Luftfahrt-Bundesamt

Liste unsicherer Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU

Zur weiteren Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt in Europa hat die Europäische Kommission in Abstimmung mit den Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten beschlossen, Luftfahrtunternehmen, die für unsicher befunden werden, den Betrieb im europäischen Luftraum zu untersagen. Die "gemeinschaftliche Liste“ (nicht: Schwarze Liste) unsicherer Fluggesellschaften, gegen die in der Europäischen Union ein Flugverbot vorliegt" wird auf der Grundlage gemeinsamer Sicherheitskriterien erstellt. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Rechtliche Basis bildet die Verordnung (EG) Nr 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 „Über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG“.

Die Sicherheitskriterien werden von Experten der Kommission und den Mitgliedsstaaten, die in einen Sonderausschuss für Flugverkehrssicherheit bilden, ausgearbeitet. Falls nötig, wird die Liste über ein Schnellverfahren aktualisiert. Die Staaten sind verpflichtet, die europäischen Entscheidungen umzusetzen.

Die oben genannte Verordnung verlangt außerdem, dass alle Reisenden von der Identität des Luftfahrtunternehmens, das einen Flug zu oder von einem EU-Flughafen oder als Teil einer Reise mit Beginn oder Ende in der EU tatsächlich ausführt, in Kenntnis zu setzen sind. Wechselt das Luftfahrtunternehmen, sollte der Fluggast über die Identität des neuen Unternehmens so früh wie möglich unterrichtet werden.

Luftfahrt-Bundesamt erteilt / widerruft weiterhin die Einflugrechte

Die Erteilung und der Entzug von Verkehrsrechten (Betriebsuntersagung) für ausländische Luftfahrtunternehmen sowie der Widerruf der Betriebsgenehmigungen für die nationalen Luftfahrtunternehmen verbleibt weiterhin in nationaler Zuständigkeit. In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt dafür zuständig.

Beim Entzug von Verkehrsrechten oder einer Betriebsuntersagung meldet die nationale Behörde dies der EU-Kommission. Der Sonderausschuss für Flugverkehrssicherheit berät dann, ob das Luftfahrtunternehmen, dem in einem Mitgliedsstaat der EU Verkehrsrechte entzogen wurden/gegen das eine Betriebsuntersagung ausgesprochen wurde, dann auf die „gemeinschaftliche Liste“ gesetzt wird. Erst wenn das Luftfahrtunternehmen auf der gemeinschaftlichen Liste steht, gilt ein EU-weites Flugverbot. Selbstverständlich werden vorab aber alle europäischen Luftfahrtbehörden rechtzeitig über die Sicherheitsbedenken in Kenntnis gesetzt.

Anfragen zur "gemeinschaftlichen Liste"

Anfragen der Öffentlichkeit zur "gemeinschaftlichen Liste" beantwortet das Bürger-Service-Center des Luftfahrt-Bundesamtes, Tel. + 49 531 2355-115, Montag bis Donnerstag von 10:00 bis 13:00 Uhr. Presseanfragen richten Sie bitte an die Pressestelle des Luftfahrt-Bundesamtes.

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