News aus dem Bereich Bekannte Versender
Ab sofort ist ein neues Muster des Bekannte-Versender-Sicherheitsprogramms im Downloadbereich verfügbar.
Datum 11.01.2023 12:00 Uhr
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Schulungsanforderungen für Personen mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost
Spätestens ab dem 01. Januar 2023 haben bekannte Versender gemäß Ziffer 6.4.2.1 b) des Anhangs der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/1998 sicherzustellen, dass auch Personen mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, zuvor eine Schulung nach Ziffer 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 erfolgreich absolviert haben.
Dies betrifft sowohl unternehmenseigene Mitarbeiter als auch unternehmensfremde Personen. Dabei ist es unerheblich, ob sich der jeweilige Betriebsstandort innerhalb des Sicherheitsbereiches eines Flughafens befindet.
Personen, die bislang gemäß Ziffer 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 geschult wurden, müssen ebenfalls bis spätestens 01. Januar 2023 eine Schulung nach Ziffer 11.2.3.9 erfolgreich absolvieren, wenn sie weiterhin unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben sollen.
Andernfalls hat der bekannte Versender eine lückenlose Begleitung durch nach Ziffer 11.2.3.9 geschulte Mitarbeiter in den Bereichen des Betriebsstandortes sicherzustellen, in denen ein unbeaufsichtigter Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost möglich ist.
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Benennung von Sicherheitsbeauftragten bei Beteiligten der sicheren Lieferkette für Luftfracht/Luftpost
Datum 15.08.2022 12:00 Uhr
Bezugnehmend auf unsere Veröffentlichung vom 30.12.2021 möchten wir darauf hinweisen, dass der bis zum 31.12.2022 eingeräumte Übergangszeitraum für die Auflösung von Mehrfachbenennungen als Sicherheitsbeauftragter genutzt werden muss, um spätestens zum Ende des Übergangszeitraums einen anderen Sicherheitsbeauftragten benennen zu können, so dass die Zulassung als Beteiligter der sicheren Lieferkette fortbestehen kann. Bitte beachten Sie hierbei, dass die geänderte Benennung eines Sicherheitsbeauftragten zunächst durch das Luftfahrt-Bundesamt geprüft werden muss.
Bei der Benennung eines Sicherheitsbeauftragten ist zu beachten, dass dieser seinen Tätigkeitsschwerpunkt an dem Betriebsstandort hat, für den er als Sicherheitsbeauftragter benannt wurde.
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 vom 07. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Datum 15.07.2022 12:00 Uhr
Wir möchten Sie an dieser Stelle bereits auf wesentliche Änderungen hinweisen, die mit o. g. Durchführungsverordnung für die sichere Lieferkette Luftfracht/Luftpost verbunden sind. Alle weiteren damit einhergehenden Änderungen werden im Rahmen der nächsten Revision der jeweiligen Muster-Sicherheitsprogramme ebenfalls berücksichtigt.
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1. Schulungsanforderungen für Personal mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost
Gemäß Ziffer 6.3.2.9 bzw. Ziffer 6.4.2.1 der DVO (EU) 2022/1174 benötigt ab dem 01.01.2023 Personal, welches unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost hat, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, eine Schulung gemäß Ziffer 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.
Der unbegleitete Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, ist ab obigem Zeitpunkt mit einer Schulung gemäß Ziffer 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 ausdrücklich nicht mehr gestattet.
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2. Zurückweisung von Sendungen aufgrund hohen Risikos
Ab dem 28.07.2022 muss ein reglementierter Beauftragter, der eine Sendung aufgrund hohen Risikos zurückweist, gemäß Ziffer 6.1.3 der DVO (EU) 2022/1174 sicherstellen, dass die Sendung und die Begleitunterlagen als Fracht und Post mit hohem Risiko gekennzeichnet sind, bevor die Sendung an die Person zurückgesandt wird, welche die sendungsübergebende Stelle vertritt. Eine solche Sendung darf nicht in ein Luftfahrzeug verladen werden, außer wenn sie von einem anderen reglementierten Beauftragten gemäß Ziffer 6.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 behandelt wurde.
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Hinweis zur Änderung des Sicherheitsbeauftragten
Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass das Benennungsschreiben für Sicherheitsbeauftragte als Anhang einen Teil des Sicherheitsprogramms darstellt und eine Änderung dieses Anhangs zu einer Revision des Sicherheitsprogramms und somit zu einer Bescheiderteilung führt.
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Hinweis zu Änderungen des Bekannter Versender-Sicherheitsprogramms
Soweit Sie zukünftig Änderungen in einem Kapitel des Sicherheitsprogramms vornehmen, vermerken Sie bitte das Änderungsdatum des jeweiligen Kapitels im Inhaltsverzeichnis und reichen das gesamte Bekannter Versender-Sicherheitsprogramm mit den Änderungen zeitnah, per Post oder in elektronischer Form (PDF-Format) beim Luftfahrt-Bundesamt ein. Darüber hinaus sind die Änderungen im Bekannter Versender-Sicherheitsprogramm farblich zu kennzeichnen. Das Muster-Sicherheitsprogramm wurde entsprechend angepasst.
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Hinweis: Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax
Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax derzeit unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen und Anträgen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs.
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