Luftfahrt-Bundesamt

Verfahrensweisen

Wie ist mit Sendungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu verfahren, die die Kennung "SPX", "SHR" oder "SCO" führen, für die jedoch keine Angaben zum Namen der Person, die die Kontrollmaßnahme durchgeführt hat, oder keine Datumsangabe vorhanden ist, wann die Kontrollmaßnahme durchgeführt wurde, oder keine Angabe über das Verfahren vorliegt, dem die betreffende Sendung unterzogen wurde?

Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 nebst ihrer Durchführungsverordnungen gilt für alle europäischen Mitgliedstaaten. Daher sind die gleichen Anforderungen an die Dokumentation bzw. den Nachweis von ausgeführten Kontrollmaßnahmen auch bei allen Sendungen, die aus dem EU-Ausland nach Deutschland verbracht werden, zu erfüllen.

  • Wir weisen jedoch darauf hin, dass mit der Ergänzung der Nummer 6.3.2.6 des Anhangs der VO (EU) Nr. 2015/1998 ein reglementierter Beauftragter, der Sendungen an einen anderen reglementierten Beauftragten oder an ein Luftfahrtunternehmen übergibt, nun auch entscheiden kann, nur die aufgrund der Buchstaben a) bis e) und g) erforderlichen Informationen weiterzugeben und die unter Buchstabe f) erforderlichen Informationen für die Dauer des Flugs (der Flüge), mindestens jedoch 24 Stunden lang, zurückzuhalten.

  • Das Fehlen des Namens der Person, die den Sicherheitsstatus erteilt hat, sowie des Datums und der Uhrzeit des Erteilens auf den Begleitdokumenten ist damit kein Grund mehr, eine Sendung als "unsicher" einzustufen.

Wie müssen die Angaben im AWB bei konsolidierten Sendungen gemäß Punkt 6.3.2.7 des Anhangs der Verordnung (EU) 2015/1998 lauten?

Grundsätzlich ist bei Consol-Sendungen die Angabe "SPX", "SHR oder "SCO" auf dem Master-AWB ausreichend. Mehr ist auch durch den Handlingsagent nicht zu überprüfen.

Auf dem H-AWB muss allerdings der Sicherheitsstatus der jeweiligen Einzelsendung vermerkt werden.

Es steht Ihnen jedoch selbstverständlich frei, die entsprechenden Angaben der einzelnen Sendungen auf dem Manifest anzugeben. Eine Verpflichtung hierzu besteht grundsätzlich jedoch nicht.

Die Überprüfung der Vergabe des Status der Einzelsendung anhand nachvollziehbarer Unterlagen ist allein Aufgabe der nationalen Behörde.

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zumindest der tatsächliche Inhalt der Einzelsendungen in einem frei einsehbaren Begleitdokument ersichtlich sein sollte. Für den Fall, dass vor der Verladung in ein Luftfahrzeug noch eine Kontrolle (beispielsweise wegen unsicherer Anlieferung) durchgeführt werden müsste, muss der Luftsicherheitskontrollkraft bei der Kontrolle der tatsächliche Inhalt der Einzelsendungen bekannt sein.

Wenn Beschädigungen in einer anerkannt sicheren Umgebung auftreten (z. B. Beschädigung durch einen Gabelstapler in einem gesicherten Lagerhaus), muss diese Fracht als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) eingestuft werden?

Nein, aber derartige Beschädigungen sind zu dokumentieren, ansonsten muss der nächste Beteiligte die Sendung noch einmal kontrollieren.

Anhand welcher Kriterien ist zu beurteilen, ob eine Sendung möglicherweise manipuliert worden ist?

Der reglementierte Beauftragte entscheidet selbst, ob Anzeichen für eine Manipulation vorliegen.

Gibt es Vorgaben, welche Kontrollmaßnahme anzuwenden ist?

Es gibt keine pauschalen Vorgaben, wann welche Kontrollmaßnahme anzuwenden ist.

Grundsätzlich gilt jedoch: Es ist die am besten geeignete Kontrollmaßnahme anzuwenden!

Dabei ist jedoch zu beachten, dass Röntgen zumeist die am besten geeignete Maßnahme ist. Des Weiteren ist das Röntgen neben der händischen Durchsuchung und der Sichtprüfung (eine der wenigen Kontrollmaßnahmen), welche als alleinige Kontrollmaßnahme angewendet werden darf. Es gilt i.d.R. als sicherste und effektivste Kontrollmaßnahme.

Ergibt sich bei der Röntgenkontrolle ein sog. Dunkelalarm, ist eine andere geeignete Kontrollmaßnahme anzuwenden. Packstücke, welche auf Grund Ihrer Beschaffenheit nicht geröntgt werden können, sind einer anderen geeigneten Kontrollmaßnahme zu unterziehen.

Was ist bei einem Umzug zu beachten ?

Die Zulassung zum reglementierten Beauftragten erfolgt standortbezogen. Gemäß Nummer 6.3.1.2 b) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 sind Antragsteller vor der Zulassung zum Reglementierten Beauftragten zu auditieren. Dies gilt auch für Umzüge. Am neuen Standort darf folglich erst nach einer Vor-Ort-Kontrolle durch das Luftfahrt-Bundesamt die Tätigkeit als reglementierter Beauftragter ausgeführt werden.

Worauf ist bei der Annahme von Luftfracht-Sendungen zu achten?

Der annehmende reglementierte Beauftragte hat folgende Prüfungen durchzuführen:

  • Herkunft der Sendung (EU-VO 2015/1998 Nr. 6.3.2.1):
    Bei der Annahme von Sendungen prüft der reglementierte Beauftragte, ob die Stelle, von der er die Sendung erhält, ein reglementierter Beauftragter, ein bekannter Versender, ein geschäftlicher Versender oder keines davon ist.
    Handelt es sich um einen reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender, muss der Abgleich der Zulassungsnummer mit der Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette (RAKCD) erfolgen, bei einem geschäftlichen Versender mit der internen Datenbank.
  • Feststellung des Sicherheitsstatus (Gesonderter Beschluss):
    Eine Überprüfung des Grundes für die Erteilung des Sicherheitsstatus ist nicht erforderlich.
  • Feststellung der Identität der anliefernden Person:

    Zur Klarstellung der in Deutschland angewandten Praxis in Hinblick auf die Feststellung der Identität wurden in § 9 a Abs. 5 LuftSiG explizit die zulässigen Dokumente, anhand derer die Identität festzustellen ist, aufgenommen. Dieses sind ausschließlich von nationalen Behörden ausgestellte Personalausweise oder Reisepässe. Auch die Dokumentationspflicht ist nun in die nationale Bestimmung aufgenommen worden. Der Umfang der Dokumentation der Identitätsfeststellung wurde dahingehend konkretisiert, als dass Sie als frachtannehmender reglementierter Beauftragter verpflichtet sind, den Namen, die Nummer des Ausweisdokuments, das Geburtsdatum und die eindeutige Kennung der entgegengenommenen Sendung zu erfassen.
    Darüber hinaus wurde nun ebenfalls klargestellt, dass die Dokumentation für Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden aufzubewahren ist. Die Dauer richtet sich dabei nach der Dauer des Fluges, für den die Sendung bestimmt ist; die Mindestdauer der Aufbewahrung der Dokumentation beträgt 48 Stunden.
    Nach Ablauf dieser Frist sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Löschen heißt in diesem Zusammenhang, dass die Daten unkenntlich gemacht werden, z.B. geschwärzt, aus-radiert oder elektronisch gelöscht werden. Die Dokumentation ist daher so zu gestalten, dass Sie dieser Anforderung auch nachkommen können.

  • Annahme nicht kontrollierter Sendungen (EU-VO 2015/1998 Nr. 6.3.2.3):
    Werden Sendungen angenommen, bei denen zuvor nicht alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, muss sichergestellt sein, dass diese einer Kontrolle zugeführt oder zurückgewiesen werden.
  • Sichere Lagerung kontrollierter Sendungen (EU-VO 2015/1998 Nr. 6.3.2.4):
    Werden Sendungen angenommen, bei denen zuvor alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind diese baulich oder prozessual so zu schützen, dass definitiv ausgeschlossen werden kann, dass sich eine unbefugte Person unbemerkt Zutritt verschaffen kann.
  • Vorhandensein der Begleitdokumente (EU-VO 2015/1998 Nr. 6.3.2.5):
    Zum Zeitpunkt der Übergabe an ein Luftfahrtunternehmen oder einen anderen reglementierten Beauftragten, muss die Sendung mit entsprechenden Begleitdokumenten, versehen werden.
  • Manipulationsfreiheit und Fahrzeugverschluss (EU-VO 2015/1998 Nr. 6.6.1.1):

    „Nr. 6.6.1.1 a) werden die Sendungen vom reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender so verpackt oder versiegelt, dass etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind; […]
    Nr. 6.6.1.1 b) ist der Frachtraum des Fahrzeugs, in dem die Sendungen befördert werden sollen, zu verschließen […]
    Im Umkehrschluss muss der annehmende reglementierte Beauftragte prüfen, ob die unter a) und b) genannten Punkte erfüllt sind.

Wie melde ich Umzüge oder sonstige Änderungen (zum Beispiel neue Kontrollgeräte, Änderung des Sicherheitspersonals, geplante Verfahrensänderungen) an?

Unter der Rubrik -weitere Dokumente- stellt das Luftfahrt-Bundesamt zwei vorbereitete Antragsformulare zur Verfügung (Neuzulassung bzw. Änderung). Die Anträge können sodann in elektronischer Form als PDF-Datei an regB@lba.de gesandt werden. Alternativ können Sie uns die Anträge auch in herkömmlicher Form per Post zukommen lassen.

Stellt eine Fahrzeugkontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr einen Eingriff in die sichere Lieferkette dar?

Das Bundesamt für Güterverkehr kontrolliert nach §§ 11 und 12 Güterkraftverkehrsgesetz Fahrzeuge und Laderäume. Dabei ist es berechtigt nichtamtliche Plomben zu öffnen. Nach Abschluss der Kontrolle werden die Laderäume wieder verschlossen und der Verschluss mit einer amtlichen Plombe versehen. Zudem wird eine Bescheinigung über das Öffnen von Privatverschlüssen erstellt und übergeben.
Dieses Verfahren stellt keinen unbefugten Zugriff und somit keinen Eingriff in die sichere Lieferkette dar. Der sichere Status von Sendungen während des Transportes bleibt bestehen. Eine erneute Kontrolle der Frachtstücke und/oder Postsendungen ist nicht erforderlich.

Was passiert bei einer sechsmonatigen Nichtanwendung von Qualifikationen gemäß Ziffer 11.4.3 Buchstabe a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Aus gegebenem Anlass wurde am 16.10.2017 ein Rundschreiben an alle als reglementierte Beauftragte zugelassene Unternehmen per E-Mail versandt.

Hierin wird auf die Anforderungen gemäß Ziffer 11.4.3. Buchstabe a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hingewiesen, in der festgelegt ist, dass eine Fortbildung vor der Wiederaufnahme der luftsicherheitsrelevanten Tätigkeit durchzuführen ist, wenn die Kompetenzen über sechs Monate nicht angewandt wurden. Werden die vorgenannten Vorgaben nicht eingehalten, sind die jeweiligen Beschäftigten nicht mehr für die vorgesehene luftsicherheitsrelevante Tätigkeit einzusetzen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte hier. Eventuelle Rückfragen stellen Sie bitte in schriftlicher Form an regB@lba.de.

Identitätsprüfung bei computergestützten Schulungen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Die Überprüfung, ob die an der Schulung teilnehmende Person mit den Daten der angemeldeten und positiv zuverlässigkeitsüberprüften Person übereinstimmt, ist bei einer computergestützten Schulung bisher auf zwei Arten möglich:

1. Identitätsprüfung mittels kameragestütztem Verfahren durch den WBT-/CBT-Schulungsanbieter

Durch die Programmbetreibenden ist mittels eines technischen, kameragestützten Verfahrens (beispielsweise Facetime, Skype oder MS Teams) sicherzustellen, dass mindestens einmal alle acht Unterrichtseinheiten die Identität jedes Schulungsteilnehmenden überprüft wird. Die Identitätsüberprüfung erfolgt anhand eines geeigneten Ausweisdokuments.

2. Identitätsprüfung vor Ort durch die Sicherheitsbeauftragten

Der/die Sicherheitsbeauftragte des anmeldenden Unternehmens sucht pro Schulungstag in den Unternehmensräumlichkeiten jeden Schulungsteilnehmenden zu einem diesem nicht bekannten Zeitpunkt zur Überprüfung der Identität auf. Die Identitätsüberprüfung erfolgt anhand eines geeigneten Ausweisdokuments.

Ab sofort ist auch folgendes Vorgehen bei der Identitätsprüfung zulässig:

3. Identitätsprüfung mittels kameragestütztem Verfahren durch die Sicherheitsbeauftragten

Der/die Sicherheitsbeauftragte des anmeldenden Unternehmens überprüft pro Schulungstag die Identität jedes Teilnehmers/jeder Teilnehmerin mittels eines technischen, kameragestützten Verfahrens (beispielsweise Facetime, Skype oder MS Teams).

Unabhängig von der Art der genutzten Identitätsprüfung besteht die Anforderung, dass die identitätsprüfende Person über eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen muss. Die ausführende Person, hat die Identitätsprüfung zu dokumentieren. Die Dokumentation der Identitätsprüfung ist mindestens für die Dauer der Gültigkeit der computergestützten Luftsicherheitsschulung aufzubewahren (in der Regel 5 Jahre) und auf behördliches Verlangen nachzuweisen.

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