Luftfahrt-Bundesamt

Allgemeines

Möglichkeiten zum Versand von Luftfracht/-post

Seit dem 29. April 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 anwendbar. Infolgedessen wurden Rahmenbedingungen geschaffen, wie Unternehmen ihre Luftfracht in der zivilen Luftfahrt abzuwickeln haben.
Generell darf Luftfracht/-post nur mit dem Status „sicher“ in hierfür vorgesehene Flugzeuge verladen und verflogen werden. Unternehmen, die ihre Produkte per Luftfracht/-post versenden möchten, haben zwei Möglichkeiten, diesen Sicherheitsstatus zu erreichen.

Möglichkeit a):

„Unsichere“ Luftfracht/-post wird mittels Kontrolle durch reglementierte Beauftragte nach rechtlichen Vorgaben „sicher“ gemacht.
Die Art und Weise der Kontrolle legt der reglementierte Beauftragte nach den Eigenschaften der zu prüfenden Luftfracht/-post (zum Beispiel Dichte oder Größe des Materials) und den rechtlichen Vorgaben fest.
Beachten Sie, dass derartige Kontrollen Zeit in Anspruch nehmen und der Aufwand in Rechnung gestellt werden kann. Unter Umständen ist eine Öffnung der Luftfracht/-post erforderlich.

Möglichkeit b):

Die zweite Möglichkeit für Unternehmen Luftfracht/-post „sicher“ zu versenden, ist die behördliche Zulassung zum bekannten Versender.
Der bekannte Versender gewährleistet eigenverantwortlich, dass die identifizierbare Luftfracht/-post an seinem Betriebsstandort oder auf seinem Betriebsgelände ausreichend vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen geschützt wird.
Somit muss die identifizierte Luftfracht/-post des bekannten Versenders keiner erneuten Kontrolle unterzogen werden, sondern kann an jedes Unternehmen, welches den Status als reglementierter Beauftragter besitzt, sofort „sicher“ übergeben werden.

Sicherheitskontrollen bei bekannten Versendern

Der Begriff der „Sicherheitskontrolle“ ist in Artikel 3, Ziffer 9 der VO (EG) Nr. 300/2008 definiert als „die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann“. Alle Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen, müssen nach Ziffer 11.2.3.9. des Anhangs der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/1998 geschult sein.
Als Sicherheitskontrollen bei einem bekannten Versender sind Maßnahmen zu verstehen, die sich in erster Linie aus der Ziffer 6.4.2.1. des Anhangs der (DVO) (EU) 2015/1998 ergeben.


Sicherheitskontrollen führt bei einem bekannten Versender zum Beispiel durch, wer:

  • Wer den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweist, wenn an Sendungen nicht die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden und die Sendung daher einer Kontrolle zu unterziehen ist.
  • Wer darüber entscheidet, ob das einzusetzende Personal eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert und eine einschlägige Schulung erfolgreich abgeschlossen hat.
  • Wer dafür sorgt, dass die Transporteurserklärung von dem Transporteur aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der den Beförderungsvertrag mit dem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender geschlossen hat, abgegeben/unterzeichnet wurde.
  • Wer für die Vergabe von Zugangsberechtigungen in Form der Ausgabe von Schlüsseln, Chipkarten, Transpondern o.ä. zu Bereichen, in denen sich identifizierbare/sicherheitskontrollierte Sendungen befinden, verantwortlich ist.
  • Wer Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, so verpackt, versiegelt oder verplombt, dass Manipulationen unmittelbar erkennbar werden oder wer alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung durchführt. Dies betrifft auch den Verschluss von Fahrzeugen mittels nummerierter Plombe oder Siegel, um die sicherheitskontrollierte Luftfracht während der Beförderung zu schützen.
  • Wer Sendungen erstmals als Luftfracht auswählt oder solche als Luftfracht identifizieren kann, ohne dass diese organisatorisch, baulich oder personell geschützt ist.
  • Wer bei Fehlen von organisatorischen oder baulichen Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge trägt, dass identifizierbare/sicherheitskontrollierte Sendungen vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation geschützt ist.
  • Wer nicht zuverlässige und/oder nicht geschulte Personen begleitet und dafür Sorge trägt, dass diese keinen unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbaren/sicherheitskontrollierten Sendungen haben.
  • Wer während der Beförderung den Zugang zu sicherheitskontrollierten Sendungen kontrolliert.

Wir weisen darauf hin, dass diese Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Bei Fragen zu hier nicht genannten Einzelfällen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Identifizierbarkeit von Luftfracht/-post

Im Rahmen des behördlichen Zulassungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur wiederholenden Zulassung als bekannter Versender, wird der Zeitpunkt ermittelt, ab dem die Möglichkeit der Feststellung besteht, dass Fracht/Post als Luftfracht/-post identifizierbar ist.
Die Beschäftigten des Luftfahrt-Bundesamtes ermitteln in einer theoretischen und praktischen Betrachtung aller Prozessabläufe (Produktion, Verpackung, Lagerung, Versand etc.) des Antragstellers, zu welchem Zeitpunkt Luftfracht/-post erstmalig objektiv erkennbar ist. Die Prozessabläufe und der Zeitpunkt der Identifikation von Luftfracht/-post müssen dabei im Bekannte-Versender-Sicherheitsprogramm (BVSP) beschrieben sein. Die theoretische und praktische Betrachtung hat ausschließlich anhand objektiver Kriterien zu erfolgen, d. h. die Fracht/Post muss für einen objektiven Dritten das als Luftfracht/-post erkennbar sein.


Die Möglichkeit der Identifizierbarkeit von Luftfracht/-post kann unter anderem in den nachfolgend aufgezählten Beispielsfällen gegeben sein:

  1. Eine sichtbare Beschriftung/Kennzeichnung des Produktes bzw. der Fracht/Post.
  2. Vorhandene Dokumente und/oder elektronische Begleitdokumente mit Angabe der Versandart oder Angaben aus denen ein objektiver Dritter auf eine Luftfracht/-post schließen kann. Dabei ist es ausreichend, dass die vorgenannten Angaben mit einem konkreten Produkt in Verbindung gebracht werden können.
  3. Bei einem zuzulassenden bekannten Versender ist davon auszugehen, dass in der Auftragsannahme/im Vertrieb die herzustellenden Produkte bereits anhand der dort eingehenden Bestellinformationen als Luftfracht/-post identifizierbar sind (Wissen qua Funktion). Soweit bereits ab diesem Zeitpunkt ein konkretisiertes Produkt als spätere Luftfracht/-post identifiziert werden kann, sind die Informationen über Luftfracht/-post bereits schützenswert.
  4. Wenn bei dem zuzulassenden bekannten Versender bekannt ist, dass ein bestimmtes Produkt ausnahmslos als Luftfracht/-post versandt wird (z. B. wegen seiner Bauart oder aufgrund von Spezifikationen für bestimmte Märkte etc.)


Die detaillierte Prozessbetrachtung ist deshalb von besonderer Bedeutung, da die nach den obigen Ausführungen identifizierbare Luftfracht/-post ab dem Zeitpunkt der Identifizierbarkeit nach den luftsicherheitsrechtlichen Vorgaben zu schützen ist. Die identifizierbare Luftfracht/-post ist nach Ziffer 6.4.2.1. lit. a.) und c.) des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998. u. a. während der Produktion, Verpackung, Lagerung und dem Versand vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation zu schützen.


Je nach Konstellation der Prozessabläufe können sich folgende beispielhafte Schulungsanforderungen ergeben:

  1. Personal der Auftragsannahme/des Vertriebs, das ein konkretes Produkt als spätere Luftfracht/-post identifiziert, benötigt eine Schulung gemäß Ziffer 11.2.3.9. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998
  2. Personal der Auftragsannahme/des Vertriebs, das ein konkretes Produkt als spätere Luftfracht/-post identifizieren kann, benötigt eine Schulung gemäß Ziffer 11.2.3.9. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998, sofern die Produktion und vor- bzw. nachgelagerte Prozesse nicht als luftsicherheitsrelevante Bereiche baulich geschützt sind und das dort tätige Personal nicht überprüft und geschult ist.
  3. Personal der Auftragsannahme/des Vertriebs, das zwar Wissen über spätere Luftfracht/-post hat, die konkreten Produkte (Massenware) aber erst bei der Lagerentnahme durch dort tätiges Personal nach dessen Willen als Luftfracht/-post identifizierbar sind, benötigen keine Schulung, sofern sichergestellt ist, dass immer nur ein Teil einer vorhandenen Lagermenge entnommen wird.


Generell ist damit aber nur Personal der Auftragsannahme/ des Vertriebs gemeint, das einen direkten Bezug zum konkreten Produktionsprozess in der betreffenden Betriebsstätte hat. Personal der Auftragsannahme/des Vertriebs, das ausschließlich außerhalb eines zugelassenen Betriebsstandortes tätig ist und z. B. nur generellen Zugriff auf das IT-System und damit auf Informationen über Luftfracht/-post hat, unterliegt keiner Schulungsverpflichtung.

Berater

Sofern ein externer Berater im Namen des Antragstellers/ bekannten Versenders gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt Erklärungen abgibt, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Diese Vollmacht ist dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen.

Schulung von Fahrern (allgemein)

Für Personal, das für den Schutz und den Transport von sicherer Luftfracht/-post verantwortlich ist, wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz und eine Schulung nach Ziffer 11.2.7. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 als ausreichend angesehen.

Soweit dieses Personal jedoch Tätigkeiten nach den Ziffern 6.3.2. oder 6.4.2. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 bei einem reglementierten Beauftragten oder einem bekannten Versender wahrnehmen, ist eine Schulung nach Ziffer 11.2.3.9. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 erforderlich.

Zusatzinformationen

Informationen

Kontakt

Anfragen und Anträge
Luftfahrt-Bundesamt
Referat S 4
38144 Braunschweig

Telefon: +49 531 2355-6490
Dienstag - Freitag: 10:00 Uhr - 12:00 Uhr

Fax: +49 531 2355 6499
E-Mail: bekannteversender@lba.de

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