Luftfahrt-Bundesamt

 „Sicherheitskultur“ - fehlende Schulung/Fortbildung sowie Umschulungen (1)

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass ein Absolvieren oder Nachholen der Fortbildung "Sicherheitskultur" im Umfang von einer und drei Unterrichtseinheiten in 2023 nicht mehr möglich ist.

Das bedeutet, dass Personen der Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.3.10, 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als nicht geschult gelten, wenn ihnen der erforderliche Anteil „Sicherheitskultur“ fehlt. In diesem Fall bedarf es einer vollumfänglichen Erstschulung unter Beachtung der folgenden Festlegungen:

  • Fehlt einer Person der Anteil „Sicherheitskultur“ in mehreren Personengruppen, ist es ausreichend, dass sie in einer Ziffer eine Erstschulung inkl. Anteil „Sicherheitskultur“ absolviert. Dies gilt jedoch nur für die Ziffern, die identische Zeitvorgaben zur „Sicherheitskultur“ haben.

Beispiel 1: Sollte ein Crew-Mitglied für mehrere Personengruppen (z. B. Ziffern 11.2.3.6, 11.2.3.7 und 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) geschult sein, genügt die Teilnahme an einer neuen vollumfänglichen Schulung.

Beispiel 2: Ist ein Sicherheitsbeauftragter (Schulung nach Ziffer 11.2.5) gleichzeitig als Aufsichtsperson (Schulung nach Ziffer 11.2.4) eingesetzt, genügt die Teilnahme an einer neuen vollumfänglichen Schulung (entweder Ziffer 11.2.4 oder Ziffer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998).

  • Fehlt einer Person der Anteil „Sicherheitskultur“ in mehreren Personengruppen mit unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben zur „Sicherheitskultur“, ist es ausreichend, diejenige Erstschulung zu absolvieren, die den Anteil „Sicherheitskultur“ im Umfang von drei Unterrichtseinheiten enthält. Die fehlende eine Unterrichtseinheit „Sicherheitskultur“ ist damit abgedeckt. Dies entspricht dem Vorgehen bei den separaten Fortbildungen zur „Sicherheitskultur“ im Jahr 2022.

Beispiel: Ist eine Aufsichtsperson gleichzeitig in der Ziffer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult, genügt die Teilnahme an einer neuen vollumfänglichen Schulung gemäß Ziffer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

  • Wird ein Schulungsnachweis ohne den Anteil „Sicherheitskultur“ vorgelegt, ist zusätzlich eine vollumfängliche Schulung mit dem Anteil „Sicherheitskultur“ für die geschulte Person nachzuweisen.

Zur Klarstellung weisen wir explizit darauf hin, dass für Sicherheitsbeauftragte, denen der Anteil „Sicherheitskultur“ im Umfang von drei Unterrichtseinheiten fehlt, eine Fortbildung nicht ausreichend ist. Bei der Anmeldung zur Fortbildung müssen Ausbilderinnen und Ausbilder daher prüfen, ob der Anteil „Sicherheitskultur“ absolviert wurde.

Zu beachten gilt zudem für die Durchführung von Umschulungen:

  • Umschulungen werden weiterhin ohne den Anteil „Sicherheitskultur“ durchgeführt.
  • Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Betreibende von web- und computerbasierten Schulungsprogrammen sind vor Durchführung einer Umschulung verpflichtet zu prüfen, ob die zu schulende Person den Anteil „Sicherheitskultur“ bereits vermittelt bekommen hat.
  • Kann eine Person nicht nachweisen, dass sie den erforderlichen Anteil „Sicherheitskultur“ in einer Schulung oder Fortbildung bereits absolviert hat, muss sie eine vollumfängliche Erstschulung absolvieren. Eine Umschulung ist dann nicht möglich.
  • Personen, die nach den Ziffern 11.2.6 und 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult sind, müssen weiterhin erst bei der nächsten regulären Fortbildung die Inhalte zur „Sicherheitskultur“ vermittelt bekommen. Das bedeutet allerdings, dass für diese Personen keine Umschulungen möglich sind, wenn der Anteil „Sicherheitskultur“ noch nicht absolviert wurde. Es muss stattdessen eine vollumfängliche Erstschulung absolviert werden.
  • Lernerfolgskontrollen müssen ab dem 15.03.2023 immer Fragen zur Sicherheitskultur enthalten (Achtung Änderung: bisher waren bei Umschulungen Lernerfolgskontrollen ohne Anteile „Sicherheitskultur“ möglich). Ausbilderinnen und Ausbilder, die noch keine Lernerfolgskontrollen inkl. „Sicherheitskultur“ vorliegen haben, können diese ab sofort anfordern.
  • Ab dem 15.03.2023 entfällt der Zusatz auf der Schulungsbescheinigung „ohne Anteile Sicherheitskultur“.

Über die vorstehenden Festlegungen werden auch die schulungsverpflichteten Unternehmen in der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes informiert.

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