Luftfahrt-Bundesamt

Übersichten für die Lebenslaufakte von Luftfahrzeugen

Gemäß Teil-M und Teil-ML der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind alle Luftfahrzeughalter dazu verpflichtet, Übersichten zu erstellen, die der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges dienen. Um den Anforderungen gemäß Teil-M (M.A.305) und Teil-ML (ML.A.305) gerecht zu werden, stellt Ihnen das Luftfahrt-Bundesamt Muster zu den einzelnen Übersichten zur Verfügung. Diese Muster sollen Ihnen dabei helfen, alle benötigten Daten in den Übersichten zu erfassen.

Da es bei der reinen Gestaltung und dem Aufbau einer Übersicht keine gesetzlichen Vorgaben gibt, sieht das Luftfahrt-Bundesamt dies als ein Angebot, mit welchem Sie sicherstellen können, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sind.

Als Muster stehen Ihnen folgende Übersichten zur Verfügung (je ein ausgefülltes Beispiel als PDF-Dokument und eine ausfüllbare Vorlage zur freien Nutzung als Word-Dokument):

Art der ÜbersichtRechtsbezugBeispielVorlage
Übersicht zur Auflistung von LTAvgl. M.A.305 c) Nr. 1, ML.A.305 (d) Nr. 1PDFWORD
Übersicht durchgeführter Modifikationenvgl. M.A.305 c) Nr. 2, ML.A.305 (d) Nr. 2PDFWORD
Übersicht zurückgestellter Beanstandungenvgl. M.A.305 c) Nr. 4, ML.A.305 (d) Nr. 6PDFWORD
Übersicht durchgeführter Strukturreparaturenvgl. M.A.305 c) Nr. 2, ML.A.305 (d) Nr. 2PDFWORD
Betriebszeitenübersichtvgl. M.A.305 d) Nr. 1 und 2, ML.A.305 (d) Nr. 3 und 4PDFWORD

Zudem stellen wir für private Halter eine Vorlage zur Verfügung, welche Sie für Ihre Arbeit nutzen können, die Sie im Rahmen der Pilot/Eigentümer-Instandhaltung gemäß M.A.803 bzw. ML.A.803 durchgeführt haben:

Pilot/Eigentümer-Instandhaltung gemäß M.A.803BeispielVorlage
Freigabebescheinigung (Release to Service) für die Pilot/Eigentümer-InstandhaltungPDFWORD
Befund- und Arbeitsbericht für die Pilot/Eigentümer-InstandhaltungPDFWORD

Gemäß den Änderungen der Verordnung 1321/2014 sind seit dem 24.03.2020 Freigabebescheinigungen für technisch nicht komplexe Luftfahrzeuge, die nicht im luftfahrtgewerblichen Betrieb gemäß Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 eingesetzt werden, gemäß Teil-ML auszustellen. Der Teil-ML gilt für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.730 kg sowie für Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 1.200 kg, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind und für sonstige ELA2-Luftfahrzeuge.

Pilot/Eigentümer-Instandhaltung gemäß ML.A.803BeispielVorlage
Freigabebescheinigung (Release to Service) für die Pilot/Eigentümer-InstandhaltungPDFWORD
Befund- und Arbeitsbericht für die Pilot/Eigentümer-InstandhaltungPDFWORD

Des Weiteren stellen wir für sachkundige Personen gemäß § 12 LuftGerPV eine Vorlage zur Verfügung, welche Sie für Ihre Arbeit nutzen können:

Instandhaltung durch sachkundige Personen gemäß § 12 LuftGerPVBeispielVorlage
Freigabebescheinigung (Release to Service) zur Instandhaltung für sachkundige PersonenPDFWORD
Befund- und Arbeitsbericht für sachkundige PersonenPDFWORD

Hinweise

Der Inhalt der Beispiele dient ausschließlich der Information und stellt keinen Bezug zu einem real existierenden Luftfahrzeug dar. Rechtsverbindliche Auskünfte werden weiterhin über unsere offiziellen Bekanntmachungen in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass die aufgeführten Listen zur Lebenslaufakte als Muster dienen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben.
Für Fragen, Anregungen oder Kritik hinsichtlich der Übersichtsgestaltung steht Ihnen das Sachgebiet T21 - Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verfügung
(acam@lba.de).

Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs (Anschrift: Luftfahrt-Bundesamt, SG T21, Prüfung und Überwachung der Auftrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, 38144 Braunschweig).

Rechtsbezüge

VERORDNUNG (EU) Nr. 1321/2014 DER KOMMISSION vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1383 DER KOMMISSION vom 08. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

Zuletzt geändert durch

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/270 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf Übergangsmaßnahmen für Organisationen, die an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die allgemeine Luftfahrt und der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/700 DER KOMMISSION vom 26. März 2021 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 hinsichtlich der
Instandhaltungsunterlagen und des Einbaus bestimmter Luftfahrzeugkomponenten während der Instandhaltung

Zusatzinformationen

Kontakt

Ansprechpartner:
Marco Haase

Anschrift:
Luftfahrt-Bundesamt
Referat T 2
Prüfung und Überwachung
der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit /
Technisches Personal
38144 Braunschweig

Telefon: +49 531 2355-5236
Fax: +49 531 2355-5299

Hinweis

  • Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax derzeit unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutz-
    rechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs.

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