Luftfahrt-Bundesamt

News aus dem Bereich Bekannte Versender

Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Einführung des Erfordernisses der Multi-Faktor-Authentifizierung

Datum 15.03.2023 12:00 Uhr

Im Rahmen der Verbesserung der Sicherheit der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette wird in Kürze die Verwendung eines zweiten Authentifizierungsfaktors bei der Anmeldung mit Ihrem EU-Login-Konto nötig.

Bis Ende dieses Jahres müssen alle Nutzer der Datenbank die Multifaktor-Authentifizierung verwenden.

Hier finden Sie ein kurzes Erklärungsvideo zur Multi-Faktor-Authentifizierung und wie Sie Ihr EU-Login-Konto konfigurieren können: https://audiovisual.ec.europa.eu/en/video/I-231618

Wichtig: Die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette unterstützt nur die "Mobile"-Typen als zweiten Faktor der Authentifizierung.

„Sicherheitskultur“ - fehlende Schulung/Fortbildung

Datum 22.02.2023 15:00 Uhr

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass ein Absolvieren oder Nachholen der Fortbildung "Sicherheitskultur" im Umfang von einer und drei Unterrichtseinheiten in 2023 nicht mehr möglich ist.

Das bedeutet, dass Personen der Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.3.10, 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als nicht geschult gelten, wenn ihnen der erforderliche Anteil „Sicherheitskultur“ fehlt. In diesem Fall bedarf es einer vollumfänglichen Erstschulung unter Beachtung der folgenden Festlegungen:

  • Fehlt einer Person der Anteil „Sicherheitskultur“ in mehreren Personengruppen, ist es ausreichend, dass sie in einer Ziffer eine Erstschulung inkl. Anteil „Sicherheitskultur“ absolviert. Dies gilt jedoch nur für die Ziffern, die identische Zeitvorgaben zur „Sicherheitskultur“ haben.

Beispiel: Ist ein Sicherheitsbeauftragter (Schulung nach Ziffer 11.2.5) gleichzeitig als Aufsichtspersonal (Schulung nach Ziffer 11.2.4) eingesetzt, genügt die Teilnahme an einer neuen vollumfänglichen Schulung (entweder Ziffer 11.2.4 oder Ziffer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998).

  • Fehlt einer Person der Anteil „Sicherheitskultur“ in mehreren Personengruppen mit unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben zur „Sicherheitskultur“, ist es ausreichend, diejenige Erstschulung zu absolvieren, die den Anteil „Sicherheitskultur“ im Umfang von drei Unterrichtseinheiten enthält. Die fehlende eine Unterrichtseinheit „Sicherheitskultur“ ist damit abgedeckt. Dies entspricht dem Vorgehen bei den separaten Fortbildungen zur „Sicherheitskultur“ im Jahr 2022.

Beispiel: Ist eine Aufsichtsperson gleichzeitig in der Ziffer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult, genügt die Teilnahme an einer neuen vollumfänglichen Schulung gemäß Ziffer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

  • Wird ein Schulungsnachweis ohne den Anteil „Sicherheitskultur“ vorgelegt, ist zusätzlich eine vollumfängliche Schulung mit dem Anteil „Sicherheitskultur“ für die geschulte Person nachzuweisen.

Zur Klarstellung weisen wir explizit darauf hin, dass für Sicherheitsbeauftragte, denen der Anteil „Sicherheitskultur“ im Umfang von drei Unterrichtseinheiten fehlt, eine Fortbildung nicht ausreichend ist. Bei der Anmeldung zur Fortbildung müssen Ausbilderinnen und Ausbilder daher prüfen, ob der Anteil „Sicherheitskultur“ absolviert wurde.

Weitergehende Informationen können Sie der folgenden entnehmen.

Ab sofort ist ein neues Muster des Bekannte-Versender-Sicherheitsprogramms im Downloadbereich verfügbar.

Datum 11.01.2023 12:00 Uhr

Schulungsanforderungen für Personen mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost

Spätestens ab dem 01. Januar 2023 haben bekannte Versender gemäß Ziffer 6.4.2.1 b) des Anhangs der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/1998 sicherzustellen, dass auch Personen mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, zuvor eine Schulung nach Ziffer 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 erfolgreich absolviert haben.

Dies betrifft sowohl unternehmenseigene Mitarbeiter als auch unternehmensfremde Personen. Dabei ist es unerheblich, ob sich der jeweilige Betriebsstandort innerhalb des Sicherheitsbereiches eines Flughafens befindet.

Personen, die bislang gemäß Ziffer 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 geschult wurden, müssen ebenfalls bis spätestens 01. Januar 2023 eine Schulung nach Ziffer 11.2.3.9 erfolgreich absolvieren, wenn sie weiterhin unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben sollen.

Andernfalls hat der bekannte Versender eine lückenlose Begleitung durch nach Ziffer 11.2.3.9 geschulte Mitarbeiter in den Bereichen des Betriebsstandortes sicherzustellen, in denen ein unbeaufsichtigter Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost möglich ist.

Benennung von Sicherheitsbeauftragten bei Beteiligten der sicheren Lieferkette für Luftfracht/Luftpost

Datum 15.08.2022 12:00 Uhr

Bezugnehmend auf unsere Veröffentlichung vom 30.12.2021 möchten wir darauf hinweisen, dass der bis zum 31.12.2022 eingeräumte Übergangszeitraum für die Auflösung von Mehrfachbenennungen als Sicherheitsbeauftragter genutzt werden muss, um spätestens zum Ende des Übergangszeitraums einen anderen Sicherheitsbeauftragten benennen zu können, so dass die Zulassung als Beteiligter der sicheren Lieferkette fortbestehen kann. Bitte beachten Sie hierbei, dass die geänderte Benennung eines Sicherheitsbeauftragten zunächst durch das Luftfahrt-Bundesamt geprüft werden muss.

Bei der Benennung eines Sicherheitsbeauftragten ist zu beachten, dass dieser seinen Tätigkeitsschwerpunkt an dem Betriebsstandort hat, für den er als Sicherheitsbeauftragter benannt wurde.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 vom 07. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Datum 15.07.2022 12:00 Uhr

Wir möchten Sie an dieser Stelle bereits auf wesentliche Änderungen hinweisen, die mit o. g. Durchführungsverordnung für die sichere Lieferkette Luftfracht/Luftpost verbunden sind. Alle weiteren damit einhergehenden Änderungen werden im Rahmen der nächsten Revision der jeweiligen Muster-Sicherheitsprogramme ebenfalls berücksichtigt.

1. Schulungsanforderungen für Personal mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost

Gemäß Ziffer 6.3.2.9 bzw.  Ziffer 6.4.2.1 der DVO (EU) 2022/1174 benötigt ab dem 01.01.2023 Personal, welches unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost hat, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, eine Schulung gemäß Ziffer 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.

Der unbegleitete Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, ist ab obigem Zeitpunkt mit einer Schulung gemäß Ziffer 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 ausdrücklich nicht mehr gestattet.

2. Zurückweisung von Sendungen aufgrund hohen Risikos

Ab dem 28.07.2022 muss ein reglementierter Beauftragter, der eine Sendung aufgrund hohen Risikos zurückweist, gemäß Ziffer 6.1.3 der DVO (EU) 2022/1174 sicherstellen, dass die Sendung und die Begleitunterlagen als Fracht und Post mit hohem Risiko gekennzeichnet sind, bevor die Sendung an die Person zurückgesandt wird, welche die sendungsübergebende Stelle vertritt. Eine solche Sendung darf nicht in ein Luftfahrzeug verladen werden, außer wenn sie von einem anderen reglementierten Beauftragten gemäß Ziffer 6.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 behandelt wurde.

Hinweis zu Änderungen des Bekannter Versender-Sicherheitsprogramms

Soweit Sie zukünftig Änderungen in einem Kapitel des Sicherheitsprogramms vornehmen, vermerken Sie bitte das Änderungsdatum des jeweiligen Kapitels im Inhaltsverzeichnis und reichen das gesamte Bekannter Versender-Sicherheitsprogramm mit den Änderungen zeitnah, per Post oder in elektronischer Form (PDF-Format) beim Luftfahrt-Bundesamt ein. Darüber hinaus sind die Änderungen im Bekannter Versender-Sicherheitsprogramm farblich zu kennzeichnen. Das Muster-Sicherheitsprogramm wurde entsprechend angepasst.

Hinweis: Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax

Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax derzeit unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen und Anträgen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs.

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