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Zulassung

Wie melde ich Umzüge oder sonstige Änderungen (zum Beispiel neue Kontrollgeräte, Änderung des Sicherheitspersonals, geplante Verfahrensänderungen) an?

Unter der Rubrik -weitere Dokumente- stellt das Luftfahrt-Bundesamt zwei vorbereitete Antragsformulare zur Verfügung (Neuzulassung bzw. Änderung). Die Anträge können sodann in elektronischer Form als PDF-Datei an regB@lba.de gesandt werden. Alternativ können Sie uns die Anträge auch in herkömmlicher Form per Post zukommen lassen.

Was ist bei einem Umzug zu beachten?

Die Zulassung zum reglementierten Beauftragten erfolgt standortbezogen. Gemäß Nummer 6.3.1.2 b) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 sind Antragsteller vor der Zulassung zum Reglementierten Beauftragten zu auditieren. Dies gilt auch für Umzüge. Am neuen Standort darf folglich erst nach einer Vor-Ort-Kontrolle durch das Luftfahrt-Bundesamt die Tätigkeit als reglementierter Beauftragter ausgeführt werden.

Wie kann ich mein Unternehmen zum reglementierten Beauftragten zulassen?

Unter der Rubrik -weitere Dokumente- stellt das Luftfahrt-Bundesamt zwei vorbereitete Antragsformulare zur Verfügung (Neuzulassung bzw. Änderung). Die Anträge können sodann in elektronischer Form als PDF-Datei an regB@lba.de gesandt werden. Alternativ können Sie uns die Anträge auch in herkömmlicher Form per Post zukommen lassen.

Den Eingang dieses Schreibens bestätigen wir Ihnen schriftlich. Einen Überblick über die Zulassungsvoraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie unter www.lba.de

Was ist bezüglich der Firmenbezeichnung bei vorliegendem Handelsregistereintrag zu beachten? Welche Namensführung ist bei einer Gewerbeanmeldung möglich?

Für eine Tätigkeit als reglementierter Beauftragter ist ein Handelsregistereintrag grundsätzlich nicht erforderlich. Damit steht die Tätigkeit auch Einzelpersonen sowie Personengemeinschaften offen, die ihre Tätigkeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausüben. Zu beachten ist dabei, dass in diesen Fällen der Antrag auf Zulassung unter Angabe von Vor- und Zuname zu stellen ist. Bei einer GbR sind dabei die Namen aller Gesellschafter aufzuführen. Zusätzliche Geschäftsbezeichnungen können im Geschäftsverkehr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden. Im Falle einer erfolgreichen Antragsbearbeitung erfolgt allerdings sowohl die Zulassung als auch der Eintrag in der EU-Datenbank ausschließlich unter Nennung der im Antragsformular aufgeführten Vor- und Zunamen.

Im Einzelfall kann es angebracht sein, für die Tätigkeit als regB eine andere Rechtsform zu wählen bzw. die ursprünglich gewählte Rechtsform später zu wechseln. Eine diesbezügliche Beratung durch das LBA kann jedoch nicht stattfinden.

Was ist bei Umfirmierungen und Umwandlungen zu beachten?

1. „Umfirmierung“

Umfirmierung bedeutet die Änderung des Unternehmens (Handelsname) ohne Änderung der Rechtsform des Unternehmens.

Beispiel: Das Unternehmens A GmbH wird in B GmbH umbenannt.

Die Handelsregisternummer, welche dem Unternehmen bei der Eintragung ins Handelsregister zugeteilt wurde, bleibt trotz der Umfirmierung bestehen. Es wird keine neue Handelsregisternummer erteilt, das Handelsregisterblatt bleibt bestehen.

Im Fall der Umfirmierung bedarf es keines erneuten Zulassungsverfahrens, da sich lediglich der Unternehmensname geändert, die Rechtsform des Unternehmens und dessen Prozesse, Sitz usw. aber keine Änderung erfahren haben.

Die Zulassungsnummer bleibt bestehen und es erfolgt eine Namensänderung in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette.

2. „Umwandlung“ 

Im Falle der Umwandlung soll regelmäßig auch die Zulassung als Stelle der sicheren Lieferkette fortbestehen.

Bei einer Umwandlung kommt es darauf an, ob das eingetragene Unternehmen als Inhaber der Zulassung unverändert fortbesteht.

Sofern im Rahmen einer Umwandlung bspw. das bisherige Handelsregisterblatt geschlossen wird, ist auch die Zulassung erloschen, da das frühere Unternehmen nicht mehr existiert.

Beispiel: Die A KG wird in die B GmbH umgewandelt.

In diesem Fall ist für das durch aus der Umwandlung hervorgegangene Unternehmen ein Antrag auf erstmalige Zulassung als Stelle der sicheren Lieferkette zu stellen.

Generell gilt, dass Sie Änderungen bzw. Änderungsabsichten unverzüglich mitteilen sollten.