Luftfahrt-Bundesamt

LBA - Flugsicherheitsinformation Nr. 3 für Halter / Erbauer von Selbstbauflugzeugen

Gültigkeit von Lufttüchtigkeitsanweisungen für Einzelstücke

Das Luftfahrt-Bundesamt hat Kenntnis davon erhalten, dass bei Haltern von Einzelstücken unterschiedliche Auffassungen über deren Verantwortung bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestehen. Dies veranlasst das LBA auf folgende Grundsätze hinzuweisen:

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gelten für Einzelstücke in gleichem Maße, wie für musterzugelassene Luftfahrzeuge. Dies bedeutet, dass allen Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA) nachzukommen ist, den Servicebulletins der Hersteller (SB) Beachtung zu schenken ist, und auf Veröffentlichungen in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) gegebenenfalls zu reagieren ist. Grundsätzlich sind alle relevanten LTAs auf Einzelstücke anwendbar, es sei denn, im Rahmen der Einzelstückprüfung wurden anders lautende Regelungen getroffen. Ausnahmen sind grundsätzlich im Datenblatt des Einzelstücks aufzuführen.

Informationen über LTA sind über die monatlichen Veröffentlichungen in den NfL und über die Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes erhältlich. Kann der Halter/Erbauer eines Einzelstücks seiner Informationspflicht nicht nachkommen, kann er einen LTB oder seinen baubegleitenden Prüfer damit beauftragen.

Wird während einer (Jahres)Nachprüfung oder einer Prüfung zum Zwecke der Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung für die Ausstellung/Verlängerung einer Flugzulassung festgestellt, dass LTA nicht fristgerecht durchgeführt wurden, ist das Luftfahrzeug solange luftuntüchtig, bis die Maßnahmen abgearbeitet wurden.

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