Luftfahrt-Bundesamt

Lernzielkontrollen für Schulungen nach Kap. 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 sowie Kap. 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 (1)

Gemäß Ziffer 7 des Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 31.10.2013 entscheidet über Inhalt und Umfang der Lernzielkontrollen für die Schulungen nach Kap. 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 sowie Kap. 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 die zuständige Behörde.

Um die Lernzielkontrollen zukünftig möglichst einheitlich zu gestalten, wird derzeit der Leitfaden überarbeitet und die Bereitstellung eines zentralen Fragenkataloges geprüft.

In der Zwischenzeit gilt für den Zuständigkeitsbereich des LBA folgendes:

  1. Lernzielkontrollen, die Bestandteil eines genehmigten gültigen Schulungsprogramms sind, dürfen bis zum 31.03.2014 weiter verwendet werden.
  2. Ausbildern bzw. Unternehmen, denen kein genehmigtes Schulungsprogramm zur Verfügung steht, wird bei Bedarf auf Antrag eine Lernzielkontrolle vom LBA zur Verfügung gestellt. Alternativ kann im Einzelfall selbst eine Lernzielkontrolle erstellt und dem LBA vor der ersten Verwendung zur Abstimmung vorgelegt werden.
  3. Umschulungen nach dem Modulsystem schließen entweder

    • mit einer vollständigen Lernzielkontrolle (s.o.) oder
    • mit einer auf die konkrete Umschulung (z.B. von Kap. 11.2.3.9 nach Kap. 11.2.3.10) ausgerichteten Lernzielkontrolle ab. Diese Lernzielkontrolle wird auf Antrag vom LBA zur Verfügung gestellt; alternativ kann eine Lernzielkontrolle selbst erstellt und dem LBA vorab zur Abstimmung vorgelegt werden.

Bitte beachten Sie: Lernzielkontrollen sind nicht in den vorgegebenen Zeitansätzen des Modulsystems enthalten. Sie können aber innerhalb der genannten Zeiten unter Ausnutzung der 10 %-Regelung durchgeführt werden.

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