Luftfahrt-Bundesamt

Handynutzung in Flugzeugen

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat zur Nutzung von elektronischen Geräten, wie zum Beispiel Smartphones, Tablets und E-Reader, an Bord von Flugzeugen neue Leitlinien veröffentlicht. Das Luftfahrt-Bundesamt informiert dazu aus seinem Zuständigkeitsbereich:

Gesetzliche Regelungen

In der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 27 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bordelektronik verursachen können, in Luftfahrzeugen nicht zulässig. Die Ausnahmen sind nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a LuftVG durch Rechtsverordnung, hier der Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV), geregelt.

Um der Entwicklung der Technik gerecht zu werden, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in der fortlaufenden Überarbeitung der nationalen Regelungen den Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes Rechnung getragen und den § 2 LuftEBV "Weitergehende Freistellungen" neu gefasst. Damit wurde bereits ermöglicht, dass die deutschen Fluggesellschaften den Betrieb von elektronischen Geräten der Passagiere während diverser Flugphasen erlauben dürfen.

Hierfür müssen die deutschen Luftfahrtunternehmen in Zusammenarbeit mit den Luftfahrzeug-Herstellern bzw. Entwicklungsbetrieben nachweisen, dass die Nutzung von PED den sicheren Betrieb der Flugzeuge und der Bordelektronik nicht stören. Im Betriebshandbuch des Luftfahrunternehmens sind von den deutschen Fluggesellschaften entsprechende Verfahren festzulegen, die der zuständigen nationalen Behörde, in Deutschland dem Luftfahrt-Bundesamt, mitzuteilen sind.

Nutzung von Mobiltelefonen und -geräten

Die Nutzung von Mobilgeräten, wie zum Beispiel Handys, bleibt auch mit der Veröffentlichung der neuen EASA-Leitlinien verboten, es sei denn, die Fluggesellschaften haben dafür die technischen Voraussetzungen geschaffen und das Luftfahrzeug ist entsprechend zugelassen.

PED und Befugnisse Luftfahrzeugführer

Treten Störungen der Bordelektronik auf, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer weiterhin befugt, den Betrieb von elektronischem Gerät allgemein zu verbieten. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann im Rahmen seiner Befugnisse den Betrieb dieser Geräte auch unabhängig von Störungen der Bordelektronik jederzeit untersagen. Die Passagiere haben den Anweisungen entsprechend zu folgen.

Weiterführende Informationen

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