Luftfahrt-Bundesamt

Zulassungsvoraussetzungen EU-Validierungsprüfer

EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei juristischen Personen ist die Benennung eines Verantwortlichen notwendig.
Die Zulassung eines EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit ist für höchstens fünf Jahre gültig.

Zugelassene EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt.

Die allgemeinen Zulassungskriterien stellen sich gemäß Nr. 11.6.3.1 wie folgt dar:

  • a) Unabhängigkeit von der geprüften Branche
    Der EU-Validierungsprüfer hat gemäß Nr. 6.8.2.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Hinblick auf die Einreichung eines EU-Validierungsberichtes eine Erklärung der Unabhängigkeit gemäß der Anlage 11 – A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 einzureichen.
  • b) Entsprechende Kompetenz des Personals im zu validierenden Bereich der Sicherheit sowie Methoden zur Aufrechterhaltung dieser Kompetenz auf dem in 11.6.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Niveau.

    Diese haben in Theorie und Praxis vorzuliegen. Nachweise können insbesondere durch Schulungszertifikate, Zertifizierungen und entsprechende Berufserfahrung i.V.m. Arbeitszeugnissen erbracht werden. Grundsätzlich ist zudem ein Lebenslauf einzureichen. Näheres zu Wiederholungsschulungen findet sich unter den Ausführungen zu Nr. 11.6.3.5 lit. e) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

  • c) Funktionalität und Eignung von Validierungsverfahren


Gemäß Nr. 6.8.2.1. lit b) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst die Validierung u.a. eine Prüfung anhand der Prüfliste gemäß der Anlage 6-C3 der vorstehenden Durchführungsverordnung. Das Vorgehen hierbei ist schriftlich darzulegen. Ggf. werden einzelne Punkte zudem in einem persönlichen Gespräch/Telefonat besprochen.

Jede natürliche Person, die die EU-Validierung der Luftsicherheit durchführt, muss zudem:

  • a) einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 unterzogen worden sein, die mindestens alle fünf Jahre wiederholt wird; Prüffähig sind lediglich Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache. Dies macht ggf. das Vorlegen amtlicher Übersetzungen erforderlich.
  • b) die EU-Validierung der Luftsicherheit unparteiisch und objektiv durchführen, sich der Bedeutung der Unabhängigkeit im Klaren sein und Methoden zur Vermeidung von Interessenkonflikten in Bezug auf die validierte Stelle anwenden. Die vorgesehenen Methoden zu Vermeidung von Interessenkonflikten sind schriftlich darzulegen.
  • c) über ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Bereich der Qualitätskontrolle sowie die jeweiligen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften zur Sammlung, Aufzeichnung und Bewertung der Feststellungen auf der Grundlage einer Prüfliste verfügen. Insbesondere in Bezug auf:

    1. die Grundsätze, Verfahren und Techniken für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften,
    2. Faktoren, die sich auf die menschliche Leistungsfähigkeit und Aufsicht auswirken,
    3. Rolle und Befugnisse des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit, auch hinsichtlich der Behandlung von Interessenkonflikten;

    Nachweise können auch diesbezüglich insbesondere durch Schulungszertifikate, Zertifizierungen und entsprechende Berufserfahrung i.V.m. Arbeitszeugnissen erbracht werden. Im Hinblick auf Nr. 3 sind zudem schriftliche Ausführungen erforderlich. Ggf. werden einzelne Punkte auch diesbezüglich in einem persönlichen Gespräch/Telefonat geklärt.

  • d) entsprechende Kompetenz aufgrund einer Schulung und einer Mindestberufserfahrung bezüglich folgender Bereiche nachweisen:

    1. allgemeine Grundsätze der Luftsicherheit der Union und der ICAO-Standards zur Luftsicherheit;
    2. spezifische Standards im Zusammenhang mit der validierten Tätigkeit und wie sie auf den Betrieb anzuwenden sind;
    3. für den Validierungsprozess relevante Sicherheitstechnologien und –verfahren.

Nachweise über die Erfüllung dieser persönlichen Voraussetzungen sind dem Luftfahrt-Bundesamt bei Antragsstellung vorzulegen.

Im Falle der Voraussetzungen nach c) und d) erfolgt dies insbesondere durch Vorlage eines Lebenslaufes, Referenzen oder Arbeitszeugnissen. Die erforderliche Kompetenz wird durch eine erfolgreich absolvierte und durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Schulung nachgewiesen. Die einzige Schulung, die derzeit diese Voraussetzung erfüllt, wird durch die International Air Transport Association (IATA) durchgeführt.

Da die Validierung in der englischen Sprache erfolgt, werden zudem entsprechende Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Hier ist mindestens das Kompetenzniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (oder vergleichbar) erforderlich. Der Nachweis kann insbesondere durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates erfolgen.

Bitte senden Sie die Unterlagen an folgende Anschrift:
Luftfahrt-Bundesamt
Referat S3
EU-Validierungsprüfer
38144 Braunschweig

Des Weiteren sieht Nr. 11.6.3.5. lit. e) vor, dass Wiederholungsschulungen zu absolvieren sind, deren Häufigkeit gewährleistet, dass vorhandene Kompetenzen aufrechterhalten und neue Kompetenzen erworben werden, um Entwicklungen auf dem Gebiet der Luftsicherheit Rechnung zu tragen.

Voraussichtlich wird es sich hierbei um jährliche Kurse handeln. Einzelheiten werden rechtzeitig veröffentlicht.

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