Luftfahrt-Bundesamt

Prüfung der Lufttüchtigkeit durch das LBA

Rechtgrundlagen: Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, ML.A.901

Mit Einführung des Anhanges Vb (Teil-ML) zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass für Deutsch registrierte Luftfahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieses Anhanges fallen, auf Antrag die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vorgenommen werden kann.

Fragen und Anregungen zu diesem Themenkomplex senden Sie bitte per E-Mail an ltk@lba.de.

Grundsätzliches

Die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt ausschließlich auf Antrag und nur für solche Luftfahrzeuge, die unter den Regeln des Anhanges Vb (Teil-ML) zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 betrieben werden. Nach Antragseingang erfolgt eine Vorprüfung der eingereichten Unterlagen, um eine adäquate Vorbereitung zu ermöglichen. Zum vereinbarten Termin führen die Inspektoren des Luftfahrt-Bundesamtes die Prüfung vor Ort durch. Diese Prüfung gliedert sich in zwei Teile:

1. Dokumentenprüfung

Im Rahmen der Überprüfung der zum Luftfahrzeug gehörenden Dokumentation erfolgt im Wesentlichen eine Sichtung der nach ML.A.301 bis ML.A.307 vorgeschriebenen Dokumente, die vom Antragsteller oder der von ihm beauftragten Person bereitgestellt werden muss. Ferner wird der Zugang zur relevanten Betriebsdokumentation sowie der Wartungsdokumentation nach ML.A.401 benötigt.

Wir empfehlen dringend sicherzustellen, dass bei der Dokumentenprüfung eine Person anwesend ist, die mit der Dokumentation vertraut ist und den Inspektoren bei Fragen zur Verfügung steht.
Für die Prüfung müssen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, die eine problemlose Durchführung erlauben. Neben Witterungsschutz und ausreichender Beleuchtung sind Sitzgelegenheiten, ausreichende Arbeitsfläche und eine Stromversorgung für mindestens zwei Laptops notwendig.

2. Physische Prüfung des Luftfahrzeugs

Bei der physischen Prüfung des Luftfahrzeuges gleicht das LBA den in den Papieren dokumentierten Zustand mit dem tatsächlichen Zustand des Luftfahrzeuges ab. Zusätzlich überprüfen die Inspektoren das Luftfahrzeug auf Schäden und andere Abweichungen von den Vorschriften. Zur einwandfreien Bewertung ist der Zugang zur Wartungsdokumentation nach ML.A.401 und auch zur relevanten Betriebsdokumentation (z. B. Flughandbuch) unbedingt notwendig.

Für die Prüfung müssen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sein, die bei ausreichender Beleuchtung einen hinreichenden Witterungsschutz bieten. Üblicherweise ist es notwendig, Zugangsklappen und –verkleidungen zu öffnen oder abzunehmen. Auch die Durchführung von Systemtests, insbesondere der Avionik, sowie von Standläufen kann abhängig vom konkreten Einzelfall notwendig sein. Hierzu ist eine entsprechende Versorgung des Luftfahrzeuges mit Strom und, sofern im Luftfahrzeug vorhanden, Hydraulik notwendig. Diese Tätigkeiten werden nicht durch das LBA-Personal ausgeübt, so dass es in der Verantwortung des Antragstellers liegt, entsprechend qualifiziertes Unterstützungspersonal zu stellen. Bitte beachten Sie außerdem, dass nach derartigen Arbeiten ggf. eine Freigabe nach ML.801 vor dem weiteren Flugbetrieb erfolgen muss.

Unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung erhält der Antragsteller oder die von ihm beauftragte Person ein Protokoll, auf dem eventuelle Beanstandungen vermerkt sind. Beanstandungen müssen innerhalb der angegebenen Frist behoben werden. Ein Bescheid mit einer Auflistung der Beanstandungen wird im Nachgang zusätzlich an den Halter des Luftfahrzeuges übersandt. Die Behebung liegt in Halterverantwortung, entsprechende Nachweise müssen dem LBA vorgelegt werden. Sind die festgestellten Beanstandungen nicht innerhalb von längstens 60 Tagen nach dem Prüfungsdatum behoben, wird der Antrag abschlägig beschieden.

Sind alle Beanstandungen zur Zufriedenheit des LBA nachgewiesenerweise behoben, oder wurden keine Beanstandungen festgestellt, erhält der Halter einen entsprechenden Bescheid sowie die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) zugeschickt.

Unvollständig ausgefüllte Anträge führen zu einer Ablehnung. Ebenso werden Anträge abgelehnt, bei denen die geforderten Anlagen nicht oder nicht vollständig beigefügt sind.

Wenn sich beim Ortstermin herausstellt, dass die Rahmenbedingungen eine angemessene Durchführung der Prüfung nicht erlauben, muss die Prüfung abgebrochen werden.

Antrag

Eine Verknüpfung zum Antragsformular finden Sie unter „Downloads“. Der Antrag kann postalisch oder per Fax an das Luftfahrt-Bundesamt, Referat T2, 38144 Braunschweig, Fax +49 531 2355-5299 gestellt werden.

Eine Übermittlung der notwendigen Anlagen per E-Mail an ltk@lba.de ist möglich. Bitte stellen Sie in diesem Fall sicher, dass eine eindeutige Zuordnung zu Ihrem Antrag erfolgen kann.

Zusätzliche Hinweise

Jede Prüfung der Lufttüchtigkeit durch das LBA nach ML.A.901 b) (1) wird durch uns gleichzeitig als eine ACAM-Kontrolle im Sinne des ML.B.303 gewertet.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch das Luftfahrt-Bundesamt kostenpflichtig ist. Dazu gehört auch die Erstattung der Auslagen für die An- und Abreise sowie die Unterbringung der beteiligten Inspektoren. Diese Kostenpflicht besteht auch dann, wenn die Prüfung der Lufttüchtigkeit negativ verlaufen sollte oder aufgrund ungeeigneter Rahmenbedingungen abgebrochen werden muss. Wir möchten ferner darauf hinweisen, dass jede durch das LBA im Rahmen einer Prüfung der Lufttüchtigkeit aufgenommene Beanstandung nach ML.A.907 klassifiziert und durch die verantwortliche Person nach ML.A.201 (üblicherweise ist das der Halter des Luftfahrzeuges) abgestellt werden muss. Die Behebungspflicht besteht auch dann, wenn die Prüfung der Lufttüchtigkeit negativ verlaufen sollte.

Die Möglichkeit der Prüfung der Lufttüchtigkeit durch das LBA besteht ausdrücklich nicht für Luftfahrzeuge, die unter Anhang I (Teil-M) der genannten Verordnung fallen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der NfL 2-538-20.

Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs (Anschrift: Luftfahrt-Bundesamt, SG T21, Prüfung und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, 38144 Braunschweig).

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