29.03.2023 | Auf Basis der erhaltenen Rückmeldungen und Änderungswünsche zu den Aufhebebedingungen für die Einschränkungen von umgewandelten DAeC-Wartberechtigungen wurde der „Anhang 6 – Bedingungen für die Aufhebung von Einschränkungen der umgewandelten Berechtigungen“ überarbeitet und in eine Form gebracht, welche es erlaubt, Bauweisen-spezifisch einen größeren Rechtezuwachs zu erhalten. Dabei ändern sich einige Aufhebebedingungen (Module und Erfahrungsnachweise). |
01.02.2023 | Aufgrund der häufigeren Nachfragen zur Erteilung von Teil-66 Lizenzen an Antragssteller aus nicht EASA-Mitgliedsstaaten wird klargestellt, unter welchen Umständen das Luftfahrt-Bundesamt Anträge entgegennimmt und bearbeitet. Das Luftfahrt-Bundesamt wird weiterhin alle Anträge mit Bezug zum Rechtsumfeld der EU/EASA entgegennehmen.
Das bedeutet, dass eine der folgenden Konditionen erfüllt werden muss:
1. Der Antragssteller hat eine …
a. Deutsche Staatsbürgerschaft, oder
b. die Staatsbürgerschaft irgendeines anderen EASA-Mitgliedsstaats.
2. Der Antragssteller ist offiziell in Deutschland wohnhaft.
3. Der Antragssteller ist aktuell bei einem Luftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb angestellt, welcher über eine Zulassung durch die EASA oder einen EASA-Mitgliedsstaat gemäß VO (EU) Nr. 1321/2014 verfügt. Außerdem sind mindestens 6 Monate aktuellste relevante Erfahrung in den letzten 12 Monaten (siehe AMC 66.A.30(d)) vom Antragssteller nachzuweisen.
4. Der Antragssteller verfügt bereits über eine vom Luftfahrt-Bundesamt ausgestellte Teil-66 Lizenz.
|
07.07.2021 | Auf Basis der erhaltenen Rückmeldungen und Änderungswünsche zu den erforderlichen Anlagen für die Erteilung einer L1(C) bzw. L2(C) wurden diese Anlagen genauer auf die Kategorien angepasst. Für die Beantragung der L1 bzw. L1C für Segelflugzeuge wird damit nur noch die Anlage 1 und 2a benötigt, für die Beantragung der L2 bzw. L2C für Segelflugzeuge, Motorsegler und ELA1-Flugzeuge nur noch die Anlage 1 und 2b. |
23.06.2021 | Zur Abmilderung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie verlängert das Luftfahrt-Bundesamt seine Regelung vom 27.11.2020 und akzeptiert bis zum 30.11.2021 (Posteingang des Antrags) praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Umfang von sechs Monaten, welche innerhalb von 24 Monaten vor der Beantragung einer Lizenzerteilung oder -erweiterung erlangt wurde, als Nachweis der aktuellsten Erfahrung. |
01.05.2021 | Die Informationsschrift des Luftfahrt-Bundesamtes zu Lizenzen nach Teil-66 wurde überarbeitet und ist nun in der Revision 6.1 verfügbar. Die neue Revision enthält u. a. Regelungen zur Erweiterung einer Lizenz mit der Kategorie C für komplexe Luftfahrzeuge um die Kategorie C für nicht-komplexe Luftfahrzeuge und umgekehrt. |
05.03.2021 | Gemäß Artikel 71 der VO (EU) 2018/1139 besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen von den Anforderungen u. a. der VO (EU) Nr. 1321/2014. Nähere Hinweise hierzu in Bezug auf die Erteilung bzw. Erweiterung von Lizenzen gemäß Teil-66 stellt das LBA auf Nachfrage unter der Kontaktadresse aml@lba.de gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie hierbei, dass Anträge auf Gewährung einer solchen Ausnahme immer in Bezug zu einem konkreten Antrag auf Erteilung oder Erweiterung einer Lizenz stehen müssen. Daher ist der Antrag auf Erteilung oder Erweiterung einer Lizenz (Formblatt 19.1) spätestens zusammen mit dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme einzureichen. |
27.11.2020 | Zur Abmilderung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie akzeptiert das Luftfahrt-Bundesamt bis zum 31.05.2021 (Posteingang des Antrags) praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Umfang von sechs Monaten, welche innerhalb von 24 Monaten vor der Beantragung einer Lizenzerteilung oder -erweiterung erlangt wurde, als Nachweis der aktuellsten Erfahrung. |
20.07.2020 | Gebührenhinweise für Lizenztransfer bei Wechsel der zuständigen Behörde
Auf der Grundlage der Bestimmungen von Absatz 2 in Punkt 66.1 Zuständige Behörde von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen (Lizenz nach Teil-66) innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung von einer zuständigen Behörde zu einer anderen zuständigen Behörde zu transferieren. Im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) unterliegen die hierfür erforderlichen Amtshandlungen den Regelungen der Kostenverordnung für die Luftfahrtverwaltung (LuftKostV).
Für den Transfer einer Lizenz nach Teil-66 zum LBA erfolgt eine anteilige Gebührenerhebung auf der Grundlage der Gebührenstruktur für die Ersterteilung einer Lizenz.
Für den Transfer einer Lizenz vom LBA zu einer anderen zuständigen Behörde werden anteilige Gebühren gemäß den Regelungen nach Nr. 34 in Abschnitt VII. der Anlage Gebührenverzeichnis der LuftKostV (Widerruf einer Amtshandlung) auf Basis der Lizenzberechtigungen zum Zeitpunkt des Lizenztransfers erhoben. |
01.05.2019 | Die Bundeswehr, vertreten durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr und das Luftfahrt-Bundesamt haben die Vereinbarung zur Anrechnung praktischer Instandhaltungstätigkeiten des luftfahrzeugtechnischen Personals der Bundeswehr an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr überarbeitet. Die aktualisierte Fassung berücksichtigt u. a. die Einführung der DEMAR bei der Bundeswehr. In der Vereinbarung bzw. ihren Anlagen wird dargestellt, wie und in welchem Umfang Erfahrungszeiten in der Instandhaltung an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr für den Erwerb einer zivilen Lizenz gemäß Teil-66 angerechnet werden. |
14.02.2019 | Der Antrag für die Anmeldung zur theoretischen Prüfung der L-Lizenzen für den Prüfungsblock 19.-21.03.2019 ist ab sofort bis 08.03.2019 auf der Teil-66 Seite unter "Theoretische Prüfungen für die Kategorie L-Lizenz" verfügbar. |
01.08.2018 | Der nationale Standard für Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Musterausbildung sowie für die Ausbildung am Arbeitsplatz gemäß Teil-66 wurde mit dem nationalen Standard gemäß 147.A.105 f) harmonisiert. Sie finden den nationalen Standard hier. |
06.06.2018 | Die Inhalte für die Ausbildung, das erforderliche Grundwissen sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klassen 1, 3 und 4 wurden überarbeitet. Die neuen Voraussetzungen und Inhalte sind in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL 2-409-18) einzusehen. |
01.06.2018 | Der Bonuspunktebericht für die Prüfung gemäß Teil-66, Artikel 66.B.405 nebst Anhängen wurde überarbeitet und ist nun in der Revision 3.9. verfügbar. |
20.05.2018 | Das Formblatt Angaben über Zeichnungsberechtigte wurde überarbeitet und ist nun in der Revision 2 verfügbar. |
20.12.2017 | Die bisherige Form 19.2 wurde überarbeitet, auf gesplittet und steht nun als Form 19.K, Form 19.M und Form 19.A (jeweils in Revision 0) zur Verfügung. Die Form 19.K ist nun auch in englischer Sprache verfügbar. Die Anlage 1 zur Form 19.K wurde ebenfalls neu in Revision 0 veröffentlicht.
Aufgrund der Neuveröffentlichung der Form 19.K, Form 19.M und Form 19.A sind die Form 19.1 sowie das Formblatt „Antrag auf Prüfung“ überarbeitet worden. Sie stehen nun in der Revision 11 (Form 19.1) und Revision 3 (Antrag auf Prüfung) zur Verfügung. |
20.12.2017 | Die Informationsschrift zu Teil-66 wurde überarbeitet und ist nun in der Revision 6.0 verfügbar. Der Anhang III wurde ebenfalls aktualisiert und die Anhänge IV und VI wurden neu veröffentlicht. |
20.12.2017 | Bei der Beantragung einer Kategorie C Lizenz über ausgeübte Rechte ist ab sofort zu beachten, dass zusätzlich zu den bisherigen Nachweisen die erste und letzte Rechteausübung/Freigabebescheinigung dem Antrag beigefügt werden muss. |
24.01.2017 | Mit NfL 2-318-17 hat das Luftfahrt-Bundesamt den Beschluss (EU) 2016/2357 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2016 über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden, bekanntgegeben.
Wir bitten Lizenzinhaber nach Teil-66, deren Lizenz auf der Grundlage von Zertifikaten des ehemaligen nach
Teil-147 genehmigten Ausbildungsbetriebes "Hellenic Aviation Training Academy (HATA)" erteilt wurden und Organisationen, die betreffende Lizenzinhaber einsetzen, sich umgehend direkt mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen, die die jeweilige Lizenz nach Teil-66 erteilt hat. |