Benennungsverfahren für Luftfahrtunternehmen als ACC3
Die Benennung eines Luftfahrtunternehmens als ACC3 im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes bezüglich seines Luftfracht- und Luftpostbetriebs ab einem Flughafen, für den eine ACC3-Benennung erforderlich ist, erfolgt gemäß Nummer 6.8.1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Grundlegende Anforderungen, die im Rahmen der Benennung als ACC3 zu erfüllen sind, sind:
- der Benennung einer Person, die im Namen des Luftfahrtunternehmens für die Umsetzung der Luftfracht-/Luftpost-Sicherheitsbestimmungen bezüglich der relevanten Luftfrachtabfertigung gesamtverantwortlich ist;
- ein EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit mit einer Bestätigung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen. Einen Link zur EU Validierung zur Luftsicherheit finden Sie hier.
erstellen eines Sicherheitsprogrammes gemäß Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 entweder für jeden Drittstaaten-Flughafen separat oder als allgemeines Dokument mit etwaigen Besonderheiten für die namentlich zu nennenden Drittstaaten-Flughäfen.
Bitte senden Sie die Unterlagen an folgende Anschrift:
Luftfahrt-Bundesamt
Referat S3
ACC3
38144 Braunschweig
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