Luftfahrt-Bundesamt

Prüfung

Allgemeines

Luftsicherheitskontrollpersonal benötigt für die Ausübung ihrer Tätigkeit einen gültigen Zertifizierungsnachweis. Diesen stellt die zuständige Behörde nach bestandener Prüfung aus. Das Luftfahrt- Bundesamt prüft Luftsicherheitskontrollpersonal gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 und zertifiziert diese nach bestandener Prüfung. Luftsicherheitskontrollpersonal gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Nummer 11.2.3.5 benötigt eine behördliche Zertifizierungsprüfung nach Aktenlage.

Prüfungsrichtungen

Folgende Fachrichtungen von Luftsicherheitskontrollpersonal werden durch das Luftfahrt-Bundesamt geprüft:

  • Luftsicherheitskontrollpersonal zur Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck je nach Zuständigkeit gemäß §9 Abs. 1 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (DVO (EU) 2015/1998 Nummer 11.2.3.1)
  • Luftsicherheitskontrollpersonal für Fracht und Post (DVO (EU) 2015/1998 Nummer 11.2.3.2)
  • Luftsicherheitskontrollpersonal für Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenlieferungen (DVO (EU) 2015/1998 Nummer 11.2.3.3)
  • Luftsicherheitskontrollpersonal für Fahrzeuge (DVO (EU) 2015/1998 Nummer 11.2.3.4)
  • Luftsicherheitskontrollpersonal für Zugangskontrollen sowie Personal für Überwachungen und Streifengänge (DVO (EU) 2015/1998 Nummer 11.2.3.5)

Inhalt und Umfang der Prüfungen

Personen, die eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 anstreben, haben in der Prüfung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die auf sie zukommenden Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Grundsätzlich ist eine vollumfängliche Prüfung mit allen theoretischen und praktischen Prüfungsteilen zu absolvieren. Die Prüfungsteile richten sich nach der Art der angestrebten Zertifizierung zur entsprechenden Luftsicherheitskontrollperson.

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Prüfungsteil und einem praktischen Prüfungsteil, welcher ggf. zwei Teilprüfungen (Bildauswertungstest und praktische Darstellung der Abläufe an der Kontrollstelle) umfasst.

Die theoretischen Prüfungen enthalten Basisfragen und fachspezifische Fragen. Es besteht die Möglichkeit, den theoretischen Prüfungsteil einmalig nach Nichtbestehen innerhalb von 6 Monaten ohne erneute Schulung zu wiederholen.

Bei dem praktischen Prüfungsteil handelt es sich um praxisnahe Prüfungen zur Feststellung der geschulten Fähigkeiten. Bei Nichtbestehen kann nur ein Prüfungsteil innerhalb desselben Prüfungsverfahrens wiederholt werden. Auch hier besteht die Möglichkeit, den nicht bestandenen Prüfungsteil einmalig innerhalb von 6 Monaten ohne erneute Schulung zu wiederholen.

Prüfungsanmeldung

Nur Beteiligte der sicheren Lieferkette oder Luftfahrtunternehmen, bei denen das künftige Luftsicherheitskontrollpersonal tätig werden soll, können diese Personen zur Prüfung anmelden. Dazu verwenden Sie bitte den Antrag auf Prüfungsanmeldung. Ferner benötigen wir zu jeder Person eine Kopie der gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung, die Schulungsbescheinigung in Kopie sowie den Nachweis über die mentale und physische Geeignetheit.

Nachweise über bereits erworbene Kompetenzen können zusätzlich eingereicht werden.

Bei Luftsicherheitskontrollpersonal gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Nummer 11.2.3.5 können die Lernerfolgskontrollen stichprobenartig angefordert werden.

Unter folgendem Link gelangen Sie zu dem Anmeldeformular:
Antrag auf Prüfung und Anlage 1 (Teilnehmerliste)

Die vollständig ausgefüllten sowie unterschriebenen Unterlagen können Sie uns auf einem der unten aufgeführten Wege zukommen lassen.

Auf dem Postwege:
Luftfahrt-Bundesamt
Referat S2 - Luftsicherheitsschulungen
38144 Braunschweig

Per Email: pruefungsanmeldung_kontrollpersonen

Per Fax (mit einem kurzen Anschreiben): 0531/ 2355-6299.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem LBA per E-Mail bzw. Fax derzeit unverschlüsselt erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlen wir Ihnen daher bei Anfragen, die personenbezogene Daten enthalten, die Nutzung des Postwegs.

Organisatorisches zu den Prüfungen

Es werden nur vollständige Anmeldungen bearbeitet. Eine Terminvergabe erfolgt nach Eingang der Prüfungsanmeldungen. Wunschtermine können nicht berücksichtigt werden. Wir sind jedoch bemüht, die Wartezeiten so gering wie möglich zu halten.

Grundsätzlich finden die Prüfungen in den Räumen des Luftfahrt-Bundesamts in der Hermann-Blenk-Straße 21 in 38108 Braunschweig statt.

Anreise mit dem Auto:

Das Luftfahrt-Bundesamt liegt direkt an der Autobahn A 2. Sie fahren daher bei der Anreise mit dem Auto auf der A 2 Richtung Braunschweig und verlassen diese an der Abfahrt Braunschweig-Flughafen. Ein Parkhaus steht in der Hermann-Blenk-Straße am Forschungsflughafen zur Verfügung.

Anreise mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV):

Über Fernverkehrsverbindungen ist der Braunschweiger Hauptbahnhof schnell zu erreichen. Vom Hauptbahnhof Braunschweig bringt Sie die Buslinie 436 "Hauptbahnhof - Flughafen" direkt und ohne Umsteigen bis zur Haltestelle "Luftfahrt-Bundesamt".

Zum Prüfungstermin ist es wichtig, dass die zu prüfende Person ein gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild mitführt. Akzeptiert werden nur Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel. Nicht-EU-Bürger benötigen einen Reisepass des Heimatlandes zuzüglich Aufenthaltstitel. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst mit Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes die Prüfungszulassung als erteilt gilt. Ohne Vorlage ist keine Prüfungsteilnahme möglich; die jeweilige Person muss in diesem Fall ungeprüft die Rückreise antreten.

Darüber hinaus ist keine Prüfungsabnahme möglich, wenn die Schulungsbescheinigung nicht im Original vor Beginn der Prüfung vorgelegt werden kann. Auch hier muss die jeweilige Person ungeprüft die Rückreise antreten.

Des Weiteren bitten wir zu beachten, dass bei Ausfall einer gemeldeten Person keine Nach- oder Ersatzmeldungen möglich sind; die Person muss neu angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfungstermin aus anderen Gründen nicht wahrgenommen wird.

Nach bestandener Prüfung

Wird die Prüfung bestanden, wird der Person auf Grundlage der angegebenen persönlichen Daten der Zertifizierungsnachweis an die Heimatadresse geschickt. Das meldende schulungsverpflichtete Unternehmen erhält eine Information über das Prüfungsergebnis und den Versand des Zertifizierungsnachweises sowie - mit getrennter Post - den Kostenbescheid.

Zur Aufrechterhaltung der Qualifikation muss sich das Luftsicherheitskontrollpersonal Fortbildungen unterziehen und innerhalb von drei bzw. fünf Jahren erneut zertifiziert werden.

Zudem darf die Tätigkeit nicht länger als sechs Monate am Stück unterbrochen sein.

Nach nicht bestandener Prüfung

Sofern die Wiederholungsmöglichkeit bei einem Prüfungsteil besteht, kann dieser innerhalb eines halben Jahres nach dem erstmaligen Nichtbestehen ohne erneute Schulung wiederholt werden.

Dazu ist die Person neu anzumelden. Bitte verwenden Sie dazu die üblichen Unterlagen zur Prüfungsanmeldung.

Im Nachgang zur Prüfung erhält die Person auf Grundlage der angegebenen persönlichen Daten ein entsprechendes Schreiben an die Heimatadresse geschickt. Daraus geht auch hervor welche(r) Prüfungsteil(e) bestanden wurde(n) und bis wann der/die verbleibenden Prüfungsteil(e) wiederholt werden können.

Wird ein Prüfungsteil wiederholt nicht bestanden, so ist die betreffende Schulung vollständig erneut zu absolvieren, bevor eine Anmeldung zur Prüfung erfolgen kann.

Auch darüber erhält die Person auf Grundlage der angegeben persönlichen Daten ein entsprechendes Schreiben an die Heimatadresse. Das meldende schulungsverpflichtete Unternehmen erhält eine Information über das Prüfungsergebnis.

Kosten

Die Prüfungsgebühren für Luftsicherheitskontrollpersonal richtet sich nach der Luftsicherheits-Gebührenverordnung (LuftSiGebV) in der jeweils gültigen Fassung.

Weiterführende Informationen

Informationen zu den folgenden Themen erhalten Sie unter den folgenden Links:

FAQ zur Prüfung und Zertifizierung
Fortbildung - Allgemeines
Erneute Zertifizierung von Kontrollkräften
Modulsystem
Ausbilderzulassung

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