Luftfahrt-Bundesamt

Sonderkontrollverfahren unter Nutzung von Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) nur an der Außenseite einer Sendung wird zum 30.06.2019 eingestellt (News)

In der Vergangenheit bestand für reglementierte Beauftragte die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Sendungen unter Nutzung eines Sonderkontrollverfahrens nach der Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 durch Nutzung von Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) nur an der Außenseite einer Sendung zu sichern. Im Rahmen einer verwaltungsinternen Überprüfung wurde festgestellt, dass dieses Verfahren die gesetzlichen Voraussetzungen eines Sonderkontrollverfahrens nach der Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 nicht erfüllt. Dieses Sonderkontrollverfahren wird daher mit Wirkung zum 30.06.2019 eingestellt. Nach dem 30.06.2019 darf dieses Sonderkontrollverfahren nicht mehr genutzt werden.

Für die in letzter Konsequenz durch die Rücknahme betroffenen Versender besteht die Möglichkeit, durch eine Zulassung als bekannter Versender auch zukünftig über einen gangbaren Weg zum Luftfrachtversand der betroffenen Güter zu verfügen. Für den Abschluss eines solchen Verfahrens der Zulassung als bekannter Versender ist ein Zeitraum von etwa drei Monaten anzusetzen.

Reglementierte Beauftragte, die Rückfragen zu diesem Thema haben, wenden sich bitte an ihren Unternehmensbetreuer.

Den an einer Zulassung als bekannte Versender Interessierten empfehlen wir die auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes hier zur Verfügung gestellten Informationen und Download-Dokumente. Für Anträge oder nähere Fragen zur Zulassung steht das Referat Zulassung bekannte Versender (S 4) unter der Adresse bekannteversender@lba.de zur Verfügung.

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