Luftfahrt-Bundesamt

Benennung KC3

Seit dem 1. Juni 2017 erfolgt die Benennung von bekannten Versendern im Sinne der Nummer 6.8.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/1998 (KC3) durch die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.

Gemäß Nummer 6.8.4.1 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 können Stellen in Drittländern, die Teil der Lieferkette eines Luftfahrtunternehmens mit dem Status ACC3 sind oder werden wollen, als bekannter Versender in einem Drittland (KC3) benannt werden.

Gemäß Nummer 6.8.4.2 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 beantragt die Stelle die Benennung:

  • bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der für die ACC3-Benennung eines Luftfahrtunternehmens an dem Drittlandsflughafen zuständig ist, an dem die beantragende Stelle für die EU bestimmte Fracht abfertigt, oder
  • wenn es in dem Land kein Luftfahrtunternehmen mit ACC3-Benennung gibt, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der für die Zulassung des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit zuständig ist, der die Validierung vornimmt oder vorgenommen hat.


Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde, bei welcher der Antrag eingeht, das Benennungsverfahren an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Delegierung der Zuständigkeit übergibt.

Im Einklang mit Nummer 6.8.4.3 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 ist vor der Benennung zu bestätigen, ob die Stelle in Übereinstimmung mit Nummer 6.8.4.1 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 berechtigt ist, den Status eines KC3 zu erhalten.

Die Benennung einer Stelle als KC3 bezüglich ihres Luftfracht- und Luftpostbetriebs („relevanter Frachtbetrieb“) erfolgt gemäß Nummer 6.8.4.4 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.

Grundlage der Benennung als KC3 sind:

  • Benennung einer Person, die im Namen der Stelle für die Umsetzung der Luftfracht/-post-Sicherheitsbestimmungen bezüglich des relevanten Frachtbetriebs gesamtverantwortlich ist, und
  • Vorlage eines EU-Validierungsberichts zur Luftsicherheit mit einer Bestätigung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen.
    Bitte beachten Sie hierbei auch die Anforderungen für bekannte Versender gemäß Nummer 6.8.5.1 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.
  • Erstellung eines Sicherheitsprogrammes, dass die in der Prüfliste 6-C4 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 (Teile 2 bis 13) aufgeführten Elemente in ausreichendem Maße abdeckt entweder für jeden Drittstaaten-Flughafen separat oder als ein Dokument, in dem die Besonderheiten für die namentlich zu nennenden Drittstaaten-Flughäfen dargestellt werden. Bitte beachten Sie hierbei auch die inhaltlichen Anforderungen gemäß Nummer 6.8.5.1 Buchstabe a des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.


Die zuständige Behörde weist dem benannten KC3 eine dem Standardformat entsprechende eindeutige alphanumerische Kennung zu, welche die Stelle und das Drittland angibt, für das sie zur Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf für die Union bestimmte Fracht oder Post benannt wurde.

Die Benennung ist ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Angaben zu der Stelle in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingegeben hat, für eine Höchstdauer von drei Jahren gültig. Wurde eine Stelle als KC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, wird sie in allen Mitgliedstaaten für Beförderungen Luftfracht/-post von dem betreffenden Drittlandsflughafen in die Union durch ein ACC3 anerkannt.

Benennungen als KC3, die vor dem 1. Juni 2017 ausgesprochen wurden, erlöschen fünf Jahre nach der Benennung oder spätestens am 31. März 2020.  

Validierungsberichte für KC3 sind zu übermitteln an:

Luftfahrt-Bundesamt
Referat S 4

38144 Braunschweig
E-Mail: bekannteversender@lba.de
 

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Für die Bereitstellung unserer Dienste verwenden wir technisch notwendige Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK