Luftfahrt-Bundesamt

FAQ zu den Sicherheitsmaßnahmen und deren Umsetzung

Welches Personal benötigt eine Luftsicherheitsschulung?

  • Sicherheitsbeauftragte (auch Stellvertreter) benötigen eine Schulung nach Ziffer 11.2.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/1998
  • Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen, benötigen eine Schulung nach Ziffer 11.2.3.9. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998
  • Personen, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/-post haben und keine Sicherheitskontrollen durchführen, benötigen eine Schulung nach Ziffer 11.2.7. des Anhangs der DVO--Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Weiterführende Informationen erhalten Sie durch das Referat S 2 - Luftsicherheitsschulungen. Fragen zu Luftsicherheitsschulungen können Sie an luftsicherheitsschulung@lba.de.de richten.

Ist sichere Luftfracht/-post, die mit Kurier-, Express-, Paketdienstleistern (KEP) befördert werden soll, anders zu behandeln, als sichere Luftfracht/-post, die mit "klassischen" Luftfrachtspediteuren befördert werden soll?

Nein, sofern die Luftfracht/-post gemäß den Vorgaben aus Ziffer 6.4.2.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/1998 behandelt wurde und an einen reglementierten Beauftragten übergeben werden soll. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen KEP oder einen klassischen Luftfrachtspediteur handelt.

Liegen Gründe vor, dass bei einer Luftfracht/-postsendung keine Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, die Luftfracht/-postsendung ihren Ursprung nicht bei einem bekannten Versender hat oder Manipulationen aufweist, muss der bekannte Versender den reglementierten Beauftragten unmissverständlich auf diesen Umstand hinweisen, damit Ziffer 6.3.2.3. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 Anwendung finden kann. In den o. g. Fällen muss die Luftfracht/-post durch einen reglementierten Beauftragten einer geeigneten Kontrolle unterzogen werden, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen wird.

Ich handele lediglich mit Waren. Kann ich trotzdem bekannter Versender werden?

Die Luftfracht/-post muss ihren Ursprung in Ihrem Unternehmen, in der zu inspizierenden Betriebsstätte haben. Dies umfasst zumindest die Konfektionierung und Verpackung.

Was ist unter "Sicherheitskontrollen" zu verstehen?

Der Begriff der "Sicherheitskontrolle" ist in Artikel 3 Ziffer 9 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 als „die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann“ definiert. Alle Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen, müssen nach Ziffer 11.2.3.9. des Anhangs der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/1998 geschult sein.

Als Sicherheitskontrollen bei einem bekannten Versender sind Maßnahmen zu verstehen, die sich in erster Linie aus der Ziffer 6.4.2.1. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 ergeben.

Dabei ist vorrangig darauf abzustellen, ob die Tätigkeit der Person darauf abzielt, Maßnahmen im Rahmen der Luftsicherheit durchzuführen.

Sicherheitskontrollen führt bei einem bekannten Versender zum Beispiel durch, wer:

  • Wer den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweist, wenn an Sendungen nicht die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden und die Sendung daher einer Kontrolle zu unterziehen ist.
  • Wer darüber entscheidet, ob das einzusetzende Personal eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert und eine einschlägige Schulung erfolgreich abgeschlossen hat.
  • Wer dafür sorgt, dass die Transporteurserklärung von dem Transporteur aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der den Beförderungsvertrag mit dem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender geschlossen hat, abgegeben/unterzeichnet wurde.
  • Wer für die Vergabe von Zugangsberechtigungen in Form der Ausgabe von Schlüsseln, Chipkarten, Transpondern o.ä. zu Bereichen, in denen sich identifizierbare/sicherheitskontrollierte Sendungen befinden, verantwortlich ist.
  • Wer Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, so verpackt, versiegelt oder verplombt, dass Manipulationen unmittelbar erkennbar werden oder wer alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung durchführt. Dies betrifft auch den Verschluss von Fahrzeugen mittels nummerierter Plombe oder Siegel, um die sicherheitskontrollierte Luftfracht während der Beförderung zu schützen.
  • Wer Sendungen erstmals als Luftfracht auswählt oder solche als Luftfracht identifizieren kann, ohne dass diese organisatorisch, baulich oder personell geschützt ist.
  • Wer bei Fehlen von organisatorischen oder baulichen Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge trägt, dass identifizierbare/sicherheitskontrollierte Sendungen vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation geschützt ist.
  • Wer nicht zuverlässige und/oder nicht geschulte Personen begleitet und dafür Sorge trägt, dass diese keinen unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbaren/sicherheitskontrollierten Sendungen haben.
  • Wer während der Beförderung den Zugang zu sicherheitskontrollierten Sendungen kontrolliert.

Wir weisen darauf hin, dass diese Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Bei Fragen zu hier nicht genannten Einzelfällen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wie verfahre ich mit Personal von externen Dienstleistern?

Personal von externen Dienstleistern unterliegt hinsichtlich der geltenden luftsicherheitsrechtlichen Bestimmungen den gleichen Voraussetzungen wie das eigene Personal des bekannten Versenders.

Das Luftfahrt-Bundesamt nennt die Personen, die während einer Vor-Ort-Kontrolle für Rückfragen zur Verfügung stehen sollen. Der bekannte Versender muss gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt geeignete Verfahren darstellen und diese auch nachweisen können.

Welche Sicherheitsmaßnahmen muss ein bekannter Versender in Bezug auf Luftfracht/-post durchführen?

Luftfracht/-postsendungen dürfen keine verbotenen Gegenstände enthalten. Verbotene Gegenstände sind insbesondere montierte Spreng- oder Brandsätze. Der bekannte Versender gewährleistet dabei, dass

  • das Niveau der Sicherheit ausreichend ist, um identifizierbare Luftfracht/-post vor unbefugtem Zugriff und Manipulation zu schützen,
  • sämtliches Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt, gemäß den Anforderungen von Ziffer 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (DVO--Durchführungsverordnung) (EU--Europäische Union) 2015/1998 eingestellt und geschult ist, und
  • sämtliches Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/-post, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, gemäß den Anforderungen von Ziffer 11 des Anhangs der DVO--Durchführungsverordnung (EU--Europäische Union) 2015/1998 eingestellt und in Bezug auf das Sicherheitsbewusstsein geschult ist, und
  • identifizierbare Luftfracht/-post bei der Produktion, Verpackung, Lagerung und Versand vor unbefugtem Zugriff und Manipulation geschützt wird.

Was sind "Sendungen anderen Ursprungs" und was muss dabei beachtet werden?

Für einen bekannten Versender sind die Luftfracht/-postsendungen, die ihm von einem anderen Hersteller/Versender übergeben worden sind und bei denen bereits zum Zeitpunkt der Übergabe für den anderen Hersteller/Versender feststand, dass diese Sendungen per Luftfracht/-post befördert werden, Sendung anderen Ursprungs. Darüber hinaus haben Produkte, die der bekannte Versender nicht selbst hergestellt hat, dann einen anderen Ursprung, wenn der bekannte Versender diese nicht selbst konfektioniert (kommissioniert) und verpackt hat.

Diese Sendungen müssen von seinen eigenen Luftfracht/-postsendungen getrennt werden. Ferner muss deren Ursprung eindeutig auf der Sendung oder in den Begleitdokumenten angegeben sein. Schließlich muss der bekannte Versender den reglementierten Beauftragten unmissverständlich auf diesen Umstand hinweisen.

Was bedeutet "manipulationssichere Verpackung"?

Manipulationssichere Verpackung gewährleistet, dass an einer Verpackung Spuren einer Manipulation erkennbar sind. Dies bedeutet, dass das Einbringen eines verbotenen Gegenstands nicht möglich ist, ohne die Verpackung derart zu beschädigen, dass die Manipulation sofort auffällt.

Benötige ich einen gesonderten Bereich für die Lagerung der identifizierbaren Luftfracht/-post?

Sobald Luftfracht/-post identifizierbar wird, bedarf es des besonderen Schutzes vor unbefugtem Zugriff und Manipulation. Dieses Schutzniveau muss im Betrieb aufrechterhalten werden, bis die Luftfracht/-post zum reglementierten Beauftragten oder Flughafen transportiert oder abgeholt wird. Luftfracht/-post muss manipulationssicher verpackt und sicher gelagert werden. Häufig eignen sich dafür abschließbare Metallkäfige oder abschließbare Räume.

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