Luftfahrt-Bundesamt

Fortbildung von Kontrollpersonen

Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Sicherheitsniveaus bedarf es einer kontinuierlichen Fortbildung des eingesetzten Personals. Durch den vorgegebenen Mindestansatz für die Fortbildung von geschultem Personal wird sichergestellt, dass die erforderlichen Inhalte aufgefrischt werden bzw. neue Inhalte ausreichend vermittelt werden können. 

Allgemeines

Besondere Schwerpunkte liegen in der Vermittlung aktueller Verfahrensweisen am Arbeitsplatz, im Auffinden verbotener Gegenstände und im Kennen neuer Bedrohungen für die Sicherheit des Luftverkehrs. Die Mindestdauer der Fortbildung hängt von der entsprechenden Ausbildungsrichtung des Personals ab.

Der theoretische Teil der jährlichen Fortbildung ist durch zertifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder zu vermitteln.

Die lückenlos nachzuweisende Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung im theoretischen wie auch im praktischen Teil wird zur Bewertung der Arbeitsleistung bei einer erneuten Zertifizierung herangezogen.

Dokumentation und Fortbildungsnachweise

Die Fortbildung ist schriftlich zu dokumentieren. Das Unternehmen, welches die Kontrollperson einsetzt, hat Einzelnachweise zu führen, die über Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Fortbildung aussagefähig sind. Die Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen. Unabhängig davon ist der Kontrollperson über die erfolgte Fortbildung eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.

Sowohl für die Bescheinigung der theoretischen Fortbildung als auch der Fortbildung in der Bilderkennung bietet das Luftfahrt-Bundesamt ein Muster an:

Muster für theoretische Fortbildungen 2022
Muster für theoretische Fortbildungen 2023 als Word-Datei
Muster für theoretische Fortbildungen 2023 als PDF-Datei
verbindliche Vorlage für Bilderkennungsschulungen

Für Kontrollpersonen, die die vorgeschriebene Fortbildung nicht erfüllen, wird der Zertifizierungsnachweis ungültig.

Theoretische Fortbildung

Die nachfolgenden Festlegungen gelten für Fortbildungen von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.4.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998:

Das Luftfahrt-Bundesamt legt für Ausbildungspersonal mit „LBA-Zertifizierung“ für die genannten Fortbildungen gemäß Ziffer 11.2.1.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Inhalte fest.

Computergestützte oder webbasierte Schulungsprogramme sind hierfür nicht geeignet und werden nicht zugelassen, weil die theoretische Fortbildung durch praktische Anteile gefestigt wird.

Die Fortbildungen nach diesen Vorgaben dürfen frühestens am 01.01. des Kalenderjahres beginnen und müssen spätestens am 31.12. desselben Kalenderjahres abgeschlossen sein.

Die Dauer der jährlichen Fortbildung wird in Unterrichteinheiten (UE) festgelegt. Eine UE umfasst 45 Minuten.

Die Fortbildung teilt sich in verschiedene Themenbereiche auf. Die festgelegten Schwerpunkte wechseln kalenderjährlich.

Fortbildungen nach diesen thematischen Vorgaben werden pro Kalenderjahr nur einmal anerkannt.

Eine Lernerfolgskontrolle ist nicht vorgesehen.

Die Durchführung der vollumfänglichen Fortbildung durch eine dafür zertifizierte Ausbilderin bzw. einen zertifizierten Ausbilder ist zu bescheinigen. Ein Muster für den Fortbildungsnachweis finden Sie im oberen Bereich dieser Seite oder im Bereich Formulare und Dokumente.

Für Kontrollpersonen, die ihre individuelle Fortbildungsverpflichtung im abgelaufenen Fortbildungszeitraum nicht erfüllt haben, werden auf Antrag beim Luftfahrt-Bundesamt entsprechende Fortbildungsinhalte für den nachzuholenden Zeitraum nach einer entsprechenden Überprüfung im Einzelfall zugewiesen. Anderweitige Entscheidungen sind ebenfalls möglich.

Fortbildungsinhalte für 2022

Vor der Durchführung der Fortbildung von Kontrollpersonen lesen Sie bitte die Hinweise und ergänzenden Festlegungen für das Jahr 2022.

Die festgelegten Fortbildungsinhalte für das Jahr 2022 können Sie für die nachstehenden Personengruppen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 herunterladen:

Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.1 – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.2 – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.2 – Zusatz
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.2 ohne Röntgen- oder EDS-Ausrüstung – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.2 ohne Röntgen- oder EDS-Ausrüstung – Zusatz
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.3 – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.3 – Zusatz
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.3 ohne Röntgen- oder EDS-Ausrüstung – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.3 ohne Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen – Zusatz
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.4 – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.4 – Zusatz
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.5 – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.5 – Zusatz
Alternativmodul

Hinweis:

Die verkürzten Zusatz-Fortbildungen sind nicht möglich, wenn die erste Zertifizierung nach den Ziffern 11.2.3.3, 11.2.3.4 oder 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgten. In diesen Fällen ist die vollumfängliche Fortbildung zu absolvieren.

Fortbildungsinhalte für 2023

Für die Fortbildung von Kontrollpersonen im Jahr 2023 beachten Sie bitte die Hinweise und ergänzenden Festlegungen für das Jahr 2023.

Die festgelegten Fortbildungsinhalte für das Jahr 2023 können Sie für die nachstehenden Personengruppen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 herunterladen:

Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.1 – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.2 – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.2 ohne Röntgen- oder EDS-Ausrüstung – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.3 – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.3 ohne Röntgen- oder EDS-Ausrüstung – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.4 – volle Fortbildung
Fortbildung von Kontrollpersonen nach Ziffer 11.2.3.5 – volle Fortbildung
Alternativmodul

Bitte beachten Sie, dass es im Jahr 2023 keine verkürzten Fortbildungen bei mehreren Qualifikationen als Kontrollperson geben wird. Diese Zusatzfortbildungen waren für „Kontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen“ vorgesehen, die noch weitere Qualifikationen als Kontrollperson inne haben. Da es die „Kontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen“ in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht mehr gibt und zudem Kreditierungsmöglichkeiten für Fortbildungen hierin nicht vorgesehen sind, kann keine Anerkennung von bereits absolvierten Fortbildungen mehr erfolgen. Das bedeutet, dass jede Kontrollperson für jede Qualifikation die vollumfängliche Fortbildung absolvieren muss, auch wenn sich Themen und Lernziele teilweise innerhalb mehrerer Personengruppen überschneiden.

Bilderkennungsschulungen für Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen

Bildererkennungsschulungen gemäß der Ziffer 11.4.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, denen sich Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen, zu unterziehen haben, sind vor der Verwendung behördlich zuzulassen.

Bilderkennungsprogramme, die keine behördliche Zulassung nachweisen können, dürfen ab dem 01. März 2020 nicht mehr eingesetzt werden.

Inhaltliche Vorgaben für die Bilderkennungsschulungen wird das Luftfahrt-Bundesamt festlegen. Die Vorgaben werden sich u. a. auf die Mindestgröße der Bildbibliothek, Anzahl der gefährlichen Gegenstände und den Schwierigkeitsgrad beziehen.

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