Luftfahrt-Bundesamt

Fortbildung

Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Sicherheitsniveaus bedarf es einer kontinuierlichen Fortbildung des eingesetzten Personals. Durch den vorgegebenen Mindestansatz für die Fortbildung von geschultem Personal wird sichergestellt, dass die erforderlichen Inhalte aufgefrischt werden bzw. neue Inhalte ausreichend vermittelt werden können. Für die verschiedenen Personengruppen gelten unterschiedliche Fortbildungsanforderungen.

Sicherheitsbeauftragte 2023

Zur Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung gelten für Sicherheitsbeauftrage im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes nachfolgend aufgeführte Regelungen und Vorgaben.

Das Referat S 2 des Luftfahrt-Bundesamtes legt gemäß Ziffer 11.2.1.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Inhalte für Fortbildungen fest. Die Vorgabe der Fortbildungsinhalte gilt für alle Ausbilderinnen und Ausbilder mit einer Zertifizierung des Luftfahrt-Bundesamtes für die Personengruppe gemäß Ziffer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

Die Fortbildungen nach diesen Vorgaben dürfen frühestens am 01.01. eines Kalenderjahres beginnen und müssen spätestens am 31.12. des gleichen Kalenderjahres abgeschlossen sein.

Die Dauer der Fortbildungen wird in Unterrichteinheiten (UE) festgelegt. Eine UE umfasst 45 Minuten.

Computergestützte bzw. webbasierte Schulungsprogramme sind für diese Fortbildung nicht geeignet, weil die theoretische Fortbildung durch praktische Anteile und Erfahrungsaustausch gefestigt wird und werden daher nicht zugelassen.

Beachten Sie bitte die Festlegungen zur Durchführung von Web-Seminaren auf unserer Internetseite Schulung - Allgemeines.

Eine Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte nach Ziffern 11.4.3 Buchstabe a) i. V. m. 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgt mindestens einmal alle 5 Jahre oder – wenn die Kompetenzen über 6 Monate nicht angewandt wurden – vor der Wiederaufnahme der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten.

Die Fortbildung teilt sich in verschiedene Themenbereiche auf. Die Schwerpunkte der Fortbildung wechseln kalenderjährlich und die jeweiligen Inhalte werden zeitgerecht veröffentlicht.

Alle Sicherheitsbeauftragten müssen rechtzeitig vor Ablauf ihres persönlichen 5-jährigen Fortbildungsintervalls eine Fortbildung nachweisen; anderenfalls ist eine vollumfängliche Erstschulung durchzuführen. Es ist nur eine reguläre Fortbildung innerhalb der 5-Jahresfrist notwendig, unabhängig von den jährlich wechselnden vorgegebenen Schwerpunkten. Am Tag nach dem Ende der Fortbildung beginnt der neue persönliche 5-Jahreszeitraum.

Die Fortbildung schließt mit einer Lernerfolgskontrolle ab. Um diese zu bestehen, sind mehr als 70 v. H. der möglichen Punktzahl zu erreichen. Die Fragen sind aus allen vorgegebenen Themenbereichen zu stellen (Freitext, nicht multiple-choice) und setzen sich wie folgt zusammen:

  • Themenbereich 1, 2a) und 2b): mindestens 3 Fragen
  • Themenbereich 3 (Themenschwerpunkt Sicherheitskultur 2023): mindestens 4 Fragen
  • Themenbereich 4: mindestens 1 Frage

Beachten Sie bitte folgende Vorbemerkungen zu den Fortbildungsinhalten für Sicherheitsbeauftragte 2023.

Die festgelegten Fortbildungsinhalte für die Sicherheitsbeauftragten für das Jahr 2023 können Sie hier herunterladen: Fortbildungsinhalte für Sicherheitsbeauftragte 2023.

Die Fortbildungsbescheinigung finden Sie auf unserer Internetseite im Bereich Formulare und Dokumente.

Die Sicherheitsbeauftragten im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes sind für die Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung selbst verantwortlich.

Die Fortbildungsverpflichtung kann erfüllt werden durch:

  • Teilnahme an einer Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte mit den vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Inhalten oder
  • Teilnahme an einer Fortbildung nach Ziffer 11.4.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (Auffrischungsschulung), die von einer anderen Luftsicherheitsbehörde festgelegt und genehmigt wurde.

Sicherheitsbeauftragte ab 01.01.2024

Das Luftfahrt-Bundesamt wird künftig keine jährlichen Vorgaben zur Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten mehr veröffentlichen. Ab dem 01.01.2024 ist die Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten gemäß § 29 Absatz 1 i. V. m. den Nummern 1.2.2 und 4. (4.1 und 4.2) der Anlage 6 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) durchzuführen, in der Inhalte und Intervalle bereits festgelegt sind.

Die Fortbildung ist demnach innerhalb von 5 Jahren nach der Schulung bzw. letzten Fortbildung abzulegen. Sie dauert mindestens 10 Unterrichtseinheiten (UE), wovon 8 UE theoretisch und 2 UE praktisch zu absolvieren sind.

Nach den Vorgaben des Interimsmodulsystems ist das Thema "Sicherheitskultur" mindestens einmal alle 5 Jahre zu schulen. Daher ist der Themenbereich „Sicherheitskultur“ - je nach Fortbildungsstand der Teilnehmenden in diesem Themenbereich – ggf. zusätzlich zu vermitteln.

Die Lernerfolgskontrolle kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Die Fragen sind aus allen vorgegebenen Themenbereichen adressatengerecht zu stellen (plus Fragen zur Sicherheitskultur, wenn diese Bestandteil der Fortbildung ist). Inhalt und Anzahl der Fragen werden vom Luftfahrt-Bundesamt nicht mehr vorgegeben und nicht mehr genehmigt.

Die Lernerfolgskontrolle ist außerhalb des Zeitansatzes der Fortbildung durchzuführen.

Die Inhalte der Fortbildung sind auf dem Fortbildungsnachweis zu notieren. Wenn Sicherheitskultur Bestandteil der Fortbildung war, ist diese ebenfalls auf den Nachweisen zu vermerken.

Es gelten weiterhin die Regelungen für die Online-Seminare (ehemals Web-Seminare). Der praktische Anteil in der Fortbildung muss jedoch in Präsenz durchgeführt werden.

Aufsichtspersonal

Die Fortbildung des Aufsichtspersonals ist gemäß § 29 Absatz 1 i. V. m. den Nummern 1.1 und 3. (3.1 und 3.2) der Anlage 6 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)  jährlich durchzuführen. Das Intervall beginnt mit dem Datum des Schulungsnachweises.

Der Zeitumfang für den theoretischen Teil der Fortbildung beträgt 3 Unterrichtseinheiten (UE) und für den praktischen Teil 4 UE. Insgesamt ist das Aufsichtspersonal demnach jährlich 7 UE fortzubilden.

Die Inhalte der Fortbildung sind in der Nummer 3. (3.1 und 3.2) der Anlage 6 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) festgelegt.

Sicherheitspersonal und Anderes Personal

Für Personen, die Aufgaben gemäß den Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wahrnehmen oder eine Schulung des Sicherheitsbewusstseins absolviert haben (Ziffern 11.2.6.2 und 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) erfolgt die Fortbildung gemäß § 29 Absatz 2 LuftSiSchulV mindestens einmal alle fünf Jahre.

Die Fortbildung findet in Form einer Wiederholung der Erstschulung statt. Das bedeutet, dass Sicherheitspersonal und anderes Personal noch einmal eine komplette Schulung gemäß Interimsmodulsystem durchlaufen müssen.

Luftsicherheitskontrollpersonal

Die Anforderungen für die Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal werden auf der separaten Seite Fortbildung von Kontrollpersonen beschrieben.

Ausbilderinnen und Ausbilder

Ausbilderinnen und Ausbilder müssen nach § 22 Abs. 1 LuftSiSchulV ab der Zertifizierung jährlich eine Fortbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder absolvieren.

Zunächst gilt auch über den 01.01.2024 hinaus die bisherige jährliche Fortbildungsverpflichtung weiterhin. Das bedeutet, dass Ausbilderinnen und Ausbilder wie bisher jährlich eine Ausbilderfortbildung im Umfang von vier Stunden absolvieren müssen.

Ausbilderinnen und Ausbilder für Sprengstoffspürhunde-Teams müssen zusätzlich zu dieser Ausbilderfortbildung weiterhin jährlich eine Fortbildung von mindestens 90 Minuten aus dem hundespezifischen Fachbereich absolvieren.

Der § 35 Absatz 9 LuftSiSchulV räumt für die Umsetzung der Basisfortbildung, der spezifischen Fortbildung und der Fortbildung in Röntgenbildauswertung eine Übergangsfrist bis spätestens 01.01.2025 ein. Im Laufe des Jahres 2024 ist mit einer Umsetzung dieser Anforderungen zu rechnen. Alle Betroffenen werden rechtzeitig vorher informiert.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Für die Bereitstellung unserer Dienste verwenden wir technisch notwendige Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK