Luftfahrt-Bundesamt

Prüfung von Kontrollkräften - Einführung einer Fehlalarmrate (1)

Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen, müssen u. a. bei Prüfungen zur Kontrollkraft sowie der erneuten Zertifizierung einen standardisierten Bildauswertungstest bestehen. Dazu sind Röntgenbilder zu interpretieren und ausgewählte Gegenstände zu benennen. 

Zum Bestehen dieser Bildauswertungstests genügte es bisher alle - je nach Ausrichtung der (angestrebten) Tätigkeit als Kontrollkraft - verbotenen Gegenstände zu erkennen und gleichzeitig mindestens 60 Prozent aller gezeigten Objekte richtig erkannt und benannt zu haben. 

Aus gegebenem Anlass führen wir für Prüfungen und erneute Zertifizierungen eine sogenannte „Fehlalarmrate (FAR)“ ein.

Ein Fehlalarm liegt dann vor, wenn anstelle eines nicht verbotenen Gegenstands ein verbotener Gegenstand erkannt und benannt wurde
(z. B.USBV" anstelle „Laptop“).

Die Fehlalarmrate beträgt 8 Prozent.

Das bedeutet, dass die jeweils auf dem Testbogen und Hinweisblatt angegebene Anzahl an Fehlalarmen je Bildauswertungstest nicht überschritten werden darf. Geschieht dies dennoch, gilt dieser Bildauswertungstest als nicht bestanden.

Somit müssen zum Bestehen des Bildauswertungstests mindestens 60 Prozent aller gezeigten Objekte korrekt benannt werden und es dürfen keine verbotenen Gegenstände übersehen und die Fehlalarmrate nicht überschritten werden.

 Dieses Verfahren gilt für Prüfungen und erneute Zertifizierungen ab 01.01.2020.

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