Verfahren für ACC3-Ausnahmegenehmigungen
Aus bestimmten Gründen ist es möglich, Ausnahmegenehmigungen für Luftfahrtunternehmen zu erteilen, die die Anforderungen hinsichtlich der Benennung als ACC3 gemäß 6.8.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aus objektiven Gründen nicht erfüllen können.
Ob diese Gründe vorliegen, prüft die zuständige Behörde des EU-Mitgliedsstaates, in dem sich der finale Ankunftsflughafen befindet.
Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung sind an avsec-3c@lba.de unter Nutzung des folgenden Antragsformulars zu richten.
Den Link zum Antragsformular finden Sie hier.
Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail oder Fax derzeit unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs.
Das Luftfahrt-Bundesamt weist außerdem darauf hin, dass Anträge mindestens 72 Stunden vor dem geplanten Flug gestellt werden müssen, um eine Bearbeitung dieser zu gewährleisten.