Luftfahrt-Bundesamt

"Höherwertigkeit von Schulungen" (1) (1)

Jeder Mitarbeiter ist entsprechend der Personengruppe des Kapitels 11.2 des Anhangs der VO (EU) Nr.185/2010 zu schulen, deren Tätigkeiten er ausführt.

Eine "Höherwertigkeit" von Schulungen gibt es nicht.

Das bedeutet: grundsätzlich verfolgt jede Schulung einer Personengruppe eine bestimmte Zielrichtung, so dass eine automatische Anerkennung einer bereits erworbenen Schulung für eine andere Personengruppe ohne weitere „Aufbauschulung“ nicht möglich ist.

Einzige Ausnahme bildet die Schulung gemäß Kapitel 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010: Die Schulungsinhalte für die Personen, die eine „Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins“ benötigen, finden sich gleichermaßen in den Schulungsinhalten für die Personengruppen der Kapitel 11.2.3.9 und 11.2.3.10 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 wieder. Eine bereits erworbene Qualifikation nach den Kapiteln 11.2.3.9 oder 11.2.3.10 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 deckt somit eine Schulung gemäß Kapitel 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 ab. Eine individuelle Anerkennung muss daher für diese Schulung nicht erfolgen.

Das mit Wirkung vom 01. November 2013 in Kraft getretene Modulsystem zur Durchführung von Luftsicherheitsschulungen gemäß Kapitel 11.2 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 berücksichtigt mögliche Tätigkeitsüberschneidungen in Form von „Umschulungsmodulen“.

Durch die Verwendung von „Umschulungsmodulen“ kann eine Doppelschulung bei gleich gelagerten Schulungsinhalten vermieden werden. Allerdings können nur dann Qualifikationen durch Umschulungen erworben werden, wenn im Modulsystem auch ein entsprechendes Umschulungsmodul hinterlegt ist. Eigene Umschulungsmodule sind nicht zu erstellen.

Sofern kein Umschulungsmodul von einer Personengruppe für eine andere Personengruppe vorgesehen ist, sind die Inhalte beider Personengruppen vollumfänglich durch einen zugelassenen Ausbilder zu vermitteln, wenn der betreffende Mitarbeiter die Tätigkeiten mehrerer Personengruppen ausführt (z.B. gemäß der Kapitel 11.2.6 und 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010).

Auch in diesen Fällen gibt es keine „Höherwertigkeit“ von Schulungen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Für die Bereitstellung unserer Dienste verwenden wir technisch notwendige Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK