Luftfahrt-Bundesamt

Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Identität der Schulungsteilnehmer/innen (1)

Ausbilder/innen sowie Anbieter von web- und computerbasierten Schulungsprogrammen sind für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Identität der Schulungsteilnehmer/innen verantwortlich.

Gemäß Kapitel 11.1.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sind die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder die beschäftigungsbezogene Überprüfung durchzuführen, bevor die betreffende Person an Sicherheitsschulungen teilnimmt, die den Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen umfassen.

Dies bedeutet, dass es in der Verantwortung der zugelassenen Ausbilder/innen liegt, nur Personen an einer Luftsicherheitsschulung teilnehmen zu lassen, deren Zuverlässigkeit durch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde oder - sofern alternativ möglich - eine beschäftigungsbezogene Überprüfung des zugelassenen Beteiligten der sicheren Lieferkette positiv bestätigt wurde.

Die zugelassenen Ausbilder/innen müssen sich daher spätestens vor Schulungsbeginn selbst davon überzeugen, dass eine entsprechend gültige Bescheinigung für jeden einzelnen Teilnehmer vorliegt; eine vorherige Bestätigung durch den Auftraggeber ist nicht ausreichend.

Für den Nachweis, dass eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder beschäftigungsbezogene Überprüfung erfolgreich durchgeführt wurde, sollten die zugelassenen Ausbilder/innen das entsprechende Dokument nach Möglichkeit einsehen (Kopie der Zuverlässigkeitsüberprüfung/beschäftigungsbezogenen Überprüfung, ggf. teilgeschwärzt).

Alternativ kann der/die Sicherheitsbeauftragte für jeden Schulungsteilnehmer einzeln namentlich das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung bzw. beschäftigungsbezogenen Überprüfung ("erfolgreich") aktuell und unter Angabe des Datums der Feststellung mitteilen. Wurde eine Zuverlässigkeitsüberprüfung für die Schulungsteilnehmer durchgeführt, ist dabei auch das Ablaufdatum anzugeben.

Daneben tragen die zugelassenen Ausbilder/innen die Verantwortung dafür, dass nur diejenigen Personen an einer Luftsicherheitsschulung teilnehmen, die für die entsprechende Schulung gemäß Kapitel 11.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 angemeldet wurden.

Hierzu ist eine Identitätsfeststellung vor Schulungsbeginn mittels Abgleich der Daten der Personalausweise der Schulungsteilnehmer/innen sicherzustellen.

Alle Teilnehmer/innen, die die notwendigen Nachweise nicht vorlegen können, sind von der Schulung auszuschließen.

Die Mitarbeiter/innen des Luftfahrt-Bundesamtes, Referat S 2, werden die entsprechenden Verfahrensweisen im Rahmen der Qualitätskontrollmaßnahmen bei den zugelassenen Ausbilder/innen vor Ort spätestens ab 16. November 2015 nachprüfen. Sollten die zugelassenen Ausbilder/innen die Überprüfungen der Teilnehmer/innen bisher auf andere Arten durchgeführt haben, sind die Verfahren bis spätestens zum genannten Datum umzustellen.

Web- und computerbasierte Schulungsprogramme (WBT und CBT), die dem Luftfahrt-Bundesamt zur Genehmigung vorgelegt werden, müssen künftig ebenfalls eine Darstellung darüber enthalten, wie das Vorliegen einer positiven Zuverlässigkeitsüberprüfung oder einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung sichergestellt und auf welche Weise ein Identitätsabgleich zwischen gemeldetem/er und tatsächlichem/er  Schulungsteilnehmer/in durchgeführt wird.

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