Luftfahrt-Bundesamt

Genehmigung von Instandhaltungsprogrammen

Instandhaltungsprogramme für Luftfahrzeug unterliegen den Regelungen der Verordnung (EU) 1321/2014.

Für die Genehmigung von Instandhaltungsprogrammen, ist die Zugehörigkeit des Luftfahrzeuges entweder zum sogenannten Teil-ML oder zum sogenannten Teil-M maßgeblich. Gemäß Anhang Vb „Teil-ML“ der Verordnung (EU) 1321/2014 ist die Zugehörigkeit eines Luftfahrzeugs zum Teil-ML wie folgt definiert:

Luftfahrzeuge, die nicht als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge eingestuft sind und die nicht in einem AOC eingesetzt werden, und die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.730 kg,
  • Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 1.200 kg, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind, sowie
  • sonstige ELA2-Luftfahrzeuge

befinden sich im Geltungsbereich des Anhang Vb „Teil-ML“ der Verordnung (EU) 1321/2014 (siehe auch ML.1(a)).

Alle Luftfahrzeuge, die nicht unter die oben genannte Definition für Teil-ML fallen, befinden im Geltungsbereich des Anhang I „Teil-M“ der Verordnung (EU) 1321/2014.

Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit der NfL 2-557-20 allgemeine Informationen über die Anforderungen an Instandhaltungsprogramme im Regelungsbereich des Teil-M und des Teil-ML veröffentlicht. Diese Bekanntmachung finden Sie unten im Downloadbereich.


Annex-I Luftfahrzeuge

Diese Unterscheidung in der Zugehörigkeit von Luftfahrzeugen zum Teil-M bzw. Teil-ML gilt nach § 12 Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) auch für Luftfahrzeuge, die weiterhin dem nationalen Luftrecht unterliegen, so genannte Annex-I Luftfahrzeuge. Damit gelten auch für diese Luftfahrzeuge die im Folgenden beschriebenen Regelungen.

Luftfahrzeuge im Geltungsbereich des Teil-ML

Für diese Luftfahrzeuge gilt, dass das Instandhaltungsprogramm (AMP) und alle nachfolgenden Änderungen entweder (siehe auch ML.A.302(b))

  • vom Eigentümer oder Halter erklärt werden muss, wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges nicht von einer CAMO oder CAO geführt wird; oder
  • von der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlichen CAMO oder CAO genehmigt werden muss.

Das Luftfahrt-Bundesamt genehmigt daher für diese Luftfahrzeuge keine AMPs mehr und nimmt auch für diese Luftfahrzeuge keine Anträge auf Genehmigung eines AMPs mehr entgegen.

Bei Fragen zu selbsterklärten AMPs sind gegebenenfalls die zuständigen CAMO/CAO zu kontaktieren.
Selbsterklärte oder die von einer CAMO/CAO genehmigte AMP für ML-Luftfahrzeuge müssen nicht an das LBA übermittelt werden.

Bereits genehmigte AMPs behalten ihre Gültigkeit. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung (ML.A.302(c), Punkt 9) des AMP müssen eventuell notwendige Anpassungen vorgenommen werden. Im Downloadbereich dieser Seite finden Sie vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichte Vorlagen zum AMP gemäß Teil-ML.

Das AMP gemäß Teil-ML gliedert sich in folgende Teile:

  • Das AMP an sich. Dieses enthält die Grundlage des AMPs (Vorgaben der Halter der Musterzulassung oder MIP), Angaben zur Piloten- / Halter Instandhaltung und beschreibt, ob das AMP vom Halter erklärt oder von einer CAMO / CAO genehmigt wird.
  • Anlage A muss nur ausgefüllt werden, wenn das AMP auf einem gegenüber dem im AMC1 ML.A.302(d) geänderten MIP basiert.
  • Anlage B enthält zusätzliche Maßnahmen zur Instandhaltung, die in Service Bulletins, Service Letter oder ähnlichen Veröffentlichungen beschrieben sind.
  • Anlage C enthält alternative Instandhaltungsmaßnahmen, wenn beabsichtigt ist, von den empfohlenen Maßnahmen abzuweichen.
  • Anlage D ist optional und kann genutzt werden, um Checklisten, Betriebszeitenübersichten und andere, für das AMP wichtige Informationen anzuhängen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unten im Downloadbereich.

Luftfahrzeuge im Geltungsbereich des Teil-M

Für diese Luftfahrzeuge müssen das AMP und alle nachfolgenden Änderungen vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.

CAMOs oder CAOs können ihre eigenen Vorlagen zum AMP nutzen. Die Nutzung der vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichten Vorlagen ist ebenfalls möglich. Entsprechende Vorlagen zur Erstellung eines AMP nach Teil-M finden Sie im Downloadbereich dieser Seite.

Vom LBA genehmigte CAMOs/CAOs wenden sich für die Genehmigung des AMP an ihren zuständigen Betriebsprüfer im Referat T5 in Braunschweig bzw. der Sachgebiete T7 oder T9 in der für Sie zuständigen Außenstelle des LBA.

Nicht vom LBA genehmigte CAMOs/CAOs sowie Halter von Luftfahrzeugen, die nicht durch eine CAMO oder CAO betreut werden, senden ihre Anträge an das AMP@lba.de.

Eine Ausnahme nach § 12 Absatz 3 LuftGerPV bilden Luftfahrzeuge nach nationalem Luftrecht im Geltungsbereich des Teil-M, die nicht gewerblich betrieben werden. Für den Fall, dass für diese Luftfahrzeuge keine Abweichungen von Herstellervorgaben gemacht werden, gelten die Instandhaltungsunterlagen des Halters der Musterzulassung als Instandhaltungsprogramm. Etwaige Abweichungen hiervon müssen allerdings beantragt werden. Eine entsprechende Vorlage finden Sie im Downloadbereich dieser Seite.

Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs (Anschrift: Luftfahrt-Bundesamt, SG T21 Prüfung und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, 38144 Braunschweig).

Weitere Informationen hierzu finden Sie unten im Downloadbereich.

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