Luftfahrt-Bundesamt

FAQ zu den Rechtsgrundlagen der Zulassung zum bekannten Versender

Was ist ein bekannter Versender?

Bekannte Versender sind behördlich zugelassene Stellen, die Luftfracht/-post erstmalig in Sendungsumlauf bringen und deren Betriebsverfahren den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht/Post auf dem Luftweg zu befördern.

Der bekannte Versender muss die Luftfracht/-post in seiner zugelassenen Betriebstätte herstellen sowie konfektionieren und verpacken. Er muss die Luftfracht/-post in der zugelassenen Betriebsstätte identifizieren und an den nächsten Teilnehmer der sicheren Lieferkette übergeben. Der bekannte Versender versendet die Luftfracht/-post auf eigene Rechnung, d.h. er trägt die gesamtunternehmerische Verantwortung für diesen Prozess.

Warum sollte ich die Zulassung zum bekannten Versender beantragen?

Der Status des bekannten Versenders ist ein Gütezeichen dafür, dass die Prozesse eines Unternehmens den hohen Sicherheitsstandards für den Versand von sicherer Luftfracht/-post entsprechen.

Zudem vereinfacht und beschleunigt der Status des bekannten Versenders den Abfertigungsprozess der Luftfracht/-post vom Versender bis zum Verladen in das Luftfahrzeug deutlich.

Muss ich meine Geschäftsprozesse ändern, um den Status bekannter Versender zu erhalten

Eine pauschale Aussage hierzu ist nicht möglich, da dies immer von den individuellen Gegebenheiten und unternehmensspezifischen Prozessen abhängt. Die Entscheidung resultiert aus einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrt-Bundesamt.

Was ist die sichere Lieferkette für Luftfracht/-post?

Unter der sicheren Lieferkette für Luftfracht/-post sind alle Akteure und Maßnahmen zu verstehen, die mit dem Versand von Luftfracht/-post, unter Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen (Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Durchführungsvorschriften), in Verbindung stehen. Letztlich dürfen Luftfahrtunternehmen ihre Luftfahrzeuge nur mit Fracht/Post beladen, die als "sicher" eingestuft wurde. Diese Einstufung resultiert z. B. aus dem Status des bekannten Versenders oder aus einer erfolgreichen Kontrolle (Durchsuchung, Röntgen etc.) der Luftfracht/-post durch einen reglementierten Beauftragten.

Welche Punkte sind im Rahmen der Kontrolle von unsicheren Sendungen durch das versendende Unternehmen zu bedenken? Was spricht für eine Zulassung als bekannter Versender?


Durch die Kontrolle von unsicheren Luftfracht/-postsendungen können sich für das versendende Unternehmen folgende Probleme ergeben:

Kosten:

Für das Kontrollieren von Fracht werden je nach Standort und Nachfrage unterschiedlich hohe Kosten in Rechnung gestellt.

Verfügbare Kontrolltechnik:

Nicht jede Luftfracht/-postsendung kann uneingeschränkt oder ohne eine Öffnung der Verpackung "sicher" gemacht werden. Ausschlussfaktoren können unter anderem die Größe oder das Gewicht bzw. die Materialdicke, -dichte oder Strahlungsempfindlichkeit sein. Jedes Unternehmen sollte deshalb prüfen, ob geeignete Kontrolltechnik verfügbar ist.

Zeit:

Die Kontrollen nehmen Zeit in Anspruch. Bei kurzfristigen Lieferungen kann dadurch ggf. der Flug verpasst werden und/oder es können weitere Kosten entstehen.

Qualität:

Das Ent-, Ver- oder Umpacken der Luftfracht/-post nach der Kontrolle durch eine Kontrollkraft entspricht mitunter nicht den Qualitätsvorgaben für die Verpackung des Versenders bzw. des Empfängers (Kunden).

Muss ich den Status "bekannter Versender" besitzen, um Luftfracht/-post versenden zu können?

Nein. Versender von Luftfracht/-post sind nicht verpflichtet, den Status "bekannter Versender" zu erlangen. Besitzt ein Unternehmen den Status nicht, gilt die Luftfracht/-post als "unsicher". Sie muss vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug durch einen hierfür zugelassenen reglementierten Beauftragten (das sind zum Beispiel Versandagenturen, Spediteure, Logistikanbieter, integrierte Lagerdienstleistungsunternehmen etc.) oder durch das Luftfahrtunternehmen selbst, nach einem dafür zugelassenen Verfahren kontrolliert werden. Diese Kontrollen beanspruchen in der Regel Zeit und verursachen zusätzliche Kosten.

Welche Möglichkeiten bestehen, Luftfracht/-post mit dem Status "sicher" zu versenden?

Unternehmen, die Waren per Luftfracht/-post mit dem Status "sicher" versenden möchten, haben dafür folgende Möglichkeiten:

Die behördliche Zulassung zum bekannten Versender. Ein bekannter Versender gewährleistet eigenverantwortlich, dass die identifizierbare Luftfracht/-postsendung an seinem Betriebsstandort vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen geschützt wird. Aufgrund dessen könnte der bekannte Versender die Luftfracht/-post an jedes Unternehmen, welches den Status eines reglementierten Beauftragten besitzt, "sicher" übergeben, vorbehaltlich, dass der sichere Transport zum reglementierten Beauftragten gewährleistet wird.

Versand der Ware zunächst im Status "unsicher". Eine "unsichere" Luftfracht/-postsendung wird durch einen hierfür zugelassenen reglementierten Beauftragten oder das Luftfahrtunternehmen selbst, in einem hierfür zugelassenen Verfahren kontrolliert und damit "sicher" gemacht. Dieses Verfahren verursacht einen erhöhten Zeitaufwand und zusätzliche Kosten für den Versender.

Welche Merkmale machen Luftfracht/-post identifizierbar?

Bei Luftfracht/-post handelt es sich um Sendungen, die mit einem Luftfahrzeug befördert werden sollen und die nicht Gepäck, Post, Bordvorräte oder Material von Luftfahrtunternehmen sind.

Die Luftfracht/-post kann dabei im Unternehmen bereits bei Auftragseingang, in der Produktion oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (Lagerung, Verpackung, Versand etc.) als solche identifizierbar werden. Entsprechend vielfältig sind auch die Merkmale, anhand derer die Luftfracht/-post identifiziert werden kann. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, zu dem die Festlegung getroffen wird, dass ein ganz bestimmtes Produkt mit einem Luftfahrzeug befördert werden soll. Dies kann sich z. B. aus Begleitdokumenten oder Versandaufklebern ergeben oder aber anhand von Informationen aus einem IT-System. Dementsprechend ist die Luftfracht/-post ab diesem Zeitpunkt als solche identifizierbar und vor unbefugtem Zugriff und Manipulation zu schützen.

Wann hat Luftfracht/-post ihren Ursprung in dem Betriebsstandort?

Nur Luftfracht/-post die "ihren Ursprung" in einem zugelassenen Betriebsstandort eines Unternehmens hat, darf überhaupt von einem bekannten Versender im Status "sicher" versendet werden. "Ursprung haben" heißt:

Die Luftfracht/-post) wird in einem zugelassenen Betriebsstandort eines bekannten Versenders hergestellt sowie
an einem zugelassenen Betriebsstandort aus Einzelstücken zusammengestellt (konfektioniert) und verpackt.

Luftfracht/-post, die ihren Ursprung nicht an dem Betriebsstandort hat (sog. Luftfracht/-post fremden Ursprungs), darf zwar von einem bekannten Versender versendet werden, muss aber vor der Verladung in ein Luftfahrzeug zwingend von einem reglementierten Beauftragten kontrolliert werden. Der bekannte Versender muss diese Luftfracht/-post auf den Frachtpapieren als „unsicher“ kennzeichnen.

Woran erkenne ich einen reglementierten Beauftragten?

Ein reglementierter Beauftragter wird bei der Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt mit einer entsprechenden Zulassungsnummer (DE/RA/XXXXX-XX) in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen. In dieser Datenbank können alle Zugriffsberechtigten die Unternehmen verifizieren, die als reglementierter Beauftragter zugelassen sind.

Woher wissen reglementierte Beauftragte oder Luftfahrtunternehmen, wer als bekannter Versender zugelassen ist?

Der Status eines zugelassenen bekannten Versenders kann jederzeit über die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette überprüft werden.

Muss ein bekannter Versender seine Luftfracht/-post immer an einen reglementierten Beauftragten übergeben?

Nein. Grundsätzlich steht es einem bekannten Versender frei, wie er seine Luftfracht/-post versendet. Erfolgt der Versand nicht über einen Transporteur oder reglementierten Beauftragten, gilt seine Luftfracht/-post jedoch als "unsicher" und muss vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug kontrolliert werden. Dies kann zu Zeitverlust sowie zusätzlichen Kosten führen. Will ein bekannter Versender seine Luftfracht/-post dagegen mit dem Status "sicher" versenden, muss er sie an einen Transporteur, reglementierten Beauftragten oder ein Luftfahrtunternehmen, welches den Status als reglementierter Beauftragter besitzt, übergeben.

Müssen dem Luftfahrt-Bundesamt Änderungen in Bezug auf den Zulassungsstatus mitgeteilt werden?

Ja. Sobald ein Unternehmen als bekannter Versender zugelassen ist, muss es dem Luftfahrt-Bundesamt relevante Einzelheiten zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, falls

  • die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als angegebenen Person übertragen wird (Änderung der Person des Sicherheitsbeauftragten),
  • es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben, und
  • das Unternehmen die Tätigkeit einstellt, keine Luftfracht/-post mehr abfertigt oder die Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllt.

Was bedeutet der Sicherheitsstatus "Sicher-SHR"?

Luftfracht/-post, die diesen Sicherheitsstatus besitzt, darf mit Passagier-, Nurfracht- und Nurpostluftfahrzeugen gemäß den Auflagen für hohe Risiken befördert werden.

Hinweis: Der Sicherheitsstatus darf ausschließlich durch einen reglementierten Beauftragten vergeben werden.

Was bedeutet der Sicherheitsstatus "Sicher-SPX"?

Luftfracht/-post, die diesen Sicherheitsstatus besitzt, darf mit Nurfracht- beziehungsweise Nurpostluftfahrzeugen sowie mit Passagierluftfahrzeugen transportiert werden. Luftfracht/-post erhält diesen Status nur, wenn sie durch einen reglementierten Beauftragten kontrolliert wurde oder sie durch einen bekannten Versender in Sendungsumlauf gebracht wurde. Sie besitzt diesen Status nur, solange sie vor unbefugtem Zugriff und vor Manipulation geschützt ist.

Hinweis: Der Sicherheitsstatus darf ausschließlich durch einen reglementierten Beauftragten vergeben werden.

Was bedeutet der Sicherheitsstatus "Sicher-SCO"?

Luftfracht/-post, die diesen Sicherheitsstatus besitzt, darf ausschließlich mit Nurfracht- beziehungsweise Nurpostluftfahrzeugen transportiert werden. Luftfracht/-post erhält diesen Status, wenn sie durch einen geschäftlichen Versender in Sendungsumlauf gebracht wurde. Sie besitzt diesen Status nur solange, wie sie vor unbefugtem Zugriff und vor Manipulation geschützt ist.

Hinweis: Seit dem 01. April 2016 ist aufgrund der Anwendung einer strengeren Maßnahme nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 für reglementierte Beauftragte in Deutschland die Möglichkeit einen geschäftlichen Versender zu benennen, ausgesetzt.

Es ist daher in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, Sendungen in ein Luftfahrzeug zu verladen, die allein den Sicherheitsstatus "SCO" haben.

Die Regelungen der Nummer 6.2.1 lit. f) des Beschlusses der Kommission K(2010)774 (Transferfracht und Transferpost) bleibt hiervon unberührt.

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