Luftfahrt-Bundesamt

Informationen

L-Lizenzen

Mit Wirkung zum 05.09.2018 trat die VERORDNUNG (EU) 2018/1142 DER KOMMISSION vom 14. August 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Kraft. Angewendet werden die geänderten Anforderungen bis auf zwei Ausnahmen (siehe Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1142) ab dem 5. März 2019.

Unter anderem werden in den Anhang III (Teil-66) zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 die neuen Lizenz-Kategorien L und B2L aufgenommen. Die Kategorie L ist in verschiedene Unterkategorien unterteilt. Diese gelten für Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone bzw. Luftschiffe. Lizenzen der Kategorie L ersetzen spätestens ab dem 1. Oktober 2020 die betreffenden bisherigen Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klassen 1 bzw. 3.

Der Antrag für die Anmeldung zur theoretischen Prüfung der L-Lizenzen ist auf der Teil-66 Seite unter dem Punkt "Theorieprüfungen" verfügbar.

Grundwissen

Die Inhalte für die Ausbildung, das erforderliche Grundwissen sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klassen 1, 3 und 4 wurden überarbeitet. Die neuen Voraussetzungen und Inhalte sind in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL 2-409-18) einzusehen.

"Annex I"-Luftfahrzeuge

Es besteht gemäß § 111a der LuftPersV die Möglichkeit, für alle in der Verordnung (EU) 2018/1139 (Basic Regulation) als Annex I (ehemals Annex II) ausgewiesenen nicht komplexen nationalen Flugzeuge bis 5700 kg MTOW und nationalen einmotorigen Drehflügler, eine Freigabe nach der Instandhaltung mit einer Lizenz nach Teil-66 zu bescheinigen, wenn diese Lizenz die entsprechende Gruppenberechtigung beinhaltet.

Weitere Informationen hierzu siehe FAQ - Teil-66.


Allgemeines

Die Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ist am 24.12.2014 in Kraft getreten.
Mit dieser Verordnung werden im wesentlichen die bisherigen Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal im zweiten Abschnitt der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) aufgehoben und entsprechende Bestimmungen durch Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in diese aufgenommen.

Rechtliche Grundlagen

BezeichnungBeschreibung
LuftPersVVerordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist.
LuftVZOLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist.
LuftGerPVVerordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293)

Informationsmaterial

Das Luftfahrt-Bundesamt hat in einer Informationsschrift zum Thema LuftPersV alle wichtigen Informationen für die Beantragung einer Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal zusammengestellt. Die Informationsschrift wird zur Zeit überarbeitet.

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