Luftfahrt-Bundesamt

FAQ - Lizenz gemäß Teil-66

Kann auch Erfahrung außerhalb der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen anerkannt werden?

Ja. Die außerhalb der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen gesammelte Erfahrung wird von der Behörde anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit der Instandhaltung mit der in Teil-66 vorgeschriebenen Erfahrung zufriedenstellend nachgewiesen worden ist. Es wird jedoch zusätzlich Erfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen gefordert, um das Verständnis für Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge zu verbessern. Für Kategorie A beträgt die erforderliche Erfahrungszeit in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugmustern mindestens 6 Monate, für Kategorie B1 oder B2 mindestens 12 Monate.

Nähere Informationen zur Anerkennung von Bundeswehr-Dienstzeiten können Sie der Vereinbarung über die Anerkennung von praktischen Tätigkeiten bei der Bundeswehr entnehmen, die auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes eingesehen werden kann.

Für den Antrag zur Anerkennung von Bundeswehr-Dienstzeiten steht Ihnen ein separates Formblatt ebenfalls auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verfügung.

Es werden Grundlagenprüfungen mit unterschiedlichem Umfang angeboten. Welche Grundlagenprüfung muss ich ablegen?

Grundsätzlich ist die Vollprüfung die richtige Prüfung, es sei denn, es können z. B. aufgrund von anderweitigen nachweisbaren Qualifikationen (nicht Erfahrung!) Module oder Teile davon anerkannt werden. In diesem Fall können ggf. entsprechende kreditierte Prüfungen besucht werden (siehe Bonuspunktebericht).

Welche Qualifikationen können anerkannt werden?

Qualifikationen, die nachgewiesen werden können und die Inhalte eines oder mehrerer Module oder Teile davon, abdecken, können durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden. Dadurch kann der Umfang der abzulegenden Prüfung reduziert werden.

Für eine Anerkennung müssen konkrete Nachweise und ein ausführlicher Abgleich der Lehrinhalte, welche im Rahmen des Erwerbs der Qualifikation nachweislich gelehrt und geprüft wurden, mit den Anforderungen aus Anlage I zu Teil-66 vorliegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Abschnitt B, Unterabschnitt E (Anrechnungen für die Prüfung) des Teil-66.

Die anerkannten Qualifikationen werden in einem so genannten Bonuspunktebericht zusammengefasst, der auf der Internetseite des LBA einsehbar ist bzw. von dort herunter geladen werden kann.

Wie lange ist mein abgeschlossener Grundlagenlehrgang gültig?

Ein abgeschlossener Grundlagenlehrgang bzw. alle bestandenen Teil-66 Module, die zusammen eine vollständige Kategorie oder Unterkategorie der Teil-66 Lizenz ergeben, sind in Ihrer Gültigkeit auf zehn Jahre beschränkt.

In welchem Zeitraum muss ein Musterlehrgang begonnen und abgeschlossen werden?

Die gesamte Ausbildung (theoretische und praktische Musterausbildung) muss innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.

Wo beantrage ich eine Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal?

Die Lizenz ist beim Luftfahrt-Bundesamt mit dem Formular Form 19.1 zu beantragen. Den Antrag finden Sie im Internet. Für die Bearbeitung des Antrages werden gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) Gebühren erhoben.

Wo und wie beantrage ich die Verlängerung meiner Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal?

Die Verlängerung der Lizenz ist beim Luftfahrt-Bundesamt mit dem Formular Form 19.1 zu beantragen. Den Antrag finden Sie im Internet. Für die Bearbeitung des Antrags werden gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) Gebühren erhoben.

Wo und wie teile ich die Änderung meiner Anschrift mit?

Die Änderung der Anschrift ist beim Luftfahrt-Bundesamt mit dem Formular Form 19.1 zu beantragen. Den Antrag finden Sie im Internet. Für die Bearbeitung des Antrags werden gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) Gebühren erhoben.

Welche zusätzlichen Unterlagen müssen mit dem Antrag (LBA Form 19.1) eingereicht werden?

Je nach Antragsgegenstand (siehe LBA Form 19.1, Feld 8) sind verschiedene zusätzliche Unterlagen (siehe LBA Form 19.1, Feld 14) mit einzureichen.

Wo kann ich mich über die anfallenden Kosten informieren?

Die Kosten für die Bearbeitung eines Antrages werden gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) erhoben. In der aktuell gültigen Fassung können Sie sich über die Gebührentatbestände und deren Kosten informieren.

Umfasst die Berechtigung 'Full Group 3' der Kategorie B1 auch Flugzeuge unter 2000 kg Höchstabflugmasse?

Die Berechtigung 'Full Group 3' umfasst alle Flugzeuge in Gruppe 3 der EASA Teil-66 Musterliste (Appendix I to AMC to Part-66) unabhängig von der Höchstabflugmasse, soweit die individuelle Lizenz nicht entsprechend eingeschränkt ist.
Verfügt der Lizenzinhaber der Kategorie B1 bereits über die Berechtigung ‚Full Group 3’ schließt diese alle Rechte einer Kategorie B3 mit ein.
Der Musterberechtigungsumfang der Lizenz Kategorie B3 "nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse bis 2 000 kg ist damit in der Gruppenberechtigung "Full Group 3" der Lizenz nach Kategorie B1 enthalten.

Eine zusätzliche Kategorie B3 ist für Lizenzinhaber der Kategorie B1 mit der Berechtigung 'Full Group 3' für Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse unter 2000 kg nicht erforderlich.

Welche Auswirkungen hat die am 18. Dezember 2014 in Kraft getretene „Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Vorschriften ...“ für Prüfer von Luftfahrtgerät und Inhaber einer Lizenz nach Teil-66 in Bezug auf die mit dieser Lizenz verbundenen Rechte?

Für die Luftfahrzeuge, die unter nationales Recht fallen, ist eine Regelung in § 111a der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) festgelegt worden.

Der § 111a LuftPersV wurde um Absatz 5 wie folgt ergänzt:

Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt.
Die Gruppenberechtigungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5700 kg sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden.

Durch diese Festlegung besteht die Möglichkeit, dass für die in einer Lizenz nach Teil-66 eingetragenen Musterberechtigungen auch das Recht zur Freigabe nach Instandhaltung im nationalen Regelungsbereich angewendet werden kann. Für eingetragene Gruppenberechtigungen gilt diese Regelung ebenfalls.

Die durch die VO (EU) 1321/2014 festgelegten Luftfahrzeuggruppen finden auch für die unter nationales Recht fallenden Luftfahrzeuge Anwendung. Die Definition der Luftfahrzeuggruppen erfolgt im § 66.A.5 und lautet wie folgt:

66.A.5 Luftfahrzeuggruppen

Für die Zwecke der Berechtigungen auf den Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal werden Flugzeuge in folgende Gruppen unterteilt:

  1. Gruppe 1: technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und mehrmotorige Hubschrauber, Flugzeuge mit einer Dienstgipfelhöhe über FL 290, Luftfahrzeuge mit elektrisch signalisierter Flugsteuerung und sonstige Luftfahrzeuge, die eine Luftfahrzeugmusterberechtigung erfordern, sofern die Agentur dies festgelegt.
  2. Gruppe 2: Luftfahrzeuge, die nicht der Gruppe 1 angehören und in folgende Untergruppen unterteilt sind:
  • Untergruppe 2a: einmotorige Turboprop-Flugzeuge
  • Untergruppe 2b: Helikopter mit Turbinentriebwerk — einmotorig
  • Untergruppe 2c: einmotorige Helikopter mit Kolbentriebwerk

3. Gruppe 3: Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, die nicht der Gruppe 1 angehören.

Gegebenenfalls sind bauartbedingte Einschränkungen in den Teil-66 Lizenzen zu berücksichtigen.


Der Formulierung „technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug“ wird in der Grundverordnung VO (EG) 216/2008 erklärt.

Artikel 3 Buchstabe j)

„technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug“

i) ein Flächenflugzeug

  • mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg oder
  • zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder
  • zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
  • ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder

ii) einen zugelassenen Hubschrauber

  • für eine höchste Startmasse über 3175 kg oder
  • für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
  • für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

iii) ein Kipprotor-Luftfahrzeug

Welche Luftfahrzeuge unter die deutsche Annex II – Regelung fallen, kann im "Blauen Buch" (Zusammenstellung der in Deutschland vom LBA als Muster zugelassenen Luftfahrtgeräte) nachgelesen werden.

In den hier aufgeführten Kennblättern werden auch die verschiedenen Bauweisen festgelegt. Die deutsche Bauweise „Gemischt“ wird mit der EU - Bauweise „metal tubing and fabric aeroplanes“ gleichgesetzt.

Für Luftfahrzeuge, deren Zulassung auf Grund eines Datenblattes erfolgte und der nationalen Regelung unterliegen (Annex II), gelten die Vorgaben nach § 21 Abs. 3 LuftVZO sinngemäß.

Daher besteht also die Möglichkeit, für alle im „Blauen Buch“ als Annex II ausgewiesenen nicht komplexen nationalen Flugzeuge bis 5700 kg MTOW und nationalen einmotorigen Drehflüglern, eine Freigabe nach der Instandhaltung mit einer Lizenz nach Teil-66 zu bescheinigen, wenn diese Lizenz den entsprechenden Genehmigungsumfang besitzt.

Wenn der Umfang einer nach Teil-66 erteilten Lizenz nicht für die Freigabe von nationalem Luftfahrtgerät ausreicht, kann diese auf Antrag um einen nationalen Anhang erweitert werden. Dabei sind die Bedingungen des § 111a Abs. 1 LuftPersV zu beachten

Wie kann ich herausfinden, welche Qualifikationen bei mir anerkannt werden können?

Besonders Antragsteller mit Berufsabschlüssen können den Umfang der abzulegenden Prüfung reduzieren.

Folgende Anerkennungsmöglichkeiten gibt es hier:

CAT A:

  • Kredit I für Haupt- oder Realschulabschluss oder Abitur unter der Voraussetzung, dass Mathematik und Physik bis zur 9. bzw. 10. Klasse besucht wurden (mindestens Note 4)
  • Kredit III für Fluggerätemechaniker mit IHK-Abschluss
  • Kredit VI für Fluggerätmechaniker oder Fluggerätelektroniker mit IHK-Abschluss, dual ausgebildet an einer staatl. Berufsschule oder bei Airbus Helicopters Deutschland GmbH Training Academy Kassel (Ausbildungsbeginn 01.08.2013 oder später)

CAT B1:

  • Kredit I für Haupt- oder Realschulabschluss oder Abitur unter der Voraussetzung, dass Mathematik und Physik bis zur 9. bzw. 10. Klasse besucht wurden (mindestens Note 4)
  • Kredit II für Inhaber einer Teil-66 Lizenz der Kategorie A
  • Kredit III für Fluggerätemechaniker mit IHK-Abschluss
  • Kredit IV für Fluggerätemechaniker mit IHK-Abschluss und Teil-66 Lizenz der Kategorie A
  • Kredit V für EASA Cat. B2
  • Kredit VI für Fluggerätmechaniker Fachrichtung Instandhaltung mit IHK-Abschluss, dual ausgebildet an einer staatl. Berufsschule
    (Ausbildungsbeginn 01.08.2013 oder später)
  • Kredit VII für Fluggerätmechaniker Fachrichtung Fertigung mit IHK-Abschluss, dual ausgebildet an einer staatl. Berufsschule
    (Ausbildungsbeginn 01.08.2013 oder später)
  • Kredit VIII für Fluggerätmechaniker Fachrichtung Triebwerkstechnik mit IHK-Abschluss, dual ausgebildet an einer staatl. Berufsschule
    (Ausbildungsbeginn 01.08.2013 oder später)

CAT B2:

  • Kredit I für Haupt- oder Realschulabschluss oder Abitur unter der Voraussetzung, dass Mathematik und Physik bis zur 9. bzw. 10. Klasse besucht wurden (mindestens Note 4)
  • Kredit III EASA Cat. A
  • Kredit IV Fluggerätelektroniker - mit IHK-Abschluss
  • Kredit V für Fluggerätelektroniker mit IHK-Abschluss, dual ausgebildet an einer staatl. Berufsschule (Ausbildungsbeginn 01.08.2013 oder später)
  • Kredit VI für Inhaber einer Teil-66 Lizenz der Kategorie B1

Stellen Sie sicher, dass Sie den richtigen Kredit ausgewählt haben, indem Sie sich mit dem nach Teil-147 genehmigten Ausbildungsbetrieb absprechen, bevor Sie die Prüfung ablegen.

Wo finde ich Informationen zur Lizenzierung nach Teil-66?

Informationen zur Lizenzierung können der Informationsschrift zum Teil-66 entnommen werden. Diese Informationsschrift soll als Leitfaden für Anwärter auf eine Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach Teil-66 dienen und stellt die gesetzlichen Vorschriften vereinfacht dar.

Die aktuelle Informationsschrift zum Teil-66 und weitere Informationen und Formblätter können auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts eingesehen oder heruntergeladen werden.

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