Luftfahrt-Bundesamt

FAQ sichere Lieferkette Drittstaaten

Müssen die Begleitdokumente für Fracht und Post aus Drittstaaten inhaltlich überprüft werden, wenn sich die Sendungen im Transfer oder Transit befinden?

Ja, gemäß der Ziffern 6.8.3.8 und 6.8.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind die Begleitdokumente von Sendungen, die sich im Transfer oder Transit auf Flughäfen innerhalb der EU befinden, durch das befördernde Luftfahrtunternehmen (ACC3) auf die Mindestangaben hin zu überprüfen.

Gleiches gilt gemäß Ziffer 6.8.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, wenn sich die Sendungen im Transfer oder Transit auf Flughäfen in Drittstaaten befinden. Das ACC3 hat hiernach sicherzustellen, dass Transit-/Transfer-Sendungen Kontrollen bzw. Sicherheitskontrollen unterzogen wurden. Dies umfasst auch die Prüfung der frachtbegleitenden Dokumente.

Muss das ACC3 die Prüfung gemäß der Ziffern 6.8.3.3 oder 6.8.3.8 i.V.m. 6.8.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zwingend selbst durchführen?

Nein, das ACC3 kann die inhaltliche Überprüfung der Begleitdokumente von Sendungen im Transfer oder Transit auch auf einen reglementierten Beauftragten (Reglementierter Beauftragter oder RA3) übertragen. Die Einhaltung der Aufgabenübertragung ist im Rahmen der eigenen Qualitätssicherung des ACC3 regelmäßig zu überprüfen.

Was ist durch ein ACC3 zu veranlassen, wenn nicht alle inhaltlichen Anforderungen an die Begleitdokumente von Sendungen aus Drittstaaten gemäß Ziffer 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt sind?

In diesem Fall sind Sendungen, die aus einem in der Anlage 6-I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Drittstaaten stammen, vor einem Weiterflug gemäß Kapitel 6.7 zu kontrollieren. Alle Sendungen aus dort nicht aufgeführten Drittstaaten sind gemäß Kapitel 6.2 zu behandeln.

Muss ein ACC3 auch die Begleitdokumente von Sendungen vor einem Weitertransport prüfen, wenn diese aus einem in der Anlage 6-F der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Drittstaat stammen?

Ja, auch dann obliegt es dem ACC3 oder der entsprechend beauftragten Stelle die Begleitdokumente zu prüfen. Die Begleitdokumente für Sendungen aus Drittstaaten der Anlage 6-F der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 müssen gemäß Ziffer 6.8.3.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mindestens der ICAO-Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung oder einem alternativen System mit gleichwertigen Informationen entsprechen.

Unter welchen Umständen sind die Vorgaben gemäß Ziffer 6.8.3.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht erfüllt?

Die Vorgaben sind in der Regel nicht erfüllt, wenn beispielsweise die Erklärung ausschließlich in einer anderen Sprache als der englischen verfasst ist. In diesem Fall dürfen die frachtbegleitenden Dokumente nicht akzeptiert werden. Die Sendungen sind zurückzuweisen oder erneut zu kontrollieren.

Muss ein ACC3 bereits existierende Begleitdokumente mit seinen Angaben gemäß Ziffer 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ergänzen, wenn es Sendungen im Transfer oder Transit abfertigt? Und gilt dies auch für Sendungen aus einem in der Anlage 6-F der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Drittstaat?

Ja, da das ACC3 zur Durchführung von Sicherheitskontrollen bei der Annahme von Sendungen gemäß Ziffer 6.8.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verpflichtet ist. Gleiches gilt gemäß Ziffer 6.8.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bei der Abwicklung von Sendungen, die sich im Transfer oder Transit befinden.

Die Durchführung dokumentiert das ACC3 immer entsprechend Ziffer 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in den Begleitdokumenten, unabhängig davon, ob sich die Sendungen im Transfer oder Transit befinden.

Die Dokumentation in den Begleitdokumenten in Form der Nennung der eindeutigen alphanumerischen Kennung (UAI) und der Vergabe/Bestätigung des Sicherheitsstatus erfolgt auch bei Post- und Frachtsendungen aus einem in der Anlage 6-F der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Drittstaat.

Wie lange sind die Inhalte der Begleitdokumente aufzubewahren?

Bei konsolidierten Sendungen muss das ACC3 oder der beauftragte RA3, der die Sendung zusammengestellt hat, die in Ziffer 6.8.3.6 Absatz 1 Buchstaben a bis e des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geforderten Angaben für jede Einzelsendung mindestens bis zur voraussichtlichen Ankunft der Sendungen am ersten Flughafen in der EU oder 24 Stunden lang aufbewahren, je nachdem, welcher Zeitpunkt länger ist.

Die Unterlagen müssen auf Aufforderung der zuständigen Mitarbeiter des Luftfahrt-Bundesamtes unverzüglich durch das ACC3 oder ggf. durch den beauftragten reglementieren Beauftragten in der EU vorgelegt werden können oder im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme durch diese vor Ort zugänglich sein.

Soweit nicht alle erforderlichen Angaben auf den Begleitdokumenten verzeichnet sind, obliegt es dem ACC3 oder dem beauftragten reglementieren Beauftragten für die entsprechenden Sendungen eine erneute Kontrolle zu veranlassen.

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