Allgemeines aus dem Bereich Tranporteure
Gemäß § 9a des Luftsicherheitsgesetzes lässt die Luftsicherheitsbehörde Transporteure nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu. Die Zulassung ist für längstens fünf Jahre gültig.
Das Luftfahrt-Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Zulassung von Transporteuren.
Um als Transporteur sicherheitskontrollierter Luftfracht/Luftpost tätig werden zu können, muss ein Unternehmen bestimmte personelle, bauliche und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen einhalten, die auch in einem Sicherheitsprogramm zu beschreiben sind.
Im Rahmen des Antragsverfahrens überprüft das Luftfahrt-Bundesamt das Vorhandensein der o. g. Sicherheitsmaßnahmen und entscheidet auf dieser Grundlage über den Antrag.
Behördlich zugelassene Transporteure werden zudem durch das Luftfahrt-Bundesamt überwacht. Diese Überwachung dient der Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen während der Tätigkeitsausübung.