Luftfahrt-Bundesamt

Benennungsverfahren für frachtabfertigende Stellen als RA3 oder KC3

Zur Benennung als reglementierter Beauftragter (RA3) oder bekannter Versender in einem Drittland (KC3) sind folgende Punkte zu erfüllen:

  • Benötigt wird das Vorliegen eines schriftlichen Antrages durch die Stelle. Dieser muss von einer berechtigten Person unterzeichnet sein.
  • Bestätigung des beantragenden Stelle, Teil der Lieferkette eines Luftfahrtunternehmens mit dem Status ACC3 zu sein oder werden zu wollen.
  • Benennung einer Person, die im Namen der Stelle für die Umsetzung der Luftfracht/-post-Sicherheitsbestimmungen bezüglich des relevanten Frachtbetriebs gesamtverantwortlich ist, und

    Vorlage eines EU-Validierungsberichts zur Luftsicherheit mit einer Bestätigung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen. Bitte beachten Sie hierbei auch die Anforderungen zur Validierung für reglementierte Beauftragte (RA3) und bekannte Versender gemäß Nummer 6.8.5 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.

  • Erstellung eines Sicherheitsprogrammes, dass die in der Prüfliste 6-C2 für RA3 oder 6-C4 für KC3 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 (Teile 2 bis 13) aufgeführten Elemente in ausreichendem Maße abdeckt - entweder für jeden Drittlandflughafen separat oder als ein Dokument, in dem die Besonderheiten für die namentlich zu nennenden Drittlandsflughäfen dargestellt werden. Bitte beachten Sie hierbei auch die inhaltlichen Anforderungen gemäß Nummer 6.8.5.1 Buchstabe a) des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.

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