Luftfahrt-Bundesamt

Mindestanforderungen für Zulassung als reglementierter Beauftragter


Formelle Anforderungen

Benötigt wird das Vorliegen eines schriftlichen Antrages durch das Unternehmen. Dieser muss von einer berechtigten Person unterzeichnet sein.

Das Luftfracht-Sicherheitsprogramm (LFSP) und dessen Anlagen, sowie Änderungsmeldungen können ausschließlich in elektronischer Form übermittelt werden. Dies kann per E-Mail in Form einer PDF-Datei an regB@lba.de oder durch Übersendung eines geeigneten Datenträgers geschehen. Es sollen jeweils eine Datei für das Programm selbst sowie für dessen Anhänge und eventuelle Niederlassungsblätter übermittelt werden.

Zwingend im Original (per Fax oder in schriftlicher Form per Post) einzureichen sind:
- Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-A des Anhangs der VO (EU) 2015/1998
- Verpflichtungserklärung zur Anforderung von als Verschlusssache eingestuften Dokumenten

Die Vollmacht für einen externen Berater, sofern ein solcher beauftragt wird, ist entweder per Fax an die 0531 2355-6399 zu übermitteln oder eine Kopie in schriftlicher Form an das Luftfahrt-Bundesamt, Referat S4, 38144 Braunschweig zu übersenden.

Unter der Rubrik -Dokumente und Formulare- stellt das Luftfahrt-Bundesamt zwei vorbereitete Antragsformulare zur Verfügung (Neuzulassung bzw. Änderung). Die Anträge können sodann in elektronischer Form als PDF-Datei an regB@lba.de gesandt werden. Alternativ können Sie uns die Anträge/ Meldungen auch in herkömmlicher Form per Post zukommen lassen.


Punkt 6.3.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2015/1998

  • Der Antragsteller legt der jeweiligen zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vor. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Beauftragte einzuhalten hat, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu entsprechen. In dem Programm ist auch darzulegen, wie der Beauftragte selbst die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren zu überwachen hat. Einzelheiten hierzu finden Sie in der Anleitung zur Erstellung eines Luftfracht-Sicherheitsprogramms.
  • Der Antragsteller muss ferner die „Verpflichtungserklärung — reglementierter Beauftragter“ gemäß Anlage 6-A vorlegen. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten des Antragstellers oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person unterzeichnet.


Punkt 6.3.1.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2015/1998

  • Im Luftfracht-Sicherheitsprogramm (LFSP) benannter Sicherheitsbeauftragter (mit allen Kontaktdaten)
  • Im LFSP benannter stellvertretender (stellv.) Sicherheitsbeauftragter (mit allen Kontaktdaten)
  • Beauftragter für die Sicherheit in der Niederlassung des Unternehmens (mit allen Kontaktdaten)
  • gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung des Sicherheitsbeauftragten, stellv. Sicherheitsbeauftragten und Niederlassungsleiter (bzw. Beauftragter für Sicherheit in der Niederlassung des Unternehmens) gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
  • Voraussetzung für die Zulassung als reglementierter Beauftragter sind die Schulungsnachweise des Sicherheitsbeauftragten, stellv. Sicherheitsbeauftragten, Niederlassungsleiter beim reglementierten Beauftragten (RegB) (Informationen zum Thema Schulung erhalten Sie unter dem Link: Eigensicherung - Schulung von Personal)


Weitere einzureichende Unterlagen

  • aktueller Handelsregisterauszug (sofern Sie in dieses eingetragen sind)
  • AEO-Zertifikat S oder F (sofern Sie den Status als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzen)

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