Luftfahrt-Bundesamt

Welche Auswirkungen hat die am 18. Dezember 2014 in Kraft getretene „Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Vorschriften ...“ für Prüfer von Luftfahrtgerät und Inhaber einer Lizenz nach Teil-66 in Bezug auf die mit dieser Lizenz verbundenen Rechte?

Für die Luftfahrzeuge, die unter nationales Recht fallen, ist eine Regelung in § 111a der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) festgelegt worden.

Der § 111a LuftPersV wurde um Absatz 5 wie folgt ergänzt:

Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt.
Die Gruppenberechtigungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5700 kg sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden.

Durch diese Festlegung besteht die Möglichkeit, dass für die in einer Lizenz nach Teil-66 eingetragenen Musterberechtigungen auch das Recht zur Freigabe nach Instandhaltung im nationalen Regelungsbereich angewendet werden kann. Für eingetragene Gruppenberechtigungen gilt diese Regelung ebenfalls.

Die durch die VO (EU) 1321/2014 festgelegten Luftfahrzeuggruppen finden auch für die unter nationales Recht fallenden Luftfahrzeuge Anwendung. Die Definition der Luftfahrzeuggruppen erfolgt im § 66.A.5 und lautet wie folgt:

66.A.5 Luftfahrzeuggruppen

Für die Zwecke der Berechtigungen auf den Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal werden Flugzeuge in folgende Gruppen unterteilt:

  1. Gruppe 1: technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und mehrmotorige Hubschrauber, Flugzeuge mit einer Dienstgipfelhöhe über FL 290, Luftfahrzeuge mit elektrisch signalisierter Flugsteuerung und sonstige Luftfahrzeuge, die eine Luftfahrzeugmusterberechtigung erfordern, sofern die Agentur dies festgelegt.
  2. Gruppe 2: Luftfahrzeuge, die nicht der Gruppe 1 angehören und in folgende Untergruppen unterteilt sind:
  • Untergruppe 2a: einmotorige Turboprop-Flugzeuge
  • Untergruppe 2b: Helikopter mit Turbinentriebwerk — einmotorig
  • Untergruppe 2c: einmotorige Helikopter mit Kolbentriebwerk

3. Gruppe 3: Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, die nicht der Gruppe 1 angehören.

Gegebenenfalls sind bauartbedingte Einschränkungen in den Teil-66 Lizenzen zu berücksichtigen.


Der Formulierung „technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug“ wird in der Grundverordnung VO (EG) 216/2008 erklärt.

Artikel 3 Buchstabe j)

„technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug“

i) ein Flächenflugzeug

  • mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg oder
  • zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder
  • zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
  • ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder

ii) einen zugelassenen Hubschrauber

  • für eine höchste Startmasse über 3175 kg oder
  • für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
  • für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

iii) ein Kipprotor-Luftfahrzeug

Welche Luftfahrzeuge unter die deutsche Annex II – Regelung fallen, kann im "Blauen Buch" (Zusammenstellung der in Deutschland vom LBA als Muster zugelassenen Luftfahrtgeräte) nachgelesen werden.

In den hier aufgeführten Kennblättern werden auch die verschiedenen Bauweisen festgelegt. Die deutsche Bauweise „Gemischt“ wird mit der EU - Bauweise „metal tubing and fabric aeroplanes“ gleichgesetzt.

Für Luftfahrzeuge, deren Zulassung auf Grund eines Datenblattes erfolgte und der nationalen Regelung unterliegen (Annex II), gelten die Vorgaben nach § 21 Abs. 3 LuftVZO sinngemäß.

Daher besteht also die Möglichkeit, für alle im „Blauen Buch“ als Annex II ausgewiesenen nicht komplexen nationalen Flugzeuge bis 5700 kg MTOW und nationalen einmotorigen Drehflüglern, eine Freigabe nach der Instandhaltung mit einer Lizenz nach Teil-66 zu bescheinigen, wenn diese Lizenz den entsprechenden Genehmigungsumfang besitzt.

Wenn der Umfang einer nach Teil-66 erteilten Lizenz nicht für die Freigabe von nationalem Luftfahrtgerät ausreicht, kann diese auf Antrag um einen nationalen Anhang erweitert werden. Dabei sind die Bedingungen des § 111a Abs. 1 LuftPersV zu beachten

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