Luftfahrt-Bundesamt

Verfahren für ACC3-Ausnahmegenehmigungen

Aus bestimmten Gründen ist es möglich, Ausnahmegenehmigungen für Luftfahrtunternehmen zu erteilen, die die Anforderungen hinsichtlich der Benennung als ACC3 gemäß 6.8.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aus objektiven Gründen nicht erfüllen können.

Ob diese Gründe vorliegen, prüft die zuständige Behörde des EU-Mitgliedsstaates, in dem sich der finale Ankunftsflughafen befindet.

Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung sind an avsec-3c@lba.de unter Nutzung des folgenden Antragsformulars zu richten.

Den Link zum Antragsformular finden Sie hier.

Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail oder Fax derzeit unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs.

Das Luftfahrt-Bundesamt weist außerdem darauf hin, dass Anträge mindestens 72 Stunden vor dem geplanten Flug gestellt werden müssen, um eine Bearbeitung dieser zu gewährleisten.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Für die Bereitstellung unserer Dienste verwenden wir technisch notwendige Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK