Luftfahrt-Bundesamt

Benennungsverfahren für Luftfahrtunternehmen als ACC3

Die Benennung eines Luftfahrtunternehmens als ACC3 im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes bezüglich  seines  Luftfracht-  und  Luftpostbetriebs ab einem Flughafen, für den eine ACC3-Benennung erforderlich ist, erfolgt  gemäß Nummer 6.8.1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

Grundlegende Anforderungen, die im Rahmen der Benennung als ACC3 zu erfüllen sind, sind:

  • der Benennung einer Person, die im Namen des Luftfahrtunternehmens für die Umsetzung der Luftfracht-/Luftpost-Sicherheitsbestimmungen bezüglich der relevanten Luftfrachtabfertigung gesamtverantwortlich ist;
  • ein EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit mit einer Bestätigung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen. Einen Link zur EU Validierung zur Luftsicherheit finden Sie hier.

erstellen eines Sicherheitsprogrammes gemäß Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 entweder für jeden Drittstaaten-Flughafen separat oder als allgemeines Dokument mit etwaigen Besonderheiten für die namentlich zu nennenden Drittstaaten-Flughäfen.

Bitte senden Sie die Unterlagen an folgende Anschrift:

Luftfahrt-Bundesamt
Referat S3
ACC3
38144 Braunschweig

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Für die Bereitstellung unserer Dienste verwenden wir technisch notwendige Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK