Aufgaben des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit
Die Benennung eines Luftfahrtunternehmens als ACC3 bezüglich seines Luftfracht- und Luftpostbetriebs ab einem Flughafen im Drittstaat, für den eine ACC3-Benennung erforderlich ist, erfolgt seit dem 01.07.2014 auf der Grundlage eines EU-Validierungsberichts zur Luftsicherheit mit einer Bestätigung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen.
Die EU-Validierung der Luftsicherheit bezüglich der relevanten Luftfrachtabfertigung eines Luftfahrtunternehmens umfasst zunächst eine Prüfung des Sicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens zur Gewährleistung seiner Relevanz und Vollständigkeit sowie die Überprüfung der Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die relevante Luftfrachtabfertigung anhand einer vorgegebenen Prüfliste.
Auch um reglementierter Beauftragter (RA 3) oder bekannter Versender (KC 3) im Drittstaat mit EU-Validierung der Luftsicherheit zu werden, müssen diese Stellen dort anhand von vorgegebenen Prüflisten validiert werden.
Diese Aufgaben übernimmt der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit.
Gemäß Nummer 11.6.5.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist der Bericht standardmäßig in englischer Sprache abzufassen und innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort der zuständigen Behörde sowie der validierten Stelle zu übermitteln.
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