Luftfahrt-Bundesamt

Informationen


Informationen zum Wechsel der zuständigen Behörden (Lizenztransfer) bzw. zum Datentransfer zum Erwerb einer Lizenz in Drittstaaten

 Im Falle eines geplanten Wechsels vom LBA zu einer anderen zuständigen Behörde gemäß 66.1 a) 2. gehen Sie bitte wie folgt vor: 

  1. Teilen Sie der anderen Behörde Ihre Absicht mit.
  2. Die andere Behörde muss dem geplanten Wechsel zustimmen und uns per Email an aml@lba.de einen Ansprechpartner und dessen Email-Adresse nennen.
  3. Senden Sie uns* bitte ein formloses, eigenhändig unterzeichnetes Schreiben zu, in dem Sie uns Ihre Absicht mitteilen und der Übermittlung Ihrer bei uns zu Ihrer Lizenz vorhanden Daten, Dokumente usw. an die neue zuständige Behörde zustimmen. Bitte legen Sie Ihrem Antrag Ihre Lizenz im Original bei.
  4. Sie erhalten einen Kostenbescheid für die Übermittlung der Daten und einen Widerrufsbescheid für Ihre Lizenz.
  5. Nach Bezahlung der Gebühr werden Ihre Daten der anderen Behörde übermittelt.
  6. Die andere Behörde prüft Ihre Daten und entscheidet, ob der Wechsel vollzogen werden kann. Wenn ja, stellt Ihnen die neue zuständige Behörde eine neue Lizenz aus. 
     

Im Falle eines geplanten Wechsels von einer anderen zuständigen Behörde gemäß 66.1 a) 2. zum LBA gehen Sie bitte wie folgt vor: 

Der Wechsel zum LBA ist nur unter Nachweis einer der folgenden Anforderungen möglich:

  • die deutsche Staatsbürgerschaft ist vorhanden (Nachweis durch Kopie des Personalausweis oder Reisepass), oder
  • eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Deutschland liegt vor (Nachweis durch Kopie des Aufenthaltserlaubnis), oder
  • eine Tätigkeit in einem vom LBA genehmigten Instandhaltungsbetrieb liegt vor (Nachweis durch eine Bestätigung des Arbeitgebers im Original, nicht älter als 6 Monate).

 

Lizenzen, in denen Einschränkungen aus Umwandlungen nationaler Rechte vorhanden sind, können erst nach Löschung dieser Einschränkungen transferiert werden.

Dies gilt auch, wenn Bedingungen für Erweiterungen vorhanden, aber keine Einschränkungen in der Lizenz eingetragen sind.

Lizenzen mit Einschränkungen aus Verfahren gemäß 66.B.500 oder mit laufenden Untersuchungen gemäß 66.B.500 werden nicht akzeptiert. 

  1. Senden Sie uns* bitte ein formloses, eigenhändig unterzeichnetes Schreiben zu, in dem Sie uns Ihre Absicht mitteilen. Bitte legen Sie Ihrem Antrag Ihre Lizenz in Kopie sowie einen Nachweis der Zuverlässigkeit (z.B. ZÜP in Kopie oder ersatzweise polizeiliches Führungszeugnis und FAER-Auszug jeweils im Original, beides nicht älter als 6 Monate) bei. Weiterhin ist dem Schreiben der Nachweis mindestens einer der o.g. Anforderungen beizufügen.
  2. Teilen Sie der bisher zuständigen Behörde Ihre Absicht mit.
  3. Die andere Behörde muss dem geplanten Wechsel zustimmen und uns per Email an aml@lba.de einen Ansprechpartner und dessen Email-Adresse nennen.
  4. Die bisher zuständige Behörde muss uns die bei ihr vorhandenen Daten, Dokumente usw. zu Ihrer Lizenz übermitteln.
  5. Wir prüfen die übermittelten Daten und entscheiden, ob wir dem Wechsel zustimmen. Wenn ja, stellen wir Ihnen eine neue Lizenz aus und Sie erhalten einen Kostenbescheid über die anfallenden Gebühren.

 

 Im Falle eines geplanten Erwerbs einer Lizenz in einem Drittstaat (z.B. bei der CAA UK) gehen Sie bitte wie folgt vor: 

  1. Teilen Sie der anderen Behörde Ihre Absicht mit.
  2. Die andere Behörde muss uns per Email an aml@lba.de einen Ansprechpartner und dessen Email-Adresse nennen.
  3. Senden Sie uns* bitte ein formloses, eigenhändig unterzeichnetes Schreiben zu, in dem Sie der Übermittlung Ihrer bei uns zu Ihrer Lizenz vorhanden Daten, Dokumente usw. an die zuständige Behörde zustimmen.
  4. Sie erhalten einen Kostenbescheid für die Übermittlung der Daten.
  5. Nach Bezahlung der Gebühr werden Ihre Daten der anderen Behörde übermittelt.
  6. Die andere Behörde prüft Ihre Daten und entscheidet, ob eine Lizenz erteilt wird. 
* Anschrift: Luftfahrt-Bundesamt, SG T22 Techn. Personal, 38144 Braunschweig


Antragssteller aus dem Ausland (andere als EASA-Mitgliedsstaaten)

Aufgrund der häufigeren Nachfragen zur Erteilung von Teil-66 Lizenzen an Antragssteller aus nicht EASA-Mitgliedsstaaten wird klargestellt, unter welchen Umständen das Luftfahrt-Bundesamt Anträge entgegennimmt und bearbeitet. Das Luftfahrt-Bundesamt wird weiterhin alle Anträge mit Bezug zum Rechtsumfeld der EU/EASA entgegennehmen.

Das bedeutet, dass eine der folgenden Konditionen erfüllt werden muss:

  1. Der Antragssteller hat eine …
    a. Deutsche Staatsbürgerschaft, oder
    b. die Staatsbürgerschaft irgendeines anderen EASA-Mitgliedsstaats.
  2. Der Antragssteller ist offiziell in Deutschland wohnhaft.
  3. Der Antragssteller ist aktuell bei einem Luftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb angestellt, welcher über eine Zulassung durch die EASA oder einen EASA-Mitgliedsstaat gemäß VO (EU) Nr. 1321/2014 verfügt. Außerdem sind mindestens 6 Monate aktuellste relevante Erfahrung in den letzten 12 Monaten (siehe AMC 66.A.30(d)) vom Antragssteller nachzuweisen.
  4. Der Antragssteller verfügt bereits über eine vom Luftfahrt-Bundesamt ausgestellte Teil-66 Lizenz.



Umwandlung von Freigabeberechtigungen für Segelflugzeuge, Flugzeuge bis 750 kg MTOM, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe

Zur Umwandlung der bestehenden Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klassen 1 bzw. 3 hat das Luftfahrt-Bundesamt einen Umwandlungsbericht gemäß 66.B.305 von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erstellt.
Dieser Bericht beschreibt ebenfalls die Umwandlung der Rechte von Freigabeberechtigten Personal der Luftsportverbände gemäß der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV).

Prüferlaubnisse der Klasse 1 und 3 sind seit Oktober 2020 nicht mehr freigabeberechtigt.


L-Lizenzen

Mit Wirkung zum 05.09.2018 tritt die VERORDNUNG (EU) 2018/1142 DER KOMMISSION vom 14. August 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Kraft. Angewendet werden die geänderten Anforderungen bis auf zwei Ausnahmen (siehe Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1142) ab dem 5. März 2019.

Unter anderem werden in den Anhang III (Teil-66) zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 die neuen Lizenz-Kategorien L und B2L aufgenommen. Die Kategorie L ist in verschiedene Unterkategorien unterteilt. Diese gelten für Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone bzw. Luftschiffe. Lizenzen der Kategorie L ersetzen spätestens ab dem 1. Oktober 2020 die betreffenden bisherigen Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klassen 1 bzw. 3.
Die Lizenz der Kategorie B2L gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in der Luftfahrzeuggruppe 1 von Punkt 66.A.5(1) erfasst sind und ist unterteilt in verschiedene Systemberechtigungen.

Die Unterkategorien der L-Lizenz sind für folgende Luftfahrzeuge vorgesehen:

KategorieBerechtigungsumfang
L1Segelflugzeuge
L1CSegelflugzeuge in Verbundbauweise
L2Motorsegler und ELA1-Flugzeuge
L2CMotorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise
L3HHeißluftballone
L3GGasballone
L4HHeißluft-Luftschiffe
L4GELA2-Gas-Luftschiffe
L5andere Gas-Luftschiffe als ELA2

Allgemeines

Für die Freigabe von Instandhaltungstätigkeiten an Luftfahrzeugen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 (Grundverordnung) fallen, ist grundsätzlich eine Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 (Teil-66) erforderlich. Ausgenommen sind nur Tätigkeiten aus der Pilot-Owner Maintenance gemäß M.A.803 des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 (Teil-M) und ML.A.803 des Anhang Vb der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 (Teil-ML).

Lizenzen für Freigabeberechtigtes Personal nach Teil-66 werden für folgende Luftfahrzeuge erteilt:

• Flugzeuge
• Hubschrauber
• Segelflugzeuge
• Motorsegler
• Heißluftballone
• Gasballone
• Heißluft-Luftschiffe
• ELA2-Gas-Luftschiffe
• Andere Gas-Luftschiffe als ELA2

Für Freigabeberechtigtes Personal werden gemäß LuftPersV Erlaubnisse für folgendes Luftfahrtgerät erteilt:

• Flugmotoren
• Bordhilfsmotoren (APU)
• Luftschrauben
• Flugsicherungsausrüstung

Gemäß VO (EU) Nr. 1321/2014 geändert durch VO (EU) 2018/1142 Artikel 5, Absatz 6, sind bis zu dem Zeitpunkt der Festlegung entsprechender Forderungen für Freigabeberechtigtes Personal, die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats anwendbar. Dies bedeutet, dass Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 bis auf weiteres diese Luftfahrtgeräte freigegeben dürfen.

Rechtliche Grundlagen

In der folgenden Tabelle finden Sie die rechtlichen Grundlagen zur Lizenz für Freigabeberechtigen Personal.

BezeichnungBeschreibung
Änderung zum Teil-66Änderung/Ergänzung zum Anhang III zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, anzuwenden ab dem 12.06.2024
(Modernisierung der Modulinhalte und des OJT) (12. Änderungsverordnung – Verordnung (EU) 2023/989)
Änderung zum Teil-66Änderung/Ergänzung zum Anhang III zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, anzuwenden ab dem 22.02.2023
(Einführung des Informationssicherheitsmanagement für die zuständige Behörde) (12. Änderungsverordnung – Verordnung (EU) 2023/203)
Änderung zum Teil-66Änderung/Ergänzung zum Anhang III zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, anzuwenden ab dem 25.08.2023
(Aktualisierte Rechtsverweise in 66.A.45 / 66.B.130) (11. Änderungsverordnung – Verordnung (EU) 2022/1360)
Änderung zum Teil-66Änderung/Ergänzung zum Anhang III zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, anzuwenden ab dem 18.05.2021
Aktualisierte Rechtsverweise in Bezug auf die CAO) (8. Änderungsverordnung – Verordnung (EU) 2021/700)
Änderung zum Teil-66Änderung/Ergänzung zum Anhang III zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, anzuwenden ab dem 24.03.2020
(Aktualisierte Rechtsverweise in Modul 10) (6. Änderungsverordnung – Verordnung (EU) 2020/270)
Änderung zum Teil-66Änderung/Ergänzung zum Anhang III zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, anzuwenden ab dem 24.03.2020
(Änderung der Einstufung von komplexen Luftfahrzeugen in Bezug auf Turboprop-Flugzeuge bis 5700kg) (4. Änderungsverordnung – Verordnung (EU) 2019/1383)
Änderung zum Teil-66Änderung/Ergänzung zum Anhang III zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, anzuwenden ab dem 05.03.2019
(Einführung der Kategorie L und B2L) (3. Änderungsverordnung – Verordnung (EU) 2018/1142)
Änderung zum Teil-66Änderung/Ergänzung zum Anhang III zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, anzuwenden ab dem 25.08.2016 (2. Änderungsverordnung - Verordnung (EU) 2015/1536)
Teil-66Anhang III zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, anzuwenden ab 06.01.2015
(Sie finden den Teil-66 ab Seite 84)
Änderung AMC/GM Teil-66ED Decision 2023/019/R vom 31.10.2023
Änderung/ Ergänzung Acceptable Means of Compliance / Guidance Material Teil-66 (Issue 2 - Amendment 8)
Änderung AMC/GM Teil-66ED Decision 2023/013/R vom 20.10.2023
Änderung/ Ergänzung Acceptable Means of Compliance / Guidance Material Teil-66 (Issue 2 - Amendment 7)
Änderung AMC/GM Teil-66ED Decision 2022/017/R vom 10.05.2022
Änderung/ Ergänzung Acceptable Means of Compliance / Guidance Material Teil-66 (Issue 2 - Amendment 6)
Änderung AMC/GM Teil-66ED Decision 2020/002/R vom 13.03.2020
Änderung/ Ergänzung Acceptable Means of Compliance / Guidance Material Teil-66 (Issue 2 - Amendment 5)
Änderung AMC/GM Teil-66ED Decision 2019/009/R vom 28.03.2019
Änderung/ Ergänzung Acceptable Means of Compliance / Guidance Material Teil-66 (Issue 2 - Amendment 3)
Änderung AMC/GM Teil-66ED Decision 2016/011/R vom 11.07.2016
Änderung/ Ergänzung Acceptable Means of Compliance / Guidance Material Teil-66 (Issue 2 - Amendment 1)
AMC/GM Teil-66ED Decision 2015/029/R vom 17.12.2015
Acceptable Means of Compliance / Guidance Material Teil-66
EASA-MusterlisteED Decision 2019/024/R (Issue 2 - Amendment 4)
Luftfahrzeug-Muster-Liste der EASA (Anhang zur ED Decision 2019/024/R vom 18.11.2019)

Informationsmaterial

Hier finden Sie Informationen zur Beantragung einer Teil-66 Lizenz und Lizenz-Erweiterung. Um eine reibungslose und schnelle Bearbeitung Ihres Antrags zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, vor Antragstellung die folgende Informationsschrift durchzulesen. Entsprechende Antragsformulare finden Sie im Abschnitt Antragsformulare Teil-66.

BezeichnungBeschreibung
Info Teil-66Informationsschrift zur Beantragung einer Teil-66 Lizenz
Anhang IAnhang I - Taskliste für praktische Mustererfahrung und On-the-Job Training
Erläuterungen siehe Kapitel 5.2 der Informationsschrift
Anhang IIAnhang II - Checkliste zur Erstellung eines On-the-Job Training Verfahrens (OJT)
Anhang IIIAnhang III - Antragsinformationen für das On-the-Job Training (OJT) im Einzelfall
Anhang IVAnhang IV - Genehmigung von Musterlehrgängen durch das Luftfahrt-Bundesamt im Einzelfall
Anhang VAnhang V - Nationaler Standard für Ausbilder, Supervisor und Prüfer (gültig bis 11.06.2024)
Anhang VAnhang V - Nationaler Standard für Ausbilder, Mentoren und Prüfer (gültig ab 12.06.2024)
Anhang VIAnhang VI - Musterberechtigungen sowie das Recht zur Freigabe nach Instandhaltung im nationalen Regelungsbereich gemäß § 111a der LuftPersV
Easy Access RulesEasy Access Rules for Continuing Airworthiness (Regulation (EU) No 1321/2014)
FAQHäufig gestellte Fragen zur Lizenzierung für Technisches Personal nach Teil-66

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