Luftfahrt-Bundesamt

Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal

Allgemeines

Luftsicherheitskontrollpersonal muss laut Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Kapitel 11.3 in Verbindung mit §18 Luftsicherheits-Schulungsverordnung. innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erneut zertifiziert werden. Dies ist eine förmliche Bewertung und Bestätigung der Luftsicherheitsbehörde, dass die betreffende Person weiterhin über die nötigen Qualifikationen verfügt, die ihr zugewiesenen Aufgaben in angemessener Weise durchzuführen.

Die Europäische Union verlangt, dass dies für Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen, alle drei Jahre, bei denen, die ohne diese Technik Kontrollen durchführen, alle fünf Jahre stattfindet.

Inhalt und Umfang der Rezertifizierung

Für Personen, die keine Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen, erfolgt eine Rezertifizierung durch Prüfung der eingereichten Unterlagen nach Aktenlage durch Bewertung der Arbeitsleistung. Ein Bildauswertungstest ist nicht zu absolvieren.

Für Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen, gilt:
Wenn die eingereichten Unterlagen vollständig geprüft und alle Fortbildungen vollständig nachgewiesen wurden, findet eine Bewertung der Arbeitsleistung statt. Bei einem positiven Ergebnis erfolgt eine Zulassung zum standardisierten Bildauswertungstest.
Beim Bildauswertungstest wird die Erkennungsleistung bewertet.

Sofern die Bewertung der Arbeitsleistung nicht zu einem positiven Ergebnis geführt hat, kann die betreffende Person an einer erweiterten erneuten Zertifizierung im Rahmen einer Leistungsüberprüfung teilnehmen. Die Details dazu erfährt die Kontrollkraft mittels Bescheid, da es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Anmeldung zur Rezertifizierung

Anträge auf Rezertifizierung dürfen ausschließlich schulungsverpflichtete Unternehmen stellen. Bitte beachten Sie, dass nur vollständig eingereichte Anträge mit den notwendigen Nachweisen bearbeitet werden. Unvollständige Anträge senden wir zu unserer Entlastung ungeprüft zurück.

Wird eine Person bereits frühzeitig zur Rezertifzierung angemeldet, muss sichergestellt sein, dass alle theoretischen Fortbildungen mit Antragstellung bis zum Ablauf des Zertifikates absolviert sind. Den Antrag auf Rezertifizierung und die dazugehörigen Anlagen erhalten Sie hier.

Organisatorisches zur Rezertifizierung

Grundsätzlich findet die Rezertifzierung in den Räumen des Luftfahrt-Bundesamts in der Hermann-Blenk-Str. 21 in 38108 Braunschweig statt.

Anreise mit dem Auto:

Das Luftfahrt-Bundesamt liegt direkt an der Autobahn A 2. Sie fahren daher bei der Anreise mit dem Auto auf der A 2 Richtung Braunschweig und verlassen diese an der Abfahrt Braunschweig-Flughafen. Ein Parkhaus steht in der Hermann-Blenk-Straße am Forschungsflughafen zur Verfügung.

Anreise mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV):

Über Fernverkehrsverbindungen ist der Braunschweiger Hauptbahnhof schnell zu erreichen. Vom Hauptbahnhof Braunschweig bringt Sie die Buslinie 436 "Hauptbahnhof - Flughafen" direkt und ohne Umsteigen bis zur Haltestelle "Luftfahrt-Bundesamt".

Es ist wichtig, dass die Person, die an der Rezertifizierung teilnimmt, ein gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild mitführt. Akzeptiert werden nur Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel. Nicht-EU-Bürger/innen benötigen einen Reisepass des Heimatlandes zuzüglich Aufenthaltstitel. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst mit Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes die Zulassung zur Rezertifizierung als erteilt gilt.

Ohne Vorlage ist keine Teilnahme an der Rezertifizierung möglich; die jeweilige Person muss in diesem Fall ungeprüft die Rückreise antreten.

Darüber hinaus bitten wir zu beachten, dass bei Ausfall einer gemeldeten Person keine Nach- oder Ersatzmeldungen möglich sind; die Person muss neu angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfungstermin aus anderen Gründen nicht wahrgenommen wird.

Nach erfolgreicher Rezertifizierung

Wird die Rezertfizierung erfolgreich abgeschlossen, erhält die Person auf Grundlage der an-gegebenen persönlichen Daten ihren Zertifizierungsnachweis an die Heimatadresse geschickt. Das meldende schulungsverpflichtete Unternehmen wird über die erfolgreich abgeschlossene Rezertifzierung und den Versand des Zertifizierungsnachweises informiert.

Nach nicht erfolgreicher Rezertifizierung

Im Nachgang zur nicht erfolgreich abgeschlossenen Rezertfizierung erhält die Person auf Grundlage der angegebenen persönlichen Daten ein entsprechendes Schreiben an die Heimat-adresse geschickt. Daraus geht auch hervor, was zur Wiedererlangung der Zertifizierung notwendig ist. Das meldende schulungsverpflichtete Unternehmen erhält eine Information über die nicht erfolgreich abgeschlossene Rezertifzierung. Die Details dazu erfährt die Person mittels Bescheid, da es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Kosten

Die Gebühren und ggf. entstandene Auslagen werden gemäß der Luftsicherheitsgebührenverordnung und des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes in Rechnung gestellt.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Für die Bereitstellung unserer Dienste verwenden wir technisch notwendige Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK