Luftfahrt-Bundesamt

Modulsystem und weitere Festlegungen zu Schulungsinhalten

In der Bundesrepublik Deutschland werden entsprechend der Nummer 11.2.1.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Schulungsinhalte und -umfänge für Luftsicherheitsschulungen verbindlich festgelegt.

Dies erfolgte bislang im Modulsystem zur Durchführung von Luftsicherheitsschulungen in der Version 3.1, welches ab sofort im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes keine Anwendung mehr findet. Ab dem 09.10.2023 gilt stattdessen das Interimsmodulsystem.

Interimsmodulsystem

Zur Umsetzung der zeitlichen Vorgaben des § 6 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) wurde für den Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes ein Interimsmodulsystem entwickelt. Dieses beinhaltet neben den neuen Stundenansätzen auch inhaltliche tätigkeitsspezifische Änderungen.

Da die neuen Zeitansätze gemäß LuftSiSchulV bereits seit dem 22.07.2023 gelten, setzen wir das Interimsmodulsystem ab dem 09.10.2023 in Kraft.

Das bedeutet, dass noch nicht begonnene Luftsicherheitsschulungen ab sofort mit den geänderten Inhalten und den neuen Zeitansätzen durchzuführen sind.

Bereits begonnene Schulungen dürfen noch nach den bisherigen Zeitansätzen und Inhalten zu Ende geschult werden.

Die Änderungen des Interimsmodulsystems im Überblick:

  • Wichtige Hinweise sind im ersten Tabellenblatt „Anwendungshilfe“ aufgeführt.
  • Die Schulungsinhalte sind pro Personengruppe auf einem Tabellenblatt zusammengefasst.
  • Die Schulungsinhalte zur Sicherheitskultur wurden inhaltlich und zeitlich in die jeweiligen Schulungen integriert und müssen nun nicht mehr dazu gerechnet werden.
  • Die Basisschulung gemäß Nummer 11.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist ab sofort separat ausgewiesen. Sie kann damit auch separat von Ausbilderinnen und Ausbilder mit den Zertifizierungen für die Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.4, 11.2.3.5, 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult und bescheinigt werden.
    Personen, die ausschließlich die Basisschulung benötigen, können zudem an einer Schulung nach Nummer 11.2.3.1, 11.2.3.4, 11.2.3.5, 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ohne die fachspezifischen Anteile teilnehmen und die Basisschulung bescheinigt bekommen.
  • Es gibt ein „Flughafenausweismodul“, welches von Ausbilderinnen und Ausbildern mit den Zertifizierungen für die Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 und 11.2.6.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult werden darf.
  • Die Schulungsinhalte nach Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind im Interimsmodulsystem enthalten.
  • Umschulungen sind nicht mehr vorgesehen. Liegt bereits eine Vorausbildung vor, müssen dennoch die gesamten Inhalte für die angestrebte Personengruppe vermittelt werden.
  • Die Schulung nach Nummer 11.2.6.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist in keiner anderen Luftsicherheitsschulung mehr enthalten.

Das Interimsmodulsystem ist eine Excel-Datei, die wir Ihnen zum Download bereitstellen:

Interimsmodulsystem

Modulsystem zur Durchführung von Luftsicherheitsschulungen - Version 3.1

Die aktuelle Version 3.1 des Modulsystems vom 09. Mai 2016 ist für alle Luftsicherheitsschulungen zu verwenden. Hierbei ist folgendes zu beachten:

  • Die nach dem Modulsystem festgelegte Anzahl der Gesamtstunden für die jeweilige Schulung können auf der Grundlage einer adressatenorientierten Bewertung des verantwortlichen Ausbilders um bis zu 10% unterschritten werden, soweit gewährleistet wird, dass die festgelegten Schulungsinhalte erfolgreich vermittelt werden.
  • Für die Lernerfolgskontrollen und behördlichen Prüfungen (Zertifizierung und Rezertifizierung) gelten die bisherigen Vorgaben. Lernerfolgskontrollen auf der Basis der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 können durch die Ausbilder beim Luftfahrt-Bundesamt mittels Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung für Lernerfolgskontrollen angefordert werden.
  • Computerbasierte- bzw. webbasierte Schulungsprogramme (CBT/WBT) sind vor ihrer Verwendung von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu genehmigen.
  • Die Vorlagen für Schulungsbescheinigungen werden den zugelassenen Ausbildern direkt übermittelt und müssen manipulationserschwerende Merkmale enthalten.

Die Version 3.1 des Modulsystems sowie Version 3.1 des Handbuchs zum Modulsystem, jeweils Stand 9. Mai 2016, finden Sie nachfolgend zu Download:

DokumentHinweise
Modulsystem - Version 3.1XLSX-Tabelle
Handbuch Modulsystem - Version 3.1PDF

Schulungsinhalt „mit Flughafenausweis“

Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurden die im Rahmen einer Schulung zu vermittelnden Kompetenzen für die Personengruppen der Ziffern 11.2.3.8 bis 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erweitert.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sieht seither vor, dass zur Erlangung einer Genehmigung für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen (Flughafenausweis) zusätzliche Inhalte in den genannten Personengruppen geschult werden müssen. Da das Modulsystem zur Durchführung von Luftsicherheitsschulungen noch nicht an die Regelungen angepasst ist, gilt seit dem 01.04.2018 für vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassene Ausbilder folgende Regelung:

Zur Erlangung des Flughafenausweises müssen folgende zusätzliche Inhalte des Modulsystems zur Durchführung von Luftsicherheitsschulungen geschult werden:

  • für die Ziffern 11.2.3.9 und 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998: Spezialmodul 19
  • für die Ziffer 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998: Verbundmodul 5 und Spezialmodul 19

Nach Vermittlung der zusätzlichen Module sind die Schulungsbescheinigungen mit dem Zusatz „mit Flughafenausweis“ zu versehen. Wurden die ergänzenden Module nicht geschult, sind die Schulungsbescheinigungen „ohne Flughafenausweis“ auszustellen.

Schulungsvorgaben „Sicherheitskultur“

Zum 31.12.2021 treten neue Schulungsvorgaben des EU-Rechts zur "Sicherheitskultur“ für alle Schulungen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Kraft. Danach sind künftig Kenntnisse von "Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen", nachzuweisen.

Rechtsgrundlagen dafür bilden die Nummern 26 und 28 bis 38 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/103. Das Inkrafttreten zum 31.12.2021 ergibt sich aus Artikel 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung, geändert durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/910.

Bei allen Erstschulungen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist der neue Lehrinhalt "Sicherheitskultur" ergänzend zu den jeweiligen Inhalten des Modulsystems zu absolvieren. Das bedeutet, dass sich auch der Schulungsumfang um die vorgegebene Anzahl an Unterrichtseinheiten zur „Sicherheitskultur“ erhöht.

Der Schulungsumfang beträgt für die Ziffern 11.2.3.1 bis 11.2.3.10, 11.2.6 und 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eine Unterrichtseinheit, für die Ziffern 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 drei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.

Beispiel: Erstschulung von Personal gemäß Ziffer 11.2.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mit Flughafenausweis:

  • Schulungsumfang Ziffer 11.2.3.9 gemäß Modulsystem (ohne Flughafenausweis): 6 Unterrichtseinheiten
  • Schulungsumfang Anteil mit Flughafenausweis (Spezialmodul 19): 2 Unterrichtseinheiten
  • Schulungsumfang „Sicherheitskultur“: 1 Unterrichtseinheit
  • gesamt: 9 Unterrichtseinheiten

Auch Personen, die erstmalig als Ausbilderinnen und Ausbilder zertifiziert werden wollen, müssen in Abhängigkeit der jeweils vorgesehenen Zertifizierung in "Sicherheitskultur" geschult werden. Das bedeutet, dass bei einer Antragstellung für die Ziffern 11.2.3.1 bis 11.2.3.10, 11.2.6 und 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eine und bei einer Antragstellung für die Ziffern 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 drei Unterrichtseinheiten nachgewiesen werden müssen. Dies gilt für alle Anträge, die ab dem 01.01.2022 beim Luftfahrt-Bundesamt eingehen.

Die Regelungen zu den verbindlichen Fortbildungen des Personals zum Thema „Sicherheitskultur“ im Jahr 2022 sind auf den Seiten Fortbildung und Fortbildung von Kontrollpersonen veröffentlicht.

Die vorgegebenen Schulungsinhalte und -umfänge „Sicherheitskultur“ für Erstschulungen und Fortbildungen stehen für Sie zum Herunterladen bereit:

Schulungsinhalt "Sicherheitskultur" für die Ziffern 11.2.3.1 bis 11.2.3.10, 11.2.6 und 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Schulungsinhalt "Sicherheitskultur" für die Ziffern 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Ergänzende Informationen zum Thema „Sicherheitskultur“ erhalten Sie unter anderem durch die nachstehenden Dokumente:

ICAO Toolkit on Enhancing Security Culture (Englisch)
ICAO Toolkit on Enhancing Security Culture (Deutsche Übersetzung - Arbeitsversion)
ICAO Security Culture - Starter Pack (Englisch)

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