Luftfahrt-Bundesamt


Einsendung einer Empfehlung

Informationen zum Übersenden von Empfehlungen durch nicht vom LBA genehmigte Organisationen mit dem Privileg zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

Diese Seite dient als Hilfestellung für CAMOs und CAOs, die nicht vom LBA genehmigt sind.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, M.A.901 und M.A.904.

Zu allen Fragestellungen zur Übersendung von Empfehlungen durch vom LBA genehmigte Organisationen (CAMOs, CAOs oder IHBs) wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Betriebsprüfer im Referat T5 in Braunschweig bzw. in den Sachgebieten T7 oder T9 in der für Sie zuständigen Außenstelle des LBA.
Empfehlungen für Luftfahrzeuge, die in deutschen Luftfahrtunternehmen betrieben werden (gilt auch für Luftfahrzeuge mit Aufsichtsübertragung), werden durch den zuständigen technischen Betriebsprüfer der CAMO des Luftfahrtunternehmens bearbeitet.

Übermittlung einer Empfehlung an die Behörde

Folgende Unterlagen müssen bei der Übermittlung einer Empfehlung enthalten sein:

  • Empfehlung an die Behörde ein ARC auszustellen
  • Die Zustimmung des Eigentümers, Halters oder Leasingnehmers des Luftfahrzeuges, dass das ARC erneuert wird
  • Angaben zur Organisation oder zum Halter
  • Ort der Prüfung
  • Angaben zum Luftfahrzeug (Eintragungszeichen, Typ, Werknummer, Triebwerk(e), Propeller, Gesamtflugstunden und Flugzyklen, sofern zutreffend)
  • Angaben zum Flughandbuch und dem letzten Revisionsstatus
  • Nummer des vom LBA genehmigten AMPs, Ausgabe und Revision, sofern zutreffend
  • Eine Erklärung, dass das Luftfahrzeug in der aktuellen Konfiguration folgende Punkte erfüllt:
    o Alle bekannten Mängel sind behoben, oder, sofern zutreffend, entsprechend genehmigter Dokumentation zurückgestellt
    o Alle zutreffenden ADs und LTAs sind in der Betriebszeitenübersicht aufgeführt. Sie müssen entweder durchgeführt oder mit einer entsprechenden Fälligkeit versehen sein
    o Alle Änderungen und Reparaturen am Luftfahrzeug, an Triebwerken, Propellern und Komponenten sind dokumentiert und entsprechend Teil-21 genehmigter Unterlagen freigegeben
    o Alle verbauten lebensdauerbegrenzten Teile sind bekannt, dokumentiert und haben ihre genehmigte Betriebszeit noch nicht erreicht oder überschritten
    o Die Instandhaltung wurde nach Teil-M freigegeben
    o Der aktuelle Wägebericht ist gültig und entspricht dem Konfigurationsstand des Luftfahrzeuges
    o Das Luftfahrzeug entspricht der letzten Revision des EASA genehmigten Kennblattes
  • Eine Kopie vom Lärmzeugnis nach Unterabschnitt I Anhang Teil-21 / VO (EG) Nr. 748/2012
  • Eine Kopie des Berichts der physischen Prüfung
  • Eine Kopie des Berichtes über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
  • Sofern zutreffend, eine Kopie der EASA Form 3 (für CAOs) bzw. EASA Form 14 (für CAMOs)
  • Eine Kopie der EASA Form 4 des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals (sofern zutreffend)
  • Sofern zutreffend, eine Kopie des Genehmigungsdokuments für European Light Aircraft (ELA)

Um die Vollständigkeit der Empfehlung sicherzustellen, empfehlen wir das vom LBA veröffentlichte Formblatt zu nutzen.

Sofern erforderlich, behalten wir uns das Recht vor, weitere Unterlagen anzufordern.

Die Unterlagen können an arc@lba.de übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs.

Hinweis

Je nach Umfang der Unterlagen ist es praktischer, einen Ordner mit gedruckten Unterlagen postalisch an

Luftfahrt-Bundesamt
Referat T2 - Sachgebiet T21 -
38144 Braunschweig

zu senden.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Für die Bereitstellung unserer Dienste verwenden wir technisch notwendige Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK