Luftfahrt-Bundesamt

Haftung für Personen-, Gepäck-, Güter- oder Verspätungs-Schäden

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist nicht für die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen bei Personen-, Gepäck-, Güter- oder Verspätungs-Schäden zuständig. Derzeit gibt es auch keine offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für derartige Schäden.

Entstandene Schäden müssen vielmehr zunächst direkt beim Luftfahrtunternehmen eingefordert werden. Sollte der Fluggast mit der Reaktion des Luftfahrtunternehmens nicht einverstanden sein, steht dem Passagier der Rechtsweg offen beziehungsweise in Deutschland kann er sich unter anderem auch an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wenden.

Information zu den rechtlichen Grundlagen für die Haftung

Im internationalen und nationalen Luftverkehr ist die Haftung für Passagier- und Güterschäden im Montréaler Übereinkommen, der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 sowie national in den entsprechenden Regelungen des Luftverkehrsgesetzes geregelt. Unerheblich ist, ob die Luftbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt oder nicht.

Haftung bei Personenschäden

  • Der Luftfrachtführer haftet für Personenschäden (Tod oder Körperverletzung) bis zu einem Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten*, wenn den Luftfrachtführer kein Verschulden trifft. Die Summe, die das LBA in den Versicherungsbescheinigungen abfragt, beträgt 250.000 Rechnungseinheiten*.

Haftung bei verspäteter Personenbeförderung

Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

  • Der Luftfrachtführer haftet in diesem Fall für jeden Fluggast bis zu einem Betrag von von 5346 Rechnungseinheiten*.

Beschädigung des Reisegepäcks

Ist das Reisegepäck auf einem Flug beschädigt worden, der durch eine Fluggesellschaft aus den oben genannten Vertragsstaaten durchgeführt wurde:

  • Je nach Schaden, der dadurch entstanden ist, können bis zu 1288 Rechnungseinheiten* Entschädigung pro Passagier verlangt werden.

Verlust des Reisegepäcks

Hat das Transportunternehmen den Verlust des aufgegebenen Gepäcks anerkannt oder ist das Gepäck 21 Tage, nachdem es hätte eingetroffen sein sollen, noch nicht am Ziel angekommen:

  • Je nach Schaden, der dadurch entstanden ist, können bis zu 1288 Rechnungseinheiten SZR * Entschädigung pro Passagier verlangt werden.

Verspätung des Reisegepäcks

  • Je nach Schaden, der dadurch entstanden ist, können bis zu 1288 SZR* Entschädigung pro Passagier verlangt werden.

Alle weitergehenden Regelungen können Sie den oben aufgeführten gesetzlichen Grundlagen entnehmen.

Was ist ein Sonderziehungsrecht?

*Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Für die Bereitstellung unserer Dienste verwenden wir technisch notwendige Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK