ACC3: Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
Für die Benennung von Luftfahrtunternehmen als ACC3 ist das Luftfahrt-Bundesamt gemäß Nummer 6.8.1.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 i.v.m. Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 zuständig:
für Unternehmen, für die das Luftfahrt-Bundesamt für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist.
sofern die Luftfahrtunternehmen nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Mitgliedstaats verfügen, für alle unter Deutschland aufgeführten Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Angabe im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 394/2011 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1.Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgegangen sind.
- Luftfahrtunternehmen, die Ihre Hauptbetriebsbasis innerhalb der Europäischen Union haben, oder von einer anderen zuständigen Behörde der Europäischen Union, mit der eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, wenn die Luftfahrtunternehmen nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Mitgliedstaats verfügen und nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgeführt sind.
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