Mitteilungen und Regelungen des Luftfahrt-Bundesamtes zum Thema Brexit
Quelle: iStock / Getty Images Plus / MarianVejcik
Das LBA weist mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in Bezug auf den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union auf die unten stehende Mitteilung der Europäischen Kommission hin.
Sofern es nicht noch zum Abschluss eines umfassenden Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich bis zum Ende diesen Jahres kommt, gelten im Bereich Flugsicherheit ("Safety") mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreiches ausgestellte Lizenzen, Zertifikate und Zulassungen nicht mehr als EU-konform. Es ist aktuell auch nicht zu erwarten, dass die Europäische Kommission anstrebt, für bestimmte "Härtefälle" eine Notfallverordnung zu erlassen. Die Verordnung (EU) 2019/494 findet aufgrund Art. 10 Absatz 3 keine Anwendung.
Betroffene Personen bzw. Unternehmen sind schon frühzeitig über die sich daraus ergebenden Konsequenzen informiert worden, so dass entsprechende Maßnahmen wie der Transfer der Pilotenlizenz an eine EU-27-Behörde oder eine Anerkennung für einen britischen luftfahrtechnischen Betrieb durch eine EU-27-Behörde bzw. durch die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit EASA während der Vollmitgliedschaft des Vereinigten Königreiches oder spätestens während der Übergangsphase getroffen werden konnten. Hiervon ist auch umfassend Gebrauch gemacht worden. Sofern entsprechende Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind, bestehen in einigen Fällen entsprechende Möglichkeiten noch bis zum Ende diesen Jahres (Ablauf der Übergangsphase).
Mitteilung der EU zum Thema "Aviation Safety"
Ergänzung zum 1.1.2021
Am 24. Dezember 2020 haben sich die Europäische Kommission als Verhandlungsführerin der EU und das Vereinigte Königreich auf ein umfassendes Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt, dass u.a. Regelungen für das künftige Verhältnis der EU und dem Vereinigten
Königreich im Luftverkehr, insbesondere auch im Bereich der Lufttüchtigkeit, trifft. Das Abkommen legt unter anderem fest, dass die Gültigkeit von bestimmten Zulassungen und Zertifikaten (Konstruktionszertifizierungen), die die EASA an Antragsteller mit Sitz im Vereinigten Königreich vor dem 1. Januar 2021 erteilt hat, erhalten bleibt (vgl. Artikel 15 in dem Anhang AVSAF-1 des o.g. Abkommens).
Um einen nahtlosen Übergang in ein geregeltes Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, hat der Rat beschlossen, dass das Abkommen zunächst nur vom Rat unterzeichnet und abgeschlossen und ab dem 1. Januar 2021 für zwei Monate angewendet wird. Die für das endgültige Inkrafttreten erforderliche Ratifizierung durch das Europäische Parlament soll bis zum Ende dieser zwei Monate, also bis zum 28. Februar 2021, erfolgen.