Luftfahrt-Bundesamt

Technisches Personal - Aktuelle Informationen


Hier finden Sie aktuelle Informationen zum Thema Technisches Personal in Kürze zusammengefasst.


Allgemeine Informationen

DatumAktuelle Information
03.04.2020Der „Antrag auf Erteilung / Verlängerung / Erneuerung einer Erlaubnis zur Tätigkeit als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das in eigenem Namen handelt“ nach Anhang Vb der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 (Part ML) steht nun auf der Unterseite Antragsformulare zur Verfügung.
Zur Erlangung der Zusatzberechtigung muss eine theoretische Prüfung, ein Fachgespräch sowie eine Lufttüchtigkeitsprüfung unter Aufsicht absolviert werden.
Der nächstmögliche Termin zur theoretischen Prüfung des Fachwissens finden Sie auf der Unterseite Theorieprüfungen.
Eine Anmeldung zur nächsten Theorieprüfung stellen Sie mit oben genanntem Antrag.
05.09.2018

Mit Wirkung zum 05.09.2018 tritt die VERORDNUNG (EU) 2018/1142 DER KOMMISSION vom 14. August 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Kraft. Angewendet werden die geänderten Anforderungen bis auf zwei Ausnahmen (siehe Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1142) ab dem 5. März 2019.

Unter anderem werden in den Anhang III (Teil-66) zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 die neuen Lizenz-Kategorien L und B2L aufgenommen. Die Kategorie L ist in verschiedene Unterkategorien unterteilt. Diese gelten für Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone bzw. Luftschiffe. Lizenzen der Kategorie L ersetzen spätestens ab dem 1. Oktober 2020 die betreffenden bisherigen Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klassen 1 bzw. 3.
Die Lizenz der Kategorie B2L gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in der Luftfahrzeuggruppe 1 von Punkt 66.A.5(1) erfasst sind und ist unterteilt in verschiedene Systemberechtigungen.

25.08.2016

Mit Wirkung zum 25.08.2016 tritt die VERORDNUNG (EU) 2015/1536 DER KOMMISSION vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Kraft.

Unter anderem erfolgt in Anhang III (Teil-66) dieser Verordnung eine Änderung der Unterteilung der Lizenzkategorie C. Die bisherige Unterteilung in „große Luftfahrzeuge“ und „andere als große Luftfahrzeuge“ wird ersetzt durch „technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge“ und „andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge“. „Technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge“ sind in der Basic Regulation  Nr. 216/2008 in Artikel 3 (j) definiert.

14.07.2015Mit Wirkung zum 27.07.2015 tritt die VERORDNUNG (EU) 2015/1088 DER KOMMISSION vom 03. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Kraft.

Unter anderem erfolgt im Anhang III dieser Verordnung eine Neuausgabe der Zertifikate für Anhang IV (Teil-147) der VO (EU) Nr. 1321/2014. (z. B. für Grundlagenlehrgänge oder Musterlehrgänge).
Nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 27.07.2015 sind die Zertifikate in der Regel auf Basis dieser neuen Musterzertifikate zu erstellen. Aufgrund der in Artikel I unter Nr. 3, Buchstabe c festgelegten Sonderregelung dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin Zertifikate auf Basis der bisherigen Mustervorlagen erteilt werden.

Aktuelles zu Lizenzen nach Teil-66

DatumAktuelle Information
29.03.2023Auf Basis der erhaltenen Rückmeldungen und Änderungswünsche zu den Aufhebebedingungen für die Einschränkungen von umgewandelten DAeC-Wartberechtigungen wurde der „Anhang 6 – Bedingungen für die Aufhebung von Einschränkungen der umgewandelten Berechtigungen“ überarbeitet und in eine Form gebracht, welche es erlaubt, Bauweisen-spezifisch einen größeren Rechtezuwachs zu erhalten. Dabei ändern sich einige Aufhebebedingungen (Module und Erfahrungsnachweise).
01.02.2023

Aufgrund der häufigeren Nachfragen zur Erteilung von Teil-66 Lizenzen an Antragssteller aus nicht EASA-Mitgliedsstaaten wird klargestellt, unter welchen Umständen das Luftfahrt-Bundesamt Anträge entgegennimmt und bearbeitet. Das Luftfahrt-Bundesamt wird weiterhin alle Anträge mit Bezug zum Rechtsumfeld der EU/EASA entgegennehmen.
Das bedeutet, dass eine der folgenden Konditionen erfüllt werden muss:

1. Der Antragssteller hat eine …

a. Deutsche Staatsbürgerschaft, oder
b. die Staatsbürgerschaft irgendeines anderen EASA-Mitgliedsstaats.

2. Der Antragssteller ist offiziell in Deutschland wohnhaft.
3. Der Antragssteller ist aktuell bei einem Luftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb angestellt, welcher über eine Zulassung durch die EASA oder einen EASA-Mitgliedsstaat gemäß VO (EU) Nr. 1321/2014 verfügt. Außerdem sind mindestens 6 Monate aktuellste relevante Erfahrung in den letzten 12 Monaten (siehe AMC 66.A.30(d)) vom Antragssteller nachzuweisen.
4. Der Antragssteller verfügt bereits über eine vom Luftfahrt-Bundesamt ausgestellte Teil-66 Lizenz.

07.07.2021Auf Basis der erhaltenen Rückmeldungen und Änderungswünsche zu den erforderlichen Anlagen für die Erteilung einer L1(C) bzw. L2(C) wurden diese Anlagen genauer auf die Kategorien angepasst. Für die Beantragung der L1 bzw. L1C für Segelflugzeuge wird damit nur noch die Anlage 1 und 2a benötigt, für die Beantragung der L2 bzw. L2C für Segelflugzeuge, Motorsegler und ELA1-Flugzeuge nur noch die Anlage 1 und 2b.
23.06.2021Zur Abmilderung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie verlängert das Luftfahrt-Bundesamt seine Regelung vom 27.11.2020 und akzeptiert bis zum 30.11.2021 (Posteingang des Antrags) praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Umfang von sechs Monaten, welche innerhalb von 24 Monaten vor der Beantragung einer Lizenzerteilung oder -erweiterung erlangt wurde, als Nachweis der aktuellsten Erfahrung.
01.05.2021Die Informationsschrift des Luftfahrt-Bundesamtes zu Lizenzen nach Teil-66 wurde überarbeitet und ist nun in der Revision 6.1 verfügbar. Die neue Revision enthält u. a. Regelungen zur Erweiterung einer Lizenz mit der Kategorie C für komplexe Luftfahrzeuge um die Kategorie C für nicht-komplexe Luftfahrzeuge und umgekehrt.
05.03.2021Gemäß Artikel 71 der VO (EU) 2018/1139 besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen von den Anforderungen u. a. der VO (EU) Nr. 1321/2014. Nähere Hinweise hierzu in Bezug auf die Erteilung bzw. Erweiterung von Lizenzen gemäß Teil-66 stellt das LBA auf Nachfrage unter der Kontaktadresse aml@lba.de gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie hierbei, dass Anträge auf Gewährung einer solchen Ausnahme immer in Bezug zu einem konkreten Antrag auf Erteilung oder Erweiterung einer Lizenz stehen müssen. Daher ist der Antrag auf Erteilung oder Erweiterung einer Lizenz (Formblatt 19.1) spätestens zusammen mit dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme einzureichen.
27.11.2020Zur Abmilderung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie akzeptiert das Luftfahrt-Bundesamt bis zum 31.05.2021 (Posteingang des Antrags) praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Umfang von sechs Monaten, welche innerhalb von 24 Monaten vor der Beantragung einer Lizenzerteilung oder -erweiterung erlangt wurde, als Nachweis der aktuellsten Erfahrung.
20.07.2020Gebührenhinweise für Lizenztransfer bei Wechsel der zuständigen Behörde
Auf der Grundlage der Bestimmungen von Absatz 2 in Punkt 66.1 Zuständige Behörde von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen (Lizenz nach Teil-66) innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung von einer zuständigen Behörde zu einer anderen zuständigen Behörde zu transferieren. Im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) unterliegen die hierfür erforderlichen Amtshandlungen den Regelungen der Kostenverordnung für die Luftfahrtverwaltung (LuftKostV).

Für den Transfer einer Lizenz nach Teil-66 zum LBA erfolgt eine anteilige Gebührenerhebung auf der Grundlage der Gebührenstruktur für die Ersterteilung einer Lizenz.

Für den Transfer einer Lizenz vom LBA zu einer anderen zuständigen Behörde werden anteilige Gebühren gemäß den Regelungen nach Nr. 34 in Abschnitt VII. der Anlage Gebührenverzeichnis der LuftKostV (Widerruf einer Amtshandlung) auf Basis der Lizenzberechtigungen zum Zeitpunkt des Lizenztransfers erhoben.
01.05.2019Die Bundeswehr, vertreten durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr und das Luftfahrt-Bundesamt haben die Vereinbarung zur Anrechnung praktischer Instandhaltungstätigkeiten des luftfahrzeugtechnischen Personals der Bundeswehr an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr überarbeitet. Die aktualisierte Fassung berücksichtigt u. a. die Einführung der DEMAR bei der Bundeswehr. In der Vereinbarung bzw. ihren Anlagen wird dargestellt, wie und in welchem Umfang Erfahrungszeiten in der Instandhaltung an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr für den Erwerb einer zivilen Lizenz gemäß Teil-66 angerechnet werden.
14.02.2019Der Antrag für die Anmeldung zur theoretischen Prüfung der L-Lizenzen für den Prüfungsblock 19.-21.03.2019 ist ab sofort bis 08.03.2019 auf der Teil-66 Seite unter "Theoretische Prüfungen für die Kategorie L-Lizenz" verfügbar.
01.08.2018Der nationale Standard für Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Musterausbildung sowie für die Ausbildung am Arbeitsplatz gemäß Teil-66 wurde mit dem nationalen Standard gemäß 147.A.105 f) harmonisiert. Sie finden den nationalen Standard hier.
06.06.2018Die Inhalte für die Ausbildung, das erforderliche Grundwissen sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klassen 1, 3 und 4 wurden überarbeitet. Die neuen Voraussetzungen und Inhalte sind in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL 2-409-18) einzusehen.
01.06.2018Der Bonuspunktebericht für die Prüfung gemäß Teil-66, Artikel 66.B.405 nebst Anhängen wurde überarbeitet und ist nun in der Revision 3.9. verfügbar.
20.05.2018Das Formblatt Angaben über Zeichnungsberechtigte wurde überarbeitet und ist nun in der Revision 2 verfügbar.
20.12.2017Die bisherige Form 19.2 wurde überarbeitet, auf gesplittet und steht nun als Form 19.K, Form 19.M und Form 19.A (jeweils in Revision 0) zur Verfügung. Die Form 19.K ist nun auch in englischer Sprache verfügbar. Die Anlage 1 zur Form 19.K wurde ebenfalls neu in Revision 0 veröffentlicht.
Aufgrund der Neuveröffentlichung der Form 19.K, Form 19.M und Form 19.A sind die Form 19.1 sowie das Formblatt „Antrag auf Prüfung“ überarbeitet worden. Sie stehen nun in der Revision 11 (Form 19.1) und Revision 3 (Antrag auf Prüfung) zur Verfügung.
20.12.2017Die Informationsschrift zu Teil-66 wurde überarbeitet und ist nun in der Revision 6.0 verfügbar. Der Anhang III wurde ebenfalls aktualisiert und die Anhänge IV und VI wurden neu veröffentlicht.
20.12.2017Bei der Beantragung einer Kategorie C Lizenz über ausgeübte Rechte ist ab sofort zu beachten, dass zusätzlich zu den bisherigen Nachweisen die erste und letzte Rechteausübung/Freigabebescheinigung dem Antrag beigefügt werden muss.
24.01.2017Mit NfL 2-318-17 hat das Luftfahrt-Bundesamt den Beschluss (EU) 2016/2357 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2016 über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden, bekanntgegeben.

Wir bitten Lizenzinhaber nach Teil-66, deren Lizenz auf der Grundlage von Zertifikaten des ehemaligen nach
Teil-147 genehmigten Ausbildungsbetriebes "Hellenic Aviation Training Academy (HATA)" erteilt wurden und Organisationen, die betreffende Lizenzinhaber einsetzen, sich umgehend direkt mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen, die die jeweilige Lizenz nach Teil-66 erteilt hat.

Aktuelles zu Lizenzen nach LuftPersV

DatumAktuelle Information
01.09.2022Ab sofort stehen für Anträge im Zusammenhang mit einer Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät (Klasse 4) neue Formulare zur Verfügung. Diese ersetzen die bisherigen Formblätter PvL 1 bis 8.
16.12.2021Am 16.12.2021 ist im Bundesgesetzblatt die „Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten in der Luftfahrtverwaltung“ erschienen (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84). Die Verordnung ist am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft getreten.
U.a. entfallen die Klassen 1 und 3 für Prüfer von Luftfahrtgerät. Eine Neubeantragung, Erweiterung, Verlängerung oder Erneuerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 1 und 3 ist somit nicht mehr möglich. Das Luftfahrt-Bundesamt überarbeitet derzeit die entsprechenden Formulare und Informationen. Die aktuell verfügbaren Formulare können bis zur Überarbeitung weiterhin für die Klasse 4 genutzt werden.
29.03.2021

Rettungsfallschirme gehören grundsätzlich in die Kategorie der nicht mit dem Luftfahrzeug verbundenen Ausrüstung. Als solche fallen sie aufgrund der Festlegung der Grundverordnung (Verordnung (EU) 2018/1139) unter diese Verordnung und die zu ihrem Zweck erlassenen Durchführungsverordnungen (u. a. im Rahmen des Betriebes und der Lufttüchtigkeit). Die Muster/Typen von Rettungsfallschirmen werden daher z. B. auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Zuständigkeit der EASA als sog. ETSO-Geräte zugelassen und der Hersteller benötigt eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb.

Die EASA hat zur Instandhaltung und zum Packen von Rettungsfallschirmen eine Information in Ihren FAQ veröffentlicht (vgl. https://www.easa.europa.eu/faq/19472). In ihren FAQ führt die EASA aus, dass die Instandhaltung und das Packen von Rettungsfallschirmen nicht den Regelungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 unterliegt (keine Erfordernis der Instandhaltung / des Packens in einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb und/oder durch dafür lizensiertes Personal nach dieser Verordnung). Damit ist eine Freigabebescheinigung (EASA Form 1) für die Instandhaltung oder auch das Packen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 nicht mehr erforderlich.

Mit der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb vom 9. März 2021, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10 am 17. März 2021, wurde nun die nationale luftrechtliche Gesetzgebung angepasst und die Erlaubniserfordernis Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 3 für die Geräteart „Rettungsfallschirme“ ist entfallen. Dies bedeutet, dass ab dem 19. März 2021 keine neuen Erlaubnisse für die ehemalige Geräteart „Rettungsfallschirme“ mehr ausgestellt werden. Ebenso ist es nicht mehr möglich, die Gültigkeit für die in einer Erlaubnis eingetragenen Geräteart „Rettungsfallschirme“ für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 3 zu verlängern.

Wir bedanken uns bei allen betroffenen Erlaubnisinhabern und Prüfungsräten für die hervorragende langjährige gute Zusammenarbeit zugunsten der Sicherheit der Luftfahrt in Deutschland.

29.05.2019

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1142 der europäischen Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, mit der die Anforderungen an das freigabeberechtigte Personal neu geregelt werden, sind die Regelungen aus der NfL 2-180-15, verlängert mit NfL 2-297-16 unter Anwendung der Flexibilitätsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 obsolet.

Die NfL 2-180-15 und NfL 2-297-16 wurden mit NfL 2-475-19 aufgehoben.

22.05.2018Die Formblätter PvL 1, PvL 6, PvL 7 und PvL 8 wurden überarbeitet und sind nun in jeweils neuester Revision verfügbar.
Das Formblatt PvL 3 wurde gelöscht und durch das Formblatt Angaben über Zeichnungsberechtigte ersetzt.




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