Luftfahrt-Bundesamt

Vertrauensschutz für Schulungen gemäß Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 (1)

Personal nach Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 wurde nach dem System der Musterlehrpläne bislang in Abhängigkeit von der Tätigkeit mit 4 Unterrichtseinheiten (UE) oder mit 11 UE geschult.

Sollten durch dieses Personal „Sicherheitskontrollen“ durchgeführt werden, war bislang ein Schulungsumfang in Höhe von 11 UE notwendig. Bei bloßem "Zugang" zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost waren 4 UE vorgesehen.

Gemäß Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 31. Oktober 2013 behalten alle bisher erworbenen, behördlich anerkannten nachweisbaren Qualifikationen gemäß Nummer 11.2 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 ihre Gültigkeit (Vertrauensschutz).

Durch Inkraftsetzung der VO (EU) Nr. 1116/2013 mit Wirkung vom 29. November 2013 wird das Personal, das reinen Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost hat, aus dem Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 herausgelöst und ist stattdessen künftig einer "Allgemeinen Schulung des Sicherheitsbewusstseins" gemäß Kapitel 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 zu unterziehen.

Folglich ist zu regeln, inwieweit das Personal, das nach dem bisherigen Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 mit einem Stundenansatz von 4 UE (Zugang) geschult wurde, Vertrauensschutz für das neue Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 (Sicherheitskontrollen) genießen kann.

Daher wurde festgelegt:

Das Personal, das nach dem bisherigen Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 mit 4 UE geschult wurde, erhält nach dem Modulsystem Vertrauensschutz, sowohl für das neu definierte Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 (Sicherheitskontrollen), als auch für das neue Kapitel 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 (Zugang).

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