Luftfahrt-Bundesamt

Fragen zum Thema Transporteure

Plant das Luftfahrt-Bundesamt Zulassungen bereits vor Inkrafttreten der novellierten Gebührenverordnung auszusprechen?

Ja, eine Zulassung als Transporteur ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Luftsicherheitsgesetzes 04. März 2017 möglich, sofern die für die Zulassung notwendigen Antragsunterlagen vom Transporteur vollständig eingereicht wurden.

Unter welchem Namen werden Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, zugelassen?

Kleingewerbetreibende werden unter ihrem Vor- und Nachnamen (laut Gewerbeschein) als Transporteur zugelassen.

Wann muss ein Transporteur einen stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten benennen?

Für jede zugelassene Betriebsstätte ist durch den Transporteur mindestens ein mit den Bestimmungen des Transporteur-Sicherheitsprogramms vertrauter Sicherheitsbeauftragter zu benennen.

Ist kein Stellvertreter benannt und der Sicherheitsbeauftragte kann seine telefonische Erreichbarkeit z. B. wegen Urlaub, Krankheit etc. nicht gewährleisten, müssen Transporte von sicherer Luftfracht/-post in dieser Zeit "unsicher" durchgeführt werden. Um jederzeit sichere Luftfracht/-post transportieren zu können, kann daher die Benennung eines Stellvertreters sinnvoll sein.

Darf ein behördlich zugelassener Transporteur Luftfracht/-post lagern?

Nein, eine Lagerung von Luftfracht/-post ist reglementierten Beauftragten vorbehalten.

Soweit beförderte Luftfracht/-post nicht am Lieferort abgegeben, sondern durch weitere Fahrzeuge transportiert wird, ist es möglich, diese unmittelbar von einem Fahrzeug in das weitere Fahrzeug umzuladen. Dabei darf an Stelle eines Fahrzeuges auch eine zur Beförderung vorgesehene Wechselbrücke genutzt werden.

Darf ein Transporteur identifizierte Luftfracht/-post bei einem reglementierten Beauftragten (zwischen-)lagern?

Ja, ein Transporteur kann sonstige Dienstleistungen (z. B. Lagerung) als Unterauftrag an reglementierte Beauftragte oder andere Stellen, die von der zuständigen Behörde für die Erbringung dieser Dienstleistungen zertifiziert oder zugelassen und in eine Liste (z. B. die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette) aufgenommen wurden, vergeben.

Unter welchen Voraussetzungen ist das Umladen von sicherer Luftfracht/-post während des Transports erlaubt (z.B. von einem Nahverkehrs-Lkw auf einen Hauptlauf-Lkw)?

Der Transporteur muss sicherstellen, dass für Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, bei Abholung, Beförderung und Zustellung die im Transporteur-Sicherheitsprogramm (bzw. bei Einsatz von Transporteuren anderer EU-Mitgliedstaaten in der Transporteurs-Erklärung gemäß Anlage 6-E des Anhangs der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/1998) vorgeschriebenen Sicherheitsverfahren beachtet werden.

Dazu gehört insbesondere, dass das Personal, das Luftfracht/-post transportiert und/oder schützt, eine ihrer Tätigkeit entsprechende Schulung gemäß des Anhangs der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/1998) erhält.

Welche Schulungen benötigt der Fahrer eines Transporteurs gemäß des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998?    

  • Sofern das Personal während des Transports keinen unbegleiteten Zugang zur sicherheitskontrollierten Luftfracht/Luftpost hat, benötigt es eine Schulung gemäß der Ziffer 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.
  • Sobald das Personal während des Transports unbegleiteten Zugang zur sicherheitskontrollierten Luftfracht/Luftpost hat, benötigt es eine Schulung gemäß der Ziffer 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.
Wann liegt unbegleiteter Zugang zu sicherheitskontrollierter Luftfracht/Luftpost während des Transports vor?

Unbegleiteter Zugang während des Transports liegt immer dann vor, wenn das beauftragte Personal den notwendigen Verschluss des Fahrzeugs selbst vornimmt. Grundsätzlich liegt kein unbeaufsichtigter Zugang zu sicherheitskontrollierter Luftfracht/Luftpost vor, sobald der Zugang nicht unbemerkt erfolgen kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn durch den Absender der Luftfracht/Luftpost der Fahrzeugverschluss zum Beispiel mittels einer nummerierten Plombe oder einem Siegel erfolgt und der Annehmende durch die zuvor übermittelten Informationen (z.B. Plomben- oder Siegelnummer) den Zugang zur Luftfracht/Luftpost während des Transportes ausschließen kann.

 

Was ist bei Umfirmierungen und Umwandlungen zu beachten?

1. „Umfirmierung“

Umfirmierung bedeutet die Änderung des Unternehmens (Handelsname) ohne Änderung der Rechtsform des Unternehmens.

Beispiel: Das Unternehmens A GmbH wird in B GmbH umbenannt.

Die Handelsregisternummer, welche dem Unternehmen bei der Eintragung ins Handelsregister zugeteilt wurde, bleibt trotz der Umfirmierung bestehen. Es wird keine neue Handelsregisternummer erteilt, das Handelsregisterblatt bleibt bestehen.

Im Fall der Umfirmierung bedarf es keines erneuten Zulassungsverfahrens, da sich lediglich der Unternehmensname geändert, die Rechtsform des Unternehmens und dessen Prozesse, Sitz usw. aber keine Änderung erfahren haben.

Die Zulassungsnummer bleibt bestehen und es erfolgt eine Namensänderung in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette.

2. „Umwandlung“ 

Im Falle der Umwandlung soll regelmäßig auch die Zulassung als Stelle der sicheren Lieferkette fortbestehen.

Bei einer Umwandlung kommt es darauf an, ob das eingetragene Unternehmen als Inhaber der Zulassung unverändert fortbesteht.

Sofern im Rahmen einer Umwandlung bspw. das bisherige Handelsregisterblatt geschlossen wird, ist auch die Zulassung erloschen, da das frühere Unternehmen nicht mehr existiert.

Beispiel: Die A KG wird in die B GmbH umgewandelt.

In diesem Fall ist für das durch aus der Umwandlung hervorgegangene Unternehmen ein Antrag auf erstmalige Zulassung als Stelle der sicheren Lieferkette zu stellen.

Generell gilt, dass Sie Änderungen bzw. Änderungsabsichten unverzüglich mitteilen sollten.

Identitätsprüfung bei computergestützten Schulungen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Die Überprüfung, ob die an der Schulung teilnehmende Person mit den Daten der angemeldeten und positiv zuverlässigkeitsüberprüften Person übereinstimmt, ist bei einer computergestützten Schulung bisher auf zwei Arten möglich:

1. Identitätsprüfung mittels kameragestütztem Verfahren durch den WBT-/CBT-Schulungsanbieter

Durch die Programmbetreibenden ist mittels eines technischen, kameragestützten Verfahrens (beispielsweise Facetime, Skype oder MS Teams) sicherzustellen, dass mindestens einmal alle acht Unterrichtseinheiten die Identität jedes Schulungsteilnehmenden überprüft wird. Die Identitätsüberprüfung erfolgt anhand eines geeigneten Ausweisdokuments.

2. Identitätsprüfung vor Ort durch die Sicherheitsbeauftragten

Der/die Sicherheitsbeauftragte des anmeldenden Unternehmens sucht pro Schulungstag in den Unternehmensräumlichkeiten jeden Schulungsteilnehmenden zu einem diesem nicht bekannten Zeitpunkt zur Überprüfung der Identität auf. Die Identitätsüberprüfung erfolgt anhand eines geeigneten Ausweisdokuments.

Ab sofort ist auch folgendes Vorgehen bei der Identitätsprüfung zulässig:

3. Identitätsprüfung mittels kameragestütztem Verfahren durch die Sicherheitsbeauftragten

Der/die Sicherheitsbeauftragte des anmeldenden Unternehmens überprüft pro Schulungstag die Identität jedes Teilnehmers/jeder Teilnehmerin mittels eines technischen, kameragestützten Verfahrens (beispielsweise Facetime, Skype oder MS Teams).

Unabhängig von der Art der genutzten Identitätsprüfung besteht die Anforderung, dass die identitätsprüfende Person über eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen muss. Die ausführende Person, hat die Identitätsprüfung zu dokumentieren. Die Dokumentation der Identitätsprüfung ist mindestens für die Dauer der Gültigkeit der computergestützten Luftsicherheitsschulung aufzubewahren (in der Regel 5 Jahre) und auf behördliches Verlangen nachzuweisen.

Was ist unter "Sicherheitskontrolle" zu verstehen?

Der Begriff der "Sicherheitskontrolle" ist in Artikel 3 Ziffer 9 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 als „die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann“ definiert. Alle Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen, müssen nach Ziffer 11.2.3.9. des Anhangs der (DVO) (EU) 2015/1998 geschult sein.

Sicherheitskontrollen führt zum Beispiel durch, wer

  • Wer darüber entscheidet, ob das einzusetzende Personal eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert und eine einschlägige Schulung erfolgreich abgeschlossen hat.
  • Wer dafür sorgt, dass die Transporteurserklärung von dem Transporteur aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der den Beförderungsvertrag mit dem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender geschlossen hat, abgegeben/unterzeichnet wurde.
  • Wer Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, so verpackt, versiegelt oder verplombt, dass Manipulationen unmittelbar erkennbar werden oder wer alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung durchführt. Dies betrifft auch den Verschluss von Fahrzeugen mittels nummerierter Plombe oder Siegel, um die sicherheitskontrollierte Luftfracht während der Beförderung zu schützen."
  • Wer nicht zuverlässige und/oder nicht geschulte Personen begleitet und dafür Sorge trägt, dass diese keinen unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbaren/sicherheitskontrollierten Sendungen haben.
  • Wer während der Beförderung den Zugang zu sicherheitskontrollierten Sendungen kontrolliert.

Wir weisen darauf hin, dass diese Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Bei Fragen zu hier nicht genannten Einzelfällen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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