), M.A.801 durch unabhängiges freigabeberechtigtes Personal freigegeben werden, sofern die Einschränkungen von Appendix VII von Teil-M beachtet werden. Dieser verbietet die Freigabe bestimmter Aufgaben durch unabhängiges freigabeberechtigtes Personal unter anderem, wenn diese Aufgabe

"[…]

Folgendes erfordert:
(1) Spezialwerkzeuge, -ausrüstung oder -einrichtungen oder
(2) maßgebliche Koordinationsverfahren aufgrund der langen Dauer der Aufgaben und der Beteiligung mehrerer Personen.

[…]"

Eine wortgleiche Formulierung wird auch in Appendix III zu Teil-ML verwendet, dort bezogen auf Piloten-Eigentümer-Instandhaltung. Mit etwas abweichendem Wortlaut wird der Begriff „Spezialwerkzeuge“ zudem auch in Appendix VIII zu Teil-M genutzt. Dort heißt es

"[…]

Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, wenn sie
- […]
- die Verwendung von Spezialwerkzeugen, kalibrierten Werkzeugen (ausgenommen Drehmomentschlüssel und Crimpwerkzeuge) erfordern und / oder
- die Verwendung von Prüfgeräten oder Spezialtests (z. B. zerstörungsfreie Prüfung, Systemtests oder Funktionsprüfungen für Avionikausrüstung) erfordern.
[…]"


Damit handelt es sich bei "Spezialwerkzeuge, -ausrüstung und -einrichtungen" um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Auslegung der fraglichen Ausdrücke ist in das pflichtgemäße Ermessen der Behörden gestellt.

Zur Sicherstellung einer Gleichbehandlung aller betroffenen Personengruppen und Organisationen legt das Luftfahrt-Bundesamt die Begriffsbestimmung der Ausdrücke "Spezialwerkzeuge, -ausrüstung und -einrichtungen" hiermit wie folgt fest:

Spezialwerkzeug, -ausrüstung und -einrichtungen sind solche, die

  • nur vom Halter der Musterzulassung oder von ihm benannten Lieferanten erworben werden können, und / oder die
  • nach proprietären Normen hergestellt sind oder nach den Maßgaben von Instandhaltungsunterlagen des Halters der Musterzulassung gefertigt werden müssen, und / oder die
  • nur für ein bestimmtes Luftfahrzeug- oder Gerätemuster, eine bestimmte Luftfahrzeug- oder Gerätebaureihe oder Teilmengen dieser Gruppen genutzt werden können, und / oder die
  • auf einen bestimmten Anwendungsfall oder Arbeitsschritt exakt abgestimmt sind, und / oder für die
  • eine Notwendigkeit der Kalibrierung besteht (ausgenommen Drehmomentschlüssel und Crimpwerkzeuge), und / oder für die
  • besondere Fähigkeiten oder Qualifikationen zur Benutzung und / oder Auswertung erforderlich sind.

Dabei wird vom Luftfahrt-Bundesamt berücksichtigt, dass weder für die Piloten-Eigentümer-Instandhaltung noch zur Instandhaltung durch unabhängiges freigabeberechtigtes Personal nachprüfbare Verfahren oder auch nur die Notwendigkeit einer Dokumentation bestehen, anhand derer eine Einweisung in den Umgang mit den fraglichen Werkzeugen, Ausrüstungen und Einrichtungen oder eine eventuell notwendige Kalibrierung durchgeführt bzw. nachgewiesen werden müssen.


Als Begriffsbestimmung für „maßgebliche Koordinationsverfahren“ wird Folgendes festgelegt:

Maßgebliche Koordinationsverfahren aufgrund der langen Dauer der Aufgaben und der Beteiligung mehrerer Personen sind solche, bei denen die Forderung gemäß M.A.801 d) bzw. ML.A.801 d) nach direkter und ständiger Kontrolle der unterstützenden Personen durch das freigebende Personal nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere bei einer Zahl von mehr als zwei unterstützenden Personen und / oder räumlicher und / oder zeitlicher Trennung der Tätigkeiten von unterstützenden Personen und freigebendem Personal der Fall.

Fragen und Anregungen zu diesem Themenkomplex senden Sie bitte per E-Mail an ltk@lba.de

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