Luftfahrt-Bundesamt

FAQ Verkehrszulassung


Nach Themengebieten:

Allgemeines

Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
Mode S / ELT / Luftfunkstelle
Fluggenehmigung / Flugzulassung
Registrierung / Eintragung in die Luftfahrzeugrolle
Verkehrszulassung
Lärm
Versicherung
Brexit
Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
Zuständigkeiten anderer


Allgemeines

Was muss ich beim Zusammenstellen der Antragsunterlagen beachten?

Für alle Antragsangelegenheiten gibt es Vordrucke unter https://www.lba.de/DE/TechnikUmweltschutz/Verkehrszulassung/Verkehrszulassung_node

Antragsunterlagen müssen vollständig dem Antrag beigefügt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass in den erforderlichen Fällen Originale beigefügt werden müssen. Es ist auch wichtig, darauf zu achten, dass die erforderlichen Unterschriften der jeweils autorisierten Personen oder bei Eigentümergemeinschaften alle Unterschriften enthalten sind. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass in bestimmten Fällen ein Gültigkeitsdatum zum Tragen kommt. Bei Ausweisen, Pässen oder anderen amtlichen Dokumenten ist darauf zu achten, dass sie noch gültig sind.

Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden! Durch Nachreichen von fehlenden Unterlagen entsteht eine längere Bearbeitungsdauer. Bei sehr langen Liegezeiten behält sich die Verkehrszulassung vor, Anträge unbearbeitet an den Antragsteller zurückzusenden. Das vorherige Übersenden einzelner Unterlagen per E-Mail führt ebenfalls zu Mehrarbeit, da auf dem Postweg nachfolgende Unterlagen erneut geprüft werden müssen.

Die geforderten Unterlagen und Nachweise müssen in der geforderten Art und Weise vorgelegt werden. Sie beruhen ausschließlich auf rechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Verkehrszulassung können nur im Rahmen der Ihnen gegebenen Möglichkeiten handeln. Sie können nicht von den ihnen vorgegebenen Vorschriften abweichen!

Bei unterschiedlichen Auffassungen stehen die Bereichsleiter gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Wer kann Antragsteller sein?

Antragsteller können private Personen, Firmen, Vereine oder Gesellschaften sein. Auf die richtige Schreibweise, wie in den Identitätsnachweisen belegt, muss geachtet werden. Das ist insbesondere bei Handelsregisterauszügen zu beachten.

In welcher Sprache können Unterlagen eingereicht werden?

Das LBA akzeptiert Unterlagen grundsätzlich nur in deutscher Sprache. Ausnahmsweise werden auch Dokumente in englischer Sprache akzeptiert. Stehen Dokumente in diesen Sprachen nicht zur Verfügung, muss eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser Sprachen vorgelegt werden.

Kann der Antrag vorab per Mail auf Vollständigkeit geprüft werden?

Das vorherige Übersenden einzelner Unterlagen per E-Mail führt zu Mehrarbeit, da auf dem Postweg nachfolgende Unterlagen erneut geprüft werden müssen.

Können fehlende Dokumente nachgereicht werden?

Anträge sind immer vollständig und mit allen erforderlichen Dokumenten einzureichen. Das Nachreichen von Dokumenten führt zu zusätzlichem Aufwand und verzögert die Bearbeitung.

Kann ich ein Postfach als Adresse angeben?

Ein Postfach kann nur für Vereine angegeben werden. Für alle anderen Antragsteller wird die postalische Adresse benötigt.

Muss ich eine E-Mail Adresse angeben?

Eine E-Mail-Adresse muss nur in bestimmten Fällen angegeben werden. Zum Beispiel bei elektronischer Versendung des Antrages auf Kennzeichenreservierung.

Grundsätzlich ist die Angabe einer E-Mail-Adresse wünschenswert. Sie beschleunigt eventuell notwendige Korrespondenz. Auch in Hinblick auf die Entwicklung der digitalen Welt ist die Angabe einer E-Mail-Adresse nützlich.

Was ist bei den persönlichen Angaben zu beachten?

Persönliche Angaben müssen mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmen. Das gilt insbesondere für Identitätsnachweise, Eigentumsnachweise, Versicherungsnachweise und Vollmachten.

Welche Kosten erhebt das Referat Verkehrszulassung?

Für alle Amtshandlungen (Erteilung von Genehmigungen, Registrierungen, Auskünfte aus der Luftfahrzeugrolle, Löschungen) werden Gebühren auf Grundlage der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) erhoben. Teilweise richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Größe des betroffenen Luftfahrzeuges. Eine Aufstellung der Gebühren, die von der Verkehrszulassung erhoben werden, ist hier zu finden: https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/T/T4/T4_Verkehrszulassung_deutsch/Gebuehren.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Können Gebührenrechnungen auf andere als den Antragsteller ausgestellt werden?

Die Rechnung ergeht grundsätzlich an den Antragsteller. Falls ausnahmsweise jemand anders der Rechnungsempfänger sein soll, muss dessen vollständige Adresse schriftlich und zusammen mit Einreichung des Antrags benannt werden.

Wie erhalte ich eine Auskunft aus der Luftfahrzeugrolle?

Die Luftfahrzeugrolle ist nicht öffentlich und unterliegt besonderen Datenschutzbestimmungen. Die Daten werden daher nicht veröffentlicht.

So sind Auskünfte zunächst nur für öffentliche Stellen (Polizei, Behörden etc.) möglich. Das gilt aber nur, wenn die Auskunft im Zusammenhang mit Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr benötigt wird.

Auskünfte an nicht-öffentliche (private) Stellen sind nur möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Informationen im Zusammenhang mit Rechtsangelegenheiten des Luftverkehrs benötigt werden. Die Erteilung der Auskunft kostet 40 Euro.

Kann ich meinen Antrag direkt beim LBA vor Ort einreichen und die Dokumente gleich mitnehmen?

Der Antrag kann mit den dazugehörenden Unterlagen persönlich abgeben und der Empfang dann quittiert werden. Zurzeit ist das nur in Braunschweig in der Hermann-Blenk-Straße 26 möglich (siehe Anfahrtshinweise unter www.LBA.de). Auf Grund des aufwendigen Prüfungsumfanges können Sie aber nicht auf die Fertigstellung der Dokumente warten. Sie können diese erst nach Terminvereinbarung abholen.

Kann die Sendungsnummer der versendeten Dokumente mitgeteilt werden?

Die Postversendung im LBA erfolgt an zentral durch die Poststelle. Es ist daher nicht möglich, dass die Beschäftigten der Verkehrszulassung Sendungsnummern zur Sendungsverfolgung mitteilen.

Was ist beim Verlust von Dokumenten zu tun?

Der Verlust von Originaldokumenten (Eintragungsschein, Lärmschutzzeugnis, Lufttüchtigkeitszeugnis) muss unverzüglich angezeigt werden. Das LBA stellt kostenpflichtig Zweitausfertigungen aus. Die Gebühr beträgt 30 Euro.

Darf ich fliegen wenn der Eintragungsschein nicht im Original an Bord mitgeführt werden kann?

Wenn der Eintragungsschein zum Beispiel wegen einer Eigentümerumschreibung nicht an Bord sein sollte, dann darf nicht geflogen werden. Eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit  (§ 108 Abs. 1 Nr. 4c  LuftVZO) wäre die Folge.

Wie erfolgt der Austausch von Luftfahrzeugdokumenten alter Art gegen neue EU-konforme Dokumente?

In der EU-Verordnung 748/2012 Teil 21 sind die Formen für das Lufttüchtigkeitszeugnis und das Lärmschutzzeugnis vorgegeben. Das LBA tauscht ältere Dokumente nicht von Amts wegen gegen die neuen Vordrucke aus. Ein Austausch erfolgt nur, wenn ein entsprechender Anlass gegeben ist. Weitere Informationen sind unter https://www.lba.de/DE/TechnikUmweltschutz/Verkehrszulassung/Hinweise/Hinweise_Dokumentenaustausch.html?nn=2117786 zu finden.

Können die neu ausgestellten Dokumente (ETS, LTZ, LZ) im Austausch mit den alten übersandt werden?

Neu ausgestellte Dokumente werden grundsätzlich per Post versendet. Der Versand erfolgt, wenn die alten Dokumente im LBA vorliegen. In Ausnahmefällen können Dokumente vor Ort gegeneinander ausgetauscht werden.


Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

Kann ich mir ein Wunschkennzeichen vormerken lassen?

Sie haben die Möglichkeit ein Wunschkennzeichen unter https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr01.html?nn=2117774 online vormerken zu lassen.

Das Formular muss vollständig ausgefüllt werden. Dazu gehört auch die Angabe des Musters bzw. der Baureihe und der Werknummer des Luftfahrzeuges. Wenn Sie mehrere Kennzeichen vormerken, entstehen für jede Vormerkung Kosten, auch wenn Sie das Kennzeichen nicht nutzen.

Eine Kennzeichenvormerkung ist aus technischen Gründen für Einzelstücke leider nicht online möglich. Das Formular kann jedoch ausgedruckt und uns per Post oder E-Mail zugestellt werden.

Eine Anleitung zum Ausfüllen des elektronischen Antragsformulars finden Sie unter https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr01_Erlaeuterungen.pdf?__blob=publicationFile&v=4.

Kennzeichenblöcke für Luftfahrtunternehmen können nicht mehr vorgemerkt werden.

Ist mein Wunschkennzeichen noch verfügbar?

Verfügbare Kennzeichen können nach Eingabe der notwendigen Daten zum Luftfahrzeug auf unserem Online-Formular zur Kennzeichenvormerkung unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr01.html?nn=2117774

Gibt es ein Formular zur  Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Kennzeichnung am Luftfahrzeug

Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichnung eines Luftfahrzeuges erfolgt formlos. Dem Antrag müssen aussagekräftige Farbfotos beigefügt werden. Um die tatsächlichen Größenverhältnisse ablesen zu können, sollten deutlich ablesbare Messwerkzeuge beim Fotografieren an das Kennzeichen gehalten werden.

Wie läuft eine Kennzeichenänderung ab?

Soll ein Luftfahrzeug ein neues Kennzeichen erhalten, dann müssen alle Unterlagen wie bei einer Beantragung von Lufttüchtigkeitszeugnis, Lärmzeugnis und Eintragungsschein dem Antrag beigefügt werden. Das bedeutet auch, dass zuvor eine Löschung aus der Luftfahrzeugrolle erfolgen muss.


Mode S / ELT / Luftfunkstelle

Wie beantrage ich einen Code für meinen Mode S Transponder?

Für die Zuteilung eines SSR-Mode S Codes finden Sie https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr02.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ein Antragsformular.

Ein Ausfüllen am Bildschirm ist derzeit leider noch nicht möglich. Die Gebühr für die Erteilung beträgt 25 EURO.

Wie beantrage ich die Registrierung des Codes für meinen Notsender für die COSPAS / SARSAT Frequenz 406 MHz?

Die Registrierung erfolgt bei der Verkehrszulassung des LBA. Die registrierten Informationen werden der Such-und Rettungsleitstelle der Bundeswehr zur Verfügung gestellt. Die Registrierung erfolgt so wie es auf dem eingereichten Vordruck eingetragen ist. Er sollte daher sorgfältig ausgefüllt werden.

Der Vordruck kann unter https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr03.pdf?__blob=publicationFile&v=2m heruntergeladen werden.

Es muss sichergestellt werden, dass die Daten immer auf einem aktuellen Stand sind und Änderungen unverzüglich dem LBA gemeldet werden. Die Daten sind Grundlage für eine effektive Suche und Rettung im Fall eines Unfalls oder Zwischenfalls!

Ein Ausfüllen am Bildschirm ist derzeit leider noch nicht möglich. Die Gebühr für die Registrierung beträgt 50 EURO.

Wo bekomme ich die Zuteilungsurkunde der Bundesnetzagentur für meine Luftfunkstelle?

Die Zuteilungsurkunde für die Luftfunkstelle an Bord des Luftfahrzeuges wird vom Halter direkt bei der Bundesnetzagentur beantragt. Weitere Informationen unter www.bundesnetzagentur.de, Stichwort: Luftfunkstelle.


Fluggenehmigung / Flugzulassung

Wie erhalte ich eine Fluggenehmigung?

Es ist zu unterscheiden, ob die Fluggenehmigung für ein Luftfahrzeug mit oder ohne durch die EASA genehmigtes Kennblatt benötigt wird.

Gibt es ein EASA Kennblatt finden Sie für die Antragstellung hier einen Vordruck: https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr04.pdf?__blob=publicationFile&v=8.

Gibt es kein EASA Kennblatt (Anhang I Luftfahrzeug) siehe unter: "Wie erhalte ich eine Flugzulassung für mein Annex I Luftfahrzeug?" Dem Antragsformular sind Erläuterungen beigefügt, die das Ausfüllen erleichtern sollen. Der Antrag kann nur bearbeitet werden wenn er vollständig ist. Ein unaufgefordertes, mehrfaches Übersenden einzelner Unterlagen führt zu verlängerten Bearbeitungszeiten.

Wenn die Sicherheit der Konstruktion des Luftfahrzeuges betroffen ist, muss vor der Antragstellung beim LBA eine Genehmigung der beabsichtigten Flugbedingungen direkt bei der EASA eingeholt werden. Wenn das nicht eindeutig ist (wie es zum Beispiel bei einem vorherigen Unfall wäre), sollte die EASA auf jeden Fall eingebunden werden.

Ist die Sicherheit der Konstruktion des Luftfahrzeuges nicht betroffen, müssen der Vordruck "Flugbedingungen für eine Fluggenehmigung" (EASA Form 18b) und die Erklärung zu den Flugbedingungen ausgefüllt und dem Antrag beigefügt werden.

Für Light Sport Aircraft, die über unbefristete, von der EASA genehmigte Flugbedingungen verfügen, muss eine zusätzliche Erklärung zur Lufttüchtigkeit durch den Eigentümer erfolgen. Hierzu muss folgender Vordruck ausgefüllt und dem Antrag auf Fluggenehmigung beigefügt werden:
https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr15.pdf?__blob=publicationFile&v=3.

Wie erhalte ich eine Flugzulassung für mein Annex I Luftfahrzeug?

Gibt es kein EASA-Kennblatt (Anhang I Luftfahrzeug), benötigen Sie folgenden Vordruck für eine Flugzulassung (Vorläufige Verkehrszulassung):
https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr06.pdf?__blob=publicationFile&v=4.

Dem Antragsformular sind Erläuterungen beigefügt, die das Ausfüllen erleichtern sollen. Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er vollständig ist. Ein unaufgefordertes, mehrfaches Übersenden einzelner Unterlagen führt zu verlängerten Bearbeitungszeiten.

Beim Ausfüllen des Antrages muss darauf geachtet werden, dass die Unbedenklichkeitserklärung von einer autorisierten Person unterschrieben wird. Der Antrag selbst ist von einer anderen Person zu unterschreiben.


Registrierung / Eintragung in die Luftfahrzeugrolle

Was ist der Unterschied zwischen Eigentümer und Halter eines Luftfahrzeuges?

Der Eigentümer eines Luftfahrzeuges ist der nachweisliche Erwerber. Dieser legt durch eine Erklärung gegenüber dem LBA fest, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Luftfahrzeug erhält. Dies ist dann der Halter, also diejenige private oder juristische Person, die für den Betrieb des Luftfahrzeuges verantwortlich ist.

Wie werde ich in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen?

Die Luftfahrzeugrolle ist Bestandteil des deutschen Luftfahrzeugregisters. Zu diesem gehört auch das Verzeichnis der Luftsportgeräte (zum Beispiel für Ultraleichtflugzeug, Hängegleiter etc.), welches allerdings beim Deutschen Aero Club (DAeC) geführt wird.

In die Luftfahrzeugrolle wird nur der Eigentümer eines Luftfahrzeuges eingetragen. Die Eintragung erfolgt bei der Verkehrszulassung. Das erworbene Eigentum muss nachgewiesen werden. Die einfachste Methode ist die im Antragsvordruck https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr07.pdf?__blob=publicationFile&v=8
oder bei einem Eigentümerwechsel https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr10.pdf?__blob=publicationFile&v=10
auf Seite 2 vorgedruckte Eigentumsübergangserklärung (Nachweis des Eigentumserwerbs) von Verkäufer und Käufer zu unterschreiben. Eine gesonderte Erklärung ist natürlich auch möglich.

Ein Kaufvertrag reicht nicht aus, da dieser nicht beweist, dass der Eigentumsübergang auch tatsächlich stattgefunden hat.

Akzeptiert werden kann auch ein Bill of Sale. Diese wird erst ausgestellt, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat und der Käufer das Luftfahrzeug entgegennimmt. Somit wird ein Eigentumsübergang dokumentiert.

Bei Eigentümergemeinschaften, Gesellschaften, Firmen und Vereinen muss der Nachweis erbracht werden, dass das Luftfahrzeug überwiegend (>50%) in deutschem oder europäischem Eigentum steht und somit dort die tatsächliche Verfügungsgewalt liegt.

Für Eigentümer aus Nicht-EU Staaten gelten besondere Regelungen diese finden Sie unter https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr16.pdf?__blob=publicationFile&v=3.

Müssen bei mehrfachem Eigentumsübergang alle Zwischeneigentümer zum Nachweis des Eigentumserwerbs unterschreiben?

Der Nachweis des Eigentumserwerbs muss lückenlos erfolgen. Bei mehrfachem Eigentumsübergang müssen alle Eigentumsübergänge nachgewiesen werden.

Müssen beim Nachweis des Eigentumsübergangs alle Eigentümer Unterschreiben oder reicht es wenn nur der Federführende unterzeichnet?

Bei Eigentümergemeinschaften müssen alle Eigentümer den Eigentumsübergang mit ihrer Unterschrift bestätigen. Das gilt sowohl für die veräußernde Seite als auch für die erwerbende. Mit den Unterschriften der Erwerber wird auch der federführende Eigentümer bestätigt.

Wann ist ein Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter erforderlich?

Ein Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter muss immer dann benannt werden, wenn der Eigentümer eines Luftfahrzeuges seinen Wohn- oder Geschäftssitz (Meldeadresse laut Personalausweis oder Handelsregisterauszug) nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wird dieser nicht mitgeteilt oder fällt im Nachhinein weg, ist eine Verkehrszulassung nicht möglich bzw. wird widerrufen.

Innerhalb welches Zeitraumes muss ein Antrag auf Änderung der Luftfahrzeugrolle eingereicht werden?

Wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern, erwartet der Gesetzgeber, dass diese Änderung unverzüglich angezeigt wird. Das bedeutet, dass die Anzeige sofort, sofern es keine nicht vom Eigentümer zu vertretenden Gründe gibt, erfolgen muss. Ein Versäumnis der Anzeige kann eine Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen.

Wie wird der Nachweis des Eigentumsübergangs im Falle einer Erbschaft oder Schenkung erbracht? Wie ist es wenn noch kein Testament oder Erbnachweis vorliegt?

Zum Nachweis des Eigentumsübergangs in einem Erbfall muss der Erbschein vorgelegt werden. Aus diesem muss eindeutig hervorgehen, dass das Eigentum an einem Luftfahrzeug an den Erben oder die Erbengemeinschaft übergegangen ist.

Warum benötigt man eine Löschungs- und Nichteintragungsbescheinigung?

Ein Luftfahrzeug darf nach den Regeln der ICAO nur in einem Register registriert sein. Um dies sicherzustellen werden von allen Registerstaaten die der ICAO angeschlossen sind entsprechende Bescheinigungen ausgestellt.

Nichteintragungs- und Löschungsbescheinigungen können nur per E-Mail anerkannt werden wenn sie direkt von der ausstellenden Behörde an das LBA übermittelt werden. Sonst wird nur ein Original anerkannt.

Was muss beachtet werden wenn sich die Anschrift ändert?

Eine Anschriftenänderung muss unverzüglich mitgeteilt werden. Hierfür steht ein Vordruck zur Verfügung: https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr10.pdf?__blob=publicationFile&v=10.

Da die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle geändert wird, muss ein neuer Eintragungsschein ausgestellt werden. Der alte Eintragungsschein muss darum dem Antrag beigefügt werden. Es ist zu beachten, dass ohne Eintragungsschein an Bord nicht geflogen werden darf.

Vereine sollten darauf achten, dass für jedes auf den Verein registrierte Luftfahrzeug ein gesonderter Vordruck ausgefüllt werden muss. Alle erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt werden.

Wie lösche ich die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle?

Die Löschung der Eintragung kann mit dem Antrag unter https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr11.pdf?__blob=publicationFile&v=3
erfolgen. Es muss vor der Löschung überlegt werden, ob ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr benötigt wird. Ebenso sollte daran gedacht werden, dass nach der Löschung das Luftfahrzeug nicht mehr mit deutschem Kennzeichen betrieben werden darf. Ein Überführungsflug sollte daher vor der Löschung stattfinden.

Eintragungsschein, Lufttüchtigkeitszeugnis und Lärmzeugnis müssen zurückgegeben werden.

Wie lasse ich ein Pfandrecht auf mein Luftfahrzeug eintragen?

Soll ein Luftfahrzeug mit einem Pfandrecht belastet werden, ist das Pfandrechtsregister für Luftfahrzeuge beim Amtsgericht Braunschweig zuständig.

Das Amtsgericht übermittelt dem LBA eine Eintragungsmitteilung. Die Registernummer des Pfandrechts wird in der Luftfahrzeugrolle eingetragen. Soll ein Luftfahrzeug mit einem Pfandrecht aus der Luftfahrzeugrolle gelöscht werden, muss das Amtsgericht dem vorher zustimmen. Weitere Informationen sind unter www.amtsgericht-braunschweig.niedersachsen.de, Stichwort: Pfandrechtsregister, zu finden.

Was ist bei der Einfuhr eines Luftfahrzeuges hinsichtlich der Verzollung zu beachten?

Für die Registrierung eines Luftfahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland muss nachgewiesen werden, dass eine ordnungsgemäße Verzollung erfolgt ist. Auf dem Antragsvordruck unter https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr05.pdf?__blob=publicationFile&v=11 ist auf Seite 2 ein Feld vorhanden, auf dem von den Zollbehörden die Abfertigung bescheinigt werden kann, wenn das Luftfahrzeug aus einem Drittstaat (Nicht-EU) eingeführt wird. Erfolgt die Einfuhr aus einem Mitgliedsstaat der EU, muss die Zollbescheinigung des ersten Einfuhrstaates vorgelegt werden.


Verkehrszulassung

Wie erhalte ich ein Lufttüchtigkeitszeugnis?

Es ist zu unterscheiden, ob das Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug mit oder ohne durch die EASA genehmigtes Kennblatt ausgestellt werden soll.

Gibt es ein EASA Kennblatt finden Sie für die Antragstellung hier einen Vordruck: https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr05.pdf?__blob=publicationFile&v=11. Hier ist zusätzlich darauf zu achten, ob das Luftfahrzeug aus einem Mitgliedsstaat der EU oder aus einem sogenannten Drittstaat (Nicht-EU) kommt und ob es neu oder gebraucht ist.

Dem Antragsformular sind entsprechende Hinweise und eine Checkliste beigefügt, die das Ausfüllen erleichtern und einen Überblick über die Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen verschaffen sollen. Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er vollständig ist. Ein unaufgefordertes, mehrfaches Übersenden einzelner Unterlagen führt zu verlängerten Bearbeitungszeiten. Weitere Hinweise siehe unter "Was muss ich beim Ausfüllen der Antragsunterlagen beachten?"

Gibt es kein EASA Kennblatt (Anhang I Luftfahrzeug), dann siehe : "Wie erhalte ich ein Lufttüchtigkeitszeugnis für mein Annex I Luftfahrzeug?"

Wie erhalte ich ein Lufttüchtigkeitszeugnis für mein Annex I Luftfahrzeug?

Gibt es kein EASA-Kennblatt (Anhang I Luftfahrzeug), benötigen Sie folgenden Vordruck für die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses: https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr07.pdf?__blob=publicationFile&v=8. Weitere Hinweise siehe unter "Was muss ich beim Zusammenstellen der Antragsunterlagen beachten?"

Welches Kennblatt ist anzuwenden?

Auf der LBA-Internetseite https://www.lba.de/DE/TechnikUmweltschutz/Musterzulassungen/Geraete-Kennblaetter/Geraete_Kennblaetter_node.html sind die entsprechenden Hinweise zur Anwendbarkeit von Kennblättern nachzulesen.

Welche Unterlagen müssen beim Import von gebrauchten Luftfahrzeugen aus einem Drittstaat mit eingereicht werden?

Es müssen alle Instandhaltungsunterlagen, alle Musterzulassungsdokumente - inklusive der STC - und alle relevanten LTAs nachgewiesen werden. Die Vorlage der gesamten Prüfdokumentation ist nicht erforderlich.

Was ist bei der Anerkennung eines Export CofA bei Einfuhr zu beachten?

Grundsätzlich darf ein Export CofA bei der Einreichung nicht älter als 60 Tage alt sein. Ausnahmen gelten nur für Kanada und Brasilien. Auf Grund besonderer Abkommen sind die ARC ein Jahr gültig.

Was ist wenn die Behörde des Ausfuhrstaates kein Export CofA ausstellt?

Kann ein Ausfuhrstaat aus bestimmten Gründen kein Export CofA ausstellen, muss er dies gegenüber dem LBA erklären. Es ist eine Erklärung zum Status der Lufttüchtigkeit zum Zeitpunkt der Überführung ausreichend.

Bei Einfuhr eines Luftfahrzeuges aus dem Vereinigten Königreich gelten die Einfuhrbestimmungen der Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 31.12.2020 (Amtsblatt der EU L444/14 vom 31.12. 2020). Siehe auch: "Was ist in Folge des Brexit zu beachten"?

Was passiert wenn der Ausfuhrstaat keine Originaldokumente ausstellt?

Es gibt Staaten wie zum Beispiel Portugal oder die Schweiz, die keine Papierdokumente mehr ausstellen und auf digitale Unterlagen setzen. Wenn solche Staaten gegenüber dem LBA bestätigen, dass sie keine Papierdokumente mehr ausstellen, werden elektronische Nachweise anerkannt.

Welche Fristen zur Einreichung des ARC einer ausländischen Behörde sind zu beachten?

Grundsätzlich muss ein ARC bei einem Registerwechsel innerhalb der EU, nach der Löschung aus dem vorherigen Register, innerhalb von 60 Tagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.


Lärm

Wie erhalte ich ein Lärmschutzzeugnis?

Zur Ausstellung eines Lärmschutzzeugnisses muss der unter https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr09.pdf?__blob=publicationFile&v=2 zu findende Antrag ausgefüllt werden.

Dabei ist es wichtig, dass die dort einzutragenden Informationen auch korrekt sind. Insbesondere müssen die technischen Daten und Betriebsgrenzen mit dem Kennblatt übereinstimmen. Ebenso ist darauf zu achten, dass die korrekte Record-No. der EASA-Lärmliste angegeben wird. Abweichungen führen dazu, dass die für das Lärmschutzzeugnis erforderlichen Lärmwerte nicht ermittelt werden können.


Versicherung

Gibt es einen Vordruck für eine ordnungsgemäße Versicherungsbestätigung?

Die Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) legt fest, welche Voraussetzungen eine Haftpflichtversicherung für ein Luftfahrzeug erfüllen muss. Unter https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr17.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ist ein Formblatt für eine Versicherungsbestätigung hinterlegt, das die Erfüllung dieser Voraussetzungen bescheinigt. Es kann von den Versicherern so übernommen werden.

Für Versicherungsmakler (Broker) gibt es ein gesondertes Formblatt unter https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr18.pdf?__blob=publicationFile&v=3.
Hier kommt es darauf an, dass im Falle des Einsatzes von Rückversicherern ein Hauptversicherer (Leading Insurer) benannt wird, der im Schadensfall die gesamte Regulierung übernimmt.

Der Versicherungsnachweis muss beim Betrieb des Luftfahrzeuges an Bord mitgeführt werden. Es droht sonst die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 5e der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsnachweis und Versicherungsbestätigung?

Das LBA verlangt als Nachweis der ordnungsgemäßen Versicherung eines Luftfahrzeuges eine Versicherungsbestätigung gemäß § 106 der Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Diese Bestätigung gilt als Versicherungsnachweis der beim Betrieb des Luftfahrzeuges an Bord mitzuführen ist. Es handelt sich somit um ein und dasselbe Dokument.


Brexit

Was ist in Folge des Brexit zu beachten?

Die englische Zivilluftfahrtbehörde CAA UK stellt zum Zweck der Ausfuhr ein Export Certificate of Airworthiness (Export CofA) (Form 52) für neue Luftfahrzeuge bzw. ein Export CofA für gebrauchte Luftfahrzeuge und eine Form 1 für andere Erzeugnisse aus. Das LBA verfährt bei der Ausfuhr nach UK ebenso.

Es ist weiterhin ein ARC erforderlich, das nicht älter als 60 Tage sein darf und es müssen die Zusatzforderungen des Einfuhrstaates erfüllt sein. Zu beachten ist, dass das Export CofA nicht durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde über den Lufttüchtigkeitsstatus zum Zeitpunkt der Überführung ersetzt werden kann.

Bei Abweichungen von den Bestimmungen des Einfuhrstaates muss die CAA UK hierüber informiert werden. Diese muss die Akzeptanz des Export CofA mit der Abweichung bestätigen. Für Anträge auf Zulassung zum Verkehr bei gebrauchten Luftfahrzeugen bei Import aus UK ist jeweils ein neu ausgestelltes ARC erforderlich. Bei neuen Luftfahrzeugen wird weiterhin das ARC auf Basis der Form 52 ausgestellt.


Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr

Wie beantrage ich ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr?

Wird ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr benötigt, kann das im Antrag auf Löschung aus der Luftfahrzeugrolle angekreuzt werden. In diesem Fall muss das Formblatt "Zusatzinformation der CAMO/CAO zur Beantragung der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für den Export" unter https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Formulare/LBANr12.pdf?__blob=publicationFile&v=6 von einer CAMO/CAO ausgefüllt und unterschrieben dem Antrag auf Löschung beigefügt werden. Es ist darauf zu achten, dass ein noch gültiges ARC (nicht älter als 60 Tage) mit vorgelegt werden muss.


Zuständigkeiten anderer

Wer ist für Drohnen/UAS zuständig?

Die Zulassung/Registrierung von unbemannten Luftfahrzeugen/unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) wird vom Fachreferat B 5 des LBA wahrgenommen. Weitere Information sind unter
https://www.lba.de/DE/Betrieb/Unbemannte_Luftfahrtsysteme/Unbemannte_Luftfahrtsysteme_node.html zu finden.

Wo erhalte ich die Verkehrszulassung für mein Ultraleichtflugzeug?

Für alle Belange, welche Ultraleichtflugzeuge betreffen, ist in erster Linie der Deutsche Aero Club zuständig. Einen Kontakt erhält man unter Tel. + 49 (0) 531-23540 0 oder unter www.daec.de . Ein weiterer Kontakt ist der Deutsche Ultraleichtverband, der unter Tel. + 49 (0) 7192-930140 oder unter www.dulv.de erreichbar ist.

Wo erhalte ich die Verkehrszulassung für meinen Hängegleiter?

Für alle Belange, welche Hängegleiter betreffen, ist in erster Linie der Deutsche Aero Club zuständig. Einen Kontakt erhält man unter Tel. + 49 (0) 531-23540 0 oder unter www.daec.de. Ein weiterer Kontakt ist der Deutsche Hängegleiterverband, der unter Tel. + 49 (0) 8022/9675-0 oder unter www.dhv.de erreichbar ist.

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